Eine kirchliche Zusatzversorgungskasse macht die Zahlung einer Hinterbliebenenrente für Witwer davon abhängig, ob die gesetzliche Rentenversicherung ihrerseits eine Witwerrente bewilligt hat. Ist das rechtlich zulässig?
Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten, dass das bis zum 31.12.85 geltende Hinterbliebenrecht für sie weiterhin gelten soll (§ 303 SGB VI) wurde seinerzeit nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung abgegeben. Kann sich darauf auch eine Zusatzversorgungskasse berufen?
Vielen Dank im voraus für eure Tipps und Hinweise.
Monika