Ladies und Gents,
obwohl X ein „Arbeitszimmer“ voll absetzen kann, da es den Mittelpunkt einer gesamten beruflichen Tätigkeit (selbständig, freiberuflich) darstellt, wundert X sich, dass das Souterrain, eingerichtet als professionelle Hardware- und Softwareentwicklungs-Betriebsstätte so wie als Vertriebs- und Marketingbüro mit separaten Eingang (Kundenverkehr findet trotz Eingangstür dennoch nicht statt, da Dank moderner, alternativer Kommunikationsmittel - Telefon und Email nämlich - keiner vorbei kommt), vom FA partout nicht als Betriebsstätte anerkannt wird:
„Da die betrieblichen Räume in die private Sphäre mit eingebunden sind (Durchgang von den Wohnräumen zum Keller), handelt es sich hiermit um ein häusliches Arbeitszimmer und nicht um eine Betriebsstätte.“
[Ja, X hat die Beamten vom FA bei der Außenprüfung über die extra zu diesem feierlichen Zeck aufgeräumte innerhäusliche Kellertreppe geführt und versteht jetzt deren Grinsen.]
(1)
X ist aufgebracht und wird vielleicht die innerhäusliche Kellertür mit einer Chipkartenschließanlage oder Selbstschussanlage versehen, die die potentiellen nicht-betriebliche Nutzung der innerhäuslichen Tür ausschließt.
Oder müsste X allmorgen-, -mittag- und -abendlich einen Umweg via häusliche Haustür Regen betriebliche Kellertür nehmen?
(2)
Der Steuerberater meint: Man soll sich keine Gedanken machen, schließlich ist dieses Arbeitszimmer voll abzugsfähig!
X aber ist misstrauisch: Warum besteht das FA darauf, die von der Art der Nutzung her als Betriebsstätte erkennbare Betriebsstätte nicht als Betriebstätte anzuerkennen? Ist das wirklich nur Erbsenzählerei oder könnte etwas Nebenläufiges dahinter stecken?
Gruß,
Frank.