Betriebsratswahl 2010 / Wahlhelfer

Liebe/-r Experte/-in,

bei uns ist derzeit die Betriebsratswahl am laufen und hierzu hat sich nun eine Frage ergeben die ich gerne an Sie weitrreichen möchte. Eventuell findet sich hierzu eine Antwort!

Für die Organisation der Betriebsratswahl wurde der Wahlvorstand mit drei ordentlichen Mitgliedern bestellt. Hinzu wurden 6 Walhelfer per beschluss bestellt, die im Vorfeld per Losentscheid der Reihe nach mit Ordnungsnummern (also 1-6) versehen wurden.

Nun sind zwei von den ordentlichen Wahlvorstandsmitgliedern krank geworden, so dass nur noch eines übrig blieb. Aktuell werden in den Niederlassungen die Wahlvorschläge persönlich verteilt. Dabei ist nun aber nicht der Wahlhelfer mit der Nummer „1“ mit dabei, sondern diesen hatte man offensichtlich übergangen und den Wahlhelfer mit der Nummer „2“ beteiligt. Sowohl Wahlfer 1 und 2 sind auf zwei verschiedenen Wahlvorschlagslisten als Bewerber eingetragen.
Es entsteht in diesem Zusammenhang der der Eindruck, dass Wahlhelfer 2 mit Absicht hinzugezogen- und dabei Nr. 1 übergangen wurde, um ihn bei der Wahlwerbung zu begünstigen.

Was meinen Sie dazu? Muss die Reihenfolge nicht eingehalten werden, da die Wahlhelfer schließlich auch mit Ordnungsnummern versehen wurden? Ist diese Vorhehensweise dafür geeignet eine Wahlanfechtung zu begründen?

Danke für Ihre Mühe bereits an dieser Stelle.

Gruß…Holger

Guten Tag,

der Sachverhalt ist mir nicht ganz klar.

Wahlvorschläge kann man ja nicht verteilen. Meinen Sie, dass Stützunterschriften für die Wahlvorschläge eingeholt werden? Wenn das so ist: Dazu ist jeder berechtigt. Ob man nun zufällig auch zugleich Wahlhelfer ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Daher ist es auch egal, ob die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes krank sind.

Ich habe den Eindruck, dass Sie die Aufgabe der Wahlhelfer verkennen. § 1 WO lautet:

Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.

Die Unterstützung ist also sehr eingeschränkt. Nämlich auf Stimmabgabe und Stimmauszählung. Und da sind Sie ja längst noch nicht.

Vielleicht präzisieren Sie Ihre Anfrage und ich kann darauf reagieren.

Grüße
Ivailo Ziegenhagen

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Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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Hallo Herr Ziegenhagen,

zunächst vielen Dank für Ihre Reaktion auf mein Anliegen. Ich versuche es erneut auf den Punkt zu bringen!

Es handelt sich in unserem Fall um einen Betrieb mit 9 Zweigniederlassungen die vom Stammsitz bis zu 200 Kilometer entfernt sind. Auf die einzelnen Betriebsteile sind 79 wahlberechtigte Mitarbeiter verteilt. Der Wahlvorstand setzt sich ausschließlich aus 3 Wahlvorstandsmitgliedern zusammen, dabei wurden keine Ersatmitglieder festgelegt. Folgend wurden 6 Wahlhelfer per Beschluß durch den Betriebsrat benannt und diese der Reihe nach durchnummeriert.

Nun waren die Wahlvorstandsmitglieder erstmalig in den Betriebsteilen unterwegs um das Wahlausschreiben zu am schwarzen Brett bekannt zu geben. Bereits hier habe ich meine Bedenken, denn es ist dem Wahlvorstand nicht möglich permanent darauf zu achten, dass das Wahlausschreiben über den gesamten Zeitraum kenntlich ist.

Nachdem die Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) eingegngen sind, ist der Wahlvorstand erneut in die Betriebsteile gefahren um die Vorschläge (Kopie) ebenfalls am schwarzen Brett kenntlich zu machen. In einem dritten Gang wird man zur Stimmabgabe nochmals in die Niederlassungen fahren.
Mir ist bekannt, dass die Wahlhelfer in aller Regel zur Unterstützung bei der Stimmabgabe mitwirken, so dass grundsätzlich immer zwei Wahlvorstände zugegen sind.

Unabhängig davon, dass es einen nicht nachvollziehbaren Aufwand darstellt, mehrmals in alle Betriebsteile zu fahren, hätte es sicherlich ausgreicht, dass nur ein Wahlvorstandsmitglied das Wahlausschreiben und nun die Wahlvorschläge (Listen) in den Niederlassungen verteilt. Ich persönlich hätte sämtliche Unterlagen an die private Postanschrift gesendet. Dennoch beteiligte man einen Wahlhelfer, da 2 ordentliche Wahlvorstandsmitglieder krank geworden sind. Ich beschreibe es einfach einmal so, dass es dem Wahlvorstandsmitglied eventuell alleine zu langweilig gewesen wäre.

Nun hat man dabei aber nicht den Wahlhelfer zu Nr. 1 herangezogen, sondern diesen ohne Information übergangen und Wahlhelfer Nr. 2 mitgenommen. Da diese Person ebenfalls als Wahlbewerber auf einem Listenvorschlag vorhanden ist, drängt sich der Gedanke auf, dass man die Situation zur Wahlwerbung nutzen möchte. Grundsätzlich sicherlich kein Problem, nur stellt es sich mir so dar, dass dem Wahlhelfer Nr. 1 hierdurch ein Nachteil entsteht, denn auch dieser ist auf einem Wahlvorschlag eingetragen.

Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger

Hallo Holger,

es ist jedenfalls kein Anfechtungsgrund und daher kein Grund, die Wahl abzubrechen. Der Wahlvorstand hätte sich vorher m.E. ein paar mehr Gedanken machen müssen. Wäre die schriftliche Stimmabgabe möglich gewesen? Warum soll man jetzt zur Stimmabgabe, womöglich mit fliegender Urne zu den Standorten fahren. Warum wäre es nicht möglich gewesen, den Aushang an wichtigen Standorten allein auszuhängen? Außerdem hätte man ja begleitend den jeweiligen Außenstellenmitarbeitern alles per E-Mail zusenden können.

Diejenigen, die jetzt die Aushänge betreuen, stufe ich als Boten ein. Und da kann ja der Wahlvorstand nehmen, wen er will. Ich hätte es mir leichter gemacht und den jeweiligen Niederlassungsleiter dazu verdonnert, die Sachen ans schwarze Brett zu hängen.

Viele Grüße und viel Erfolg!

Ziegenhagen

Hallo Herr Ziegenhagen,

nochmals vielen dank für Ihre Bemühungen.

Gruß…Holger