Hallo Wissende,
da sei ein Angestellter im öffentlichen Dienst (Landesangestellter NW) der bei Dienstantritt einer Rentenversicherung zugestimmt hat, die ihm nach fünf Jahren einen unverfallbaren Rentenanspruch erwirbt. Beiträge werden vom Angestellten und vom AG (von dem sogar mehr als von AN) gezahlt.
Nun hört dieser Angestellte, daß er, wenn er damals keine Rente erwünscht hätte, er also keine Beiträge zahlen würde, der AG trotzdem verpflichtet sei Beiträge zu zahlen und die Unverfallbarkeit sogar schon nach drei Jahren einträte.
Das ist für den Angestellten insofern von Interesse, weil er diese Stelle direkt nach Studienabschluss angetreten ist und er nicht genau weiß, ob er diese fünf Jahre im öffentlichen Dienst bleibt/bleiben kann (Projektstelle).
In seinem Fall ist es so, daß er, so er mit weniger als fünf Dienstjahren ausscheidet, entweder beitragfrei stellen kann (falls er demnächst noch mal in den öffentlichen Dienst geht), oder er seine (nicht die des AG) Beiträge zurückgezahlt kriegt.
Ist das jetzt eine Landesregelung, oder eine Hausregelung (AG ist eine Hochschule) oder eine steuerlich begründete, oder hat der Gute da was völlig falsches gehört?
Nun bin ich in solchen Sachen kein Experte und eine (kurze) Suche im Netzt hat mich nicht schlau gemacht.
Gandalf