Hallo,
kennt sich jemand aus mit Betriebsrentenanpassung und hat einschlägige Erfahrung? Anpassungsprüfung alle 3 Jahre und diesbezügliche Holschuld ist bekannt.
Hier interessiert, ob es höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema, insbesondere darüber, welche Voraussetzungen arbeitgeberseits vorliegen müssen, um die Anpassungsprüfung vornehmen zu können, gibt. Z.B., ob ein Jahresabschluss für das Jahr, das vor dem Anpassungszeitraum endete, vorliegen muss.
Gruß
HM
Hallo,
kennt sich jemand aus mit Betriebsrentenanpassung und hat
einschlägige Erfahrung? Anpassungsprüfung alle 3 Jahre und
diesbezügliche Holschuld ist bekannt.
Hallo,
ich weiß nicht, was hier mit „Holschuld“ gemeint ist. Die Anpassungsprüfungsverpflichtung hat der AG selbständig ohne Antrag des AN vorzunehmen.
§ 16 BetrAVG
Anpassungsprüfungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Hier interessiert, ob es höchstrichterliche Rechtsprechung zu
dem Thema, insbesondere darüber, welche Voraussetzungen
arbeitgeberseits vorliegen müssen, um die Anpassungsprüfung
vornehmen zu können, gibt. Z.B., ob ein Jahresabschluss für
das Jahr, das vor dem Anpassungszeitraum endete, vorliegen
muss.
Gruß
HM
Die Frage verstehe ich auch nicht. Auf den Jahresabschluss kommt es nicht wirklich an. Welchen Gewinn das Unternehmen macht, ist völlig irrelevant, da nur der Verbraucherpreisindex oder die Gehälter aktiver vergleichbarer AN des AG eine Rolle spielen.
§ 16 BetrAVG
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
-
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
-
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.
Es gibt auch Fälle, in denen kommt es noch nicht einmal darauf an, z.B. wenn jährlich um 1 % angepasst wird.
§ 16 BetrAVG
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
-
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
-
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder
-
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
Es gibt Fälle, dass der Jahresabschluss insoweit eine Rolle spielt, dass die wirtschaflliche Lage so desolat sein kann, dass eine Anpassung unterbleiben kann.
§ 16 BetrAVG
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
Da muss ein Unternehmen aber schon stark im Minus liegen und ein strukturelles Problem vorliegen (also nicht durch Bilanzpolitik / Abschreibungen etc. arm gerechnet sein)
Grüße
EK
Guten Morgen, und viele nDank EK
ich weiß nicht, was hier mit „Holschuld“ gemeint ist.
Das Unternehmen muss die Betriebsrentenanpassung nur auf Antrag des Arbeitnehmers vornehmen, siehe z.B.
http://www.bvb-betriebsrenten.de/14916/14931.html
Aus dem Gesetz (§ 16 BetrAVG) lese ich das allerdings auch nicht. Das kann aber hier außer Betracht bleiben.
Die Frage verstehe ich auch nicht. Auf den Jahresabschluss
kommt es nicht wirklich an. Welchen Gewinn das Unternehmen
macht, ist völlig irrelevant, da nur der Verbraucherpreisindex
oder die Gehälter aktiver vergleichbarer AN des AG eine Rolle
spielen.
Es mag der Fall vorliegen, dass das Unternehmen eine Anpassungsprüfung verweigert mit der Behauptung (wahr oder unwahr, sei dahingestellt), es läge kein Jahresabschluss vor.
Gruß und schönen Sonntag
HM
Anpassungsprüfungspflicht!
Hallo!
Das mit der Holschuld ist Schwachsinn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet , die Rentenhöhe nach billigem Ermessen zu prüfen sofern nicht…
Über die weitere Ausgestaltung kann man sprechen, nicht aber über die Verpflichtung des AG.
Gruß
Marcus