Betriebsratskandidaten vorschlagen: Geheim oder offen?

Hallo zusammen,
angenommen in einem Betrieb gab es bisher keinen Betriebsrat. 3 Mitarbeiter wendeten sich an die Gewerkschaft, und unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Fristen und Vorschriften wurde ein Wahlvorstand gewählt und von diesem die Wahl eingeleitet.
Angenommen, bei einer vorherigen Infoveranstaltung wurde folgendes festgehalten zum Thema „Wen schlagt ihr als Betriebsratskandidaten vor?“:
Die Vorschläge sollen schriftlich eingereicht werden innerhalb von zwei Wochen.
Wenn man eine Listenwahl möchte, muss man eine Liste mit beliebig vielen Namen abgeben, die aber 7 Stützunterschriften haben muss.
Andernfalls gibt man eine Liste mit beliebig vielen Namen ab, die dann ohne Stützunterschriften automatisch als Vorschlagskandidaten für eine Personenwahl gelten.

In beiden Fällen soll die Liste den Namen desjenigen enthalten, der die Vorschläge macht.

Wäre das nicht ein Verstoß gegen das Prinzip der geheimen Wahl?
Wenn z.B. der Betriebsrat aus 8 Personen bestehen soll, und jemand schlägt 6 Personen vor, dann ist doch jedem klar dass derjenige auch diese 6 Personen wählen wird? Natürlich sieht „nur“ der Wahlvorstand die Zettel, trotzdem verstößt das gegen mein persönliches Empfinden der geheimen Wahl.

Viele Grüße,
Sandry

Hallo Sandry,

In beiden Fällen soll die Liste den Namen desjenigen
enthalten, der die Vorschläge macht.

Wäre das nicht ein Verstoß gegen das Prinzip der geheimen
Wahl?

nö, wieso das den?

Die Tatsache, dass der Vorschlagende genannt werden soll, dient einzig und allein der Sicherung der Ernsthaftigkeit des Vorschlags.
Andernfalls könnte ja jeder einfach einen Zettel mit irgendwelchen Namen in den Briefkasten des Wahlvorstandes werfen und die Betreffenden wissen vielleicht noch nicht mal was von ihrem Glück. Außerdem ist so gewährleistet, dass die Vorgeschlagenen einen gewissen Rückhalt in der Belegschaft haben. Man möchte das ganze halt nicht zu einer Scherzwahl verkommen lassen, wo es massig Vorschläge gibt, jede Liste aber nur ein Paar Stimmen bekommt und der Gewinner dann nur einen kleinen Teil der Belegschaft vertritt.

Selbstverständlich wird es in der Regel so sein, dass die die Unterstützer einer Liste diese in der Regel auch wählen, aber sicher wissen tut das niemand. Die tatsächlich Voten gehen in der Masse der abgegebenen Stimmen unter.

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Dein
Ebenezer

Hallo Ebenezer,
danke für die Antwowort.
Die „Scherzwahl“ könnte genau wegen dieser Regelung zustande kommen.
Ein Betriebsrat wird gewählt, um die Interessen der einzelnen MA zu wahren. Zu den persönlichen Interessen jedes Einzelnen gehört die anonyme Wahlfreiheit. Wer die wahrnehmen möchte, könnte die gesamte Wählerliste vorschlagen, und das wäre dann wirklich ein Scherz…
Verboten wäre es wohl nicht.
Mich würde noch interessieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage das beruht.
In der Praxis kenne ich diese Vorgehensweise nicht (bin schon im 4. Unternehmen in meiner Laufbahn und keines machte / macht das so)
Ist das lediglich dem ethischen Empfinden der dortigen Wahlvorstände zu verdanken?

Viele Grüße,
Sandry

Guten Tag,

wie fast alles in Deutschland, so ist natürlich auch eine BR-Wahl an ein Gesetz bzw. zumindest einer Verodnung gebunden…

In diesem Fall eben die Wahlordnung (guggst Du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvg…) zur BR-Wahl als Verordnung. Diese basiert auf §126 BetrVG (guggst Du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__126.html)

Sinn des Namens des Einreichers ist, dass dieser nicht verschiedene Listen einreicht bzw. unterstützt…
*Ironie an*… ist wie im Zitat des Film. „Das Leben des Brians“: Jeder nur EIN Kreuz *Ironie aus*

Gruß
MG
MG

Hallo zusammen,

Hallo,

angenommen in einem Betrieb gab es bisher keinen Betriebsrat.
3 Mitarbeiter wendeten sich an die Gewerkschaft, und unter
Berücksichtigung aller gesetzlichen Fristen und Vorschriften
wurde ein Wahlvorstand gewählt und von diesem die Wahl
eingeleitet.
Angenommen, bei einer vorherigen Infoveranstaltung wurde
folgendes festgehalten zum Thema „Wen schlagt ihr als
Betriebsratskandidaten vor?“:
Die Vorschläge sollen schriftlich eingereicht werden innerhalb
von zwei Wochen.
Wenn man eine Listenwahl möchte, muss man eine Liste mit
beliebig vielen Namen abgeben, die aber 7 Stützunterschriften
haben muss.

Die Listenwahl ist der gesetzliche „Normalfall“. Die Vorschrift, das Stützunterschriften notwendig sind und wie viele, findet sich nicht, wie vom Vorschreiber fälschlicherweise geschrieben, in der Wahlordnung, sondern direkt in § 14 Abs. 3 und 4 BetrVG:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__14.html
Diese stützunterschriften werden nicht veröffentlicht, sondern verbleiben bei den (vertraulichen) Unterlagen des Wahlvorstands.

Andernfalls gibt man eine Liste mit beliebig vielen Namen ab,
die dann ohne Stützunterschriften automatisch als
Vorschlagskandidaten für eine Personenwahl gelten.

Dies funktioniert nur dann, wenn kein weiterer Wahlvorschlag eingereicht wird.

In beiden Fällen soll die Liste den Namen desjenigen
enthalten, der die Vorschläge macht.

Das ist der sog. „Listenführer“, der für alle Angelegenheiten der Liste, insbesondere bei Mängeln, verantwortlicher Ansprechpartner für den Wahlvorstand ist.

Wäre das nicht ein Verstoß gegen das Prinzip der geheimen
Wahl?

Das ist auch bei anderen Wahlen ein vollkommen bekanntes und übliches Prinzip. Auch bei allen politischen Wahlen - vom Gemeinderat bis zum Bundestag - müssen zumindest Wahlvorschläge, die noch nicht im zu wählenden Parlament vertreten sind, derartige Unterstützungsunterschriften sammeln.

trotzdem verstößt das gegen
mein persönliches Empfinden der geheimen Wahl.

Das Bundesverfassungsgericht hatte und hat mit derartigen Unterstützungsunterschriften noch nie ein Problem.

Viele Grüße,

&Tschüß

Sandry

Wolfgang

Hallo MG,
wenn ich Gesetzestexte verstehen könnte, hätte ich hier nicht fragen müssen :smile:
Soweit ich das verstehen kann, gilt die Regelung nur für die Listenwahl. Meine Frage bezog sich auf die Personenwahl.
Und nach meinem Verständnis macht da die Unterschrift keinen Sinn, weil man ganz legal jeden einzelnen Wahlberechtigken vorschlagen könnte, und zwar einzeln auf 100 Blättern oder zusammen auf einem Blatt.
Trotzdem danke für eure Antworten.

Viele Grüße,
Sandry

Hallo MG,

Guten Morgen

wenn ich Gesetzestexte verstehen könnte, hätte ich hier nicht
fragen müssen :smile:

sie fragten aber explecit, nach der gesetzlichen Regelung, wo die namentliche Kennzeichnung der Vorschlagsliste geregelt ist… diese habe ich Ihnen genannt…

Soweit ich das verstehen kann, gilt die Regelung nur für die
Listenwahl. Meine Frage bezog sich auf die Personenwahl.

Nein, bezieht sie sich nicht…
Siehe Dritter Unterabschnitt ab § 20 der WO. Dort ist geregelt, was passiert, wenn nur eine Liste eingereicht ist.

Sollte das „vereinfachte Wahlverfahren“ angewendet werden, so steht die Regelung im Zweiten Teil der WO.

In allen Fällen ist die Nennung des Namens vorgesehen.

Guten Start in die Woche.

Gruß MG

Und nach meinem Verständnis macht da die Unterschrift keinen
Sinn, weil man ganz legal jeden einzelnen Wahlberechtigken
vorschlagen könnte, und zwar einzeln auf 100 Blättern oder
zusammen auf einem Blatt.
Trotzdem danke für eure Antworten.

Viele Grüße,
Sandry

OK danke Wolfgang und allen anderen für eure Antworten

Grüße,
Sandry

Hey,
Es gibt doch eine Liste der wahlberechtigten Personen.
Damit jeder nur einen Vorschlagszettel abgibt, muss der Name festgehalten werden.
Sonst könnte jeder doch mehrere Zettel abgeben und es würde ein falsches Ergebnis möglich sein.
Klar ist aber, dass der Betriebsrat die Vorschläge absolut vertraulich behandeln muss.
LG
Gaby