Betriebsschließungstage mit Ausnahmen

Hallo w-w-w,

in einem fiktiven größeren produzierenden Betrieb vereinbaren Geschäftsführung und Betriebsrat Betriebsschließungstage zwischen 24.12. und 05.01. Die Mitarbeiter werden per Rundschreiben informiert, dass Sie in dieser Zeit Urlaub nehmen dürfen/müssen oder das Gleitzeitkonto entsprechend belastet wird.

Zwei Tage nach dem das Rundschreiben verteilt wurde, stellt sich die Geschäftsführung hin und verkündet, dass die Betriebsschließung für einige Abteilungen ungültig ist. Vielmehr soll dort jeweils mit vollem Personal weiter gearbeitet werden.
Laut o.g. fiktiven Rundschreiben werden von der Regelung nur „einzelne Mitarbeiter“ ausgenommen.

Was ist nun gültig? Die Betriebsvereinbarung? Oder die Aussage der Geschäftsleitung? Bzw. sind vollständige Abteilungen mit einzelnen Mitarbeitern gleichzusetzen?

Eine Stellungnahme des Betriebsrats zu diesem Thema: „Vielleicht ist da ja Streik …“ (=> vgl aktuelle Aktivitäten der IG Metall).

Gruß
peherr

Hallo,

Was ist nun gültig? Die Betriebsvereinbarung? Oder die Aussage
der Geschäftsleitung? Bzw. sind vollständige Abteilungen mit
einzelnen Mitarbeitern gleichzusetzen?

Die Betriebsvereinbarung ist erst mal grundsätzlich für alle Mitarbeiter gültig. Aber mit irgendeinem kontextlosen Fetzen aus der Betriebsvereinbarung kann hier sicher keiner was anfangen. Vielleicht ergibt sich was aus dem Kontext (welcher bis jetzt unbekannt ist).

MfG