Betriebsrente für Hinterbliebene

Eine kirchliche Zusatzversorgungskasse macht die Zahlung einer Hinterbliebenenrente für Witwer davon abhängig, ob die gesetzliche Rentenversicherung ihrerseits eine Witwerrente bewilligt hat. Ist das rechtlich zulässig?

Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten, dass das bis zum 31.12.85 geltende Hinterbliebenrecht für sie weiterhin gelten soll (§ 303 SGB VI) wurde seinerzeit nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung abgegeben. Kann sich darauf auch eine Zusatzversorgungskasse berufen?

Vielen Dank im voraus für eure Tipps und Hinweise.

Monika

Zur ersten Frage: ich denke: ja (wenn diese Vorschrift irgendwo niedergelegt ist und nicht im Leistungsfall willkürlich geschaffen wird)

zur zweiten Frage: die Zusatzversorgung kann sich erstmal nicht darauf berufen. Aber wenn das dazu führt, dass keine Witwerrente von der GRV gezahlt wird (und ich fürchte, das ist Ihre Frage), gibts von da auch nichts.

Gruss

Barmer

Eine kirchliche Zusatzversorgungskasse macht die Zahlung einer
Hinterbliebenenrente für Witwer davon abhängig, ob die
gesetzliche Rentenversicherung ihrerseits eine Witwerrente
bewilligt hat. Ist das rechtlich zulässig?

Das ist nicht nur zulässig sondern immer so.
Die KZVKen hab das generell in ihren Satzungen so geregelt.

Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten, dass das bis zum
31.12.85 geltende Hinterbliebenrecht für sie weiterhin gelten
soll (§ 303 SGB VI) wurde seinerzeit nur gegenüber der
Deutschen Rentenversicherung abgegeben. Kann sich darauf auch
eine Zusatzversorgungskasse berufen?

Ja, siehe oben.

Vielen Dank im voraus für eure Tipps und Hinweise.

Egal welche Rente bei der KZVK beantragt wird, macht man das unter Beifügung des Rentenbescheides der gesetzl. RV. Zahlt diese, zahlt auch die KZVK, zahlt diese nicht, dann auch die KZVK nicht.

Eigentlich ein ganz einfaches System.

Ausnahme ist der Anspruch aus einer freiwilligen Zusatzversorgung, dies ist ein eigenständiger Anspruch, da muss man genauer hinschauen.

Gruß Dirk

Hallo,

danke für die umfassende Antwort, und schon bin ich wieder ein wenig schlauer!

Ich hatte mir kürzlich einige Urteile „gegoogelt“, nach denen bei Betriebsrenten an Hinterbliebene z. B. Witwer oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner nicht mehr schlechter als Witwen gestellt werden dürfen. Dann gilt dies wohl nur für Renten aus freiwilliger Versicherung, nicht aus einer Pflichtversicherung?

MfG
Monika

Hallo,

danke für die umfassende Antwort, und schon bin ich wieder ein
wenig schlauer!

Ich hatte mir kürzlich einige Urteile „gegoogelt“, nach denen
bei Betriebsrenten an Hinterbliebene z. B. Witwer oder
gleichgeschlechtliche Lebenspartner nicht mehr schlechter als
Witwen gestellt werden dürfen. Dann gilt dies wohl nur für
Renten aus freiwilliger Versicherung, nicht aus einer
Pflichtversicherung?

Das ist doch eine ganz andere Sachlage, bei Deinem Sachverhalt ging es doch um die Frage, ob die Zusatzversicherung sich an die Vorgaben der gesetzlichen hält, hier geht es um die Frage ob Männer und Frauen im Witwenstatus unterschiedlich behandelt werden und Ehen und Lebenspartnerschaften unterschiedlich behandelt werden.
Und nicht jede Betriebsrente kommt aus einer Zusatzversorgungskasse…

Gruß Dirk