Betriebsübergang Schulden

Hallo an alle

Maria Mustermann führt einen Betrieb (Einzelperson, keine GmbH) in der Gastronomie. Zum 01.01.2013 übergibt sie den Schlüssel an Hans Fantasie, der ab dem 01.01.2013 auch die Geschäfte normal weiterführt. Ein Insolvenzverfahren ist nicht eröffnet.

Man nehme an, es ist schriftlich nichts zwischen den beiden vereinbart worden. Auch mündlich wurden keine relevanten Absprachen getroffen.

Welche Verbindlichkeiten werden nun im Zuge eines Betribesüberganges auf den Nachfolgebetreiber übergehen? Daß der Gastronom das Personal weiterbeschäftigen muß, ist klar. Was aber ist mit eventuell ausstehenden Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Umsatzsteuer, anderweitige Rechnungen, Mieten, etc…? Übernimmt er das durch Weiterführung des Gastronomiebetriebes automatisch oder das eine ja, das andere nein, oder gar nichts, oder…

Danke an alle fachkundigen Beiträge im Voraus für eine erste Aufdröselung bzw Orientierungshilfe.

Gruß,
LeoLo

einen „automatischen übergang“ gibt es nicht, solange das gesetz nicht einen solchen vorschreibt (bspl umwg). anderenfalls bedarf es immer der zustimmung/genehmigung/vertrag des gläubigers.

hier scheint am ehesten §§ 25 oder 28 hgb (gesetzl. schuldbeitritt) zuzutreffen. kommt eben darauf an, ob ein handelsgeschäft/handelsgewerbe vorliegt, § 1 hgb…

achja, es besteht im rahmen von mietverträgen ein kleiner streit, ob auch diese iRd §§ 25, 28 hgb übergehen. soweit ich mich erinnere, sagt der bgh, dass das mietverhältnis nicht übertragen bzw. auf den erwerber ausgeweitet wird…

Hallo hendrik4u

hier scheint am ehesten §§ 25 oder 28 hgb (gesetzl.
schuldbeitritt) zuzutreffen. kommt eben darauf an, ob ein
handelsgeschäft/handelsgewerbe vorliegt, § 1 hgb…

achja, es besteht im rahmen von mietverträgen ein kleiner
streit, ob auch diese iRd §§ 25, 28 hgb übergehen. soweit ich
mich erinnere, sagt der bgh, dass das mietverhältnis nicht
übertragen bzw. auf den erwerber ausgeweitet wird…

Danke erst einmal. Wir gehen mal davon aus, daß der Vermieter zugestimmt hat und mit Hans Fantasie einen Mietvertrag aufsetzt. Das Lokal „Zum lustigen LeoLo“ wird also nahtlos fortgesetzt durch Hans. Wenn ich die §§ 25,28 HGB jetzt nicht mißinterpretiert habe, könnte Hans damit alle Verbindlichkeiten übernommen haben. Wenn ich das richtig gelesen habe, ist dabei auch entscheidend, daß das Lokal weiter „Zum lustigen LeoLo“ heißt, oder? Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob dann eine Gesamtschuld besteht oder ob Maria nun immer sagen kann „Ist nicht mehr mein Ding, wendet euch ab jetzt für alles, was noch offen ist, an Hans.“

Wobei wir - wie Du geschrieben hast - berücksichtigen müssen, daß Maria bei einem Jahresumsatz von 180.000 Euro und 5 AN eventuell ja gar nicht ein Handelsgewerbe betreibt und so kein Kaufmann iSd HGB ist, oder? Ich habe zumindest im Hinterkopf, daß ein Handelsgewerbe ab 250.000 Euro Umsatz im Jahr anzunehmen ist, bin da aber nicht sicher. Auch Hans könnte evtl ja gar kein Kaufmann sein und schon wäre das HGB raus aus der Nummer…

Gruß,
LeoLo

Hallo hendrik4u

hier scheint am ehesten §§ 25 oder 28 hgb (gesetzl.
schuldbeitritt) zuzutreffen. kommt eben darauf an, ob ein
handelsgeschäft/handelsgewerbe vorliegt, § 1 hgb…

achja, es besteht im rahmen von mietverträgen ein kleiner
streit, ob auch diese iRd §§ 25, 28 hgb übergehen. soweit ich
mich erinnere, sagt der bgh, dass das mietverhältnis nicht
übertragen bzw. auf den erwerber ausgeweitet wird…

Danke erst einmal. Wir gehen mal davon aus, daß der Vermieter
zugestimmt hat und mit Hans Fantasie einen Mietvertrag
aufsetzt. Das Lokal „Zum lustigen LeoLo“ wird also nahtlos
fortgesetzt durch Hans. Wenn ich die §§ 25,28 HGB jetzt nicht
mißinterpretiert habe, könnte Hans damit alle
Verbindlichkeiten übernommen haben.

richtig, mitübernommen hat er diese (schuldbeitritt, nicht forderungsübergang); zeitliche haftungsgrneze für veräußerung in § 26 hgb zu finden.

Wenn ich das richtig
gelesen habe, ist dabei auch entscheidend, daß das Lokal
weiter „Zum lustigen LeoLo“ heißt, oder?

genau, hauptunterschied zwischen § 25 hgb und § 28 hgb ist (nach überwiegender ansicht), dass bei § 25 hgb die firma fortgeführt wird. ist das der fall, ist § 25 vorrrangig gegnüber § 28 hgb.

Allerdings bin ich
mir nicht sicher, ob dann eine Gesamtschuld besteht oder ob
Maria nun immer sagen kann „Ist nicht mehr mein Ding, wendet
euch ab jetzt für alles, was noch offen ist, an Hans.“

gesamtschuld. auch unwirksame betriebsübertragungen/rücktritt vom vertrag lösen diese gesamtschuld grds. nicht auf…

Wobei wir - wie Du geschrieben hast - berücksichtigen müssen,
daß Maria bei einem Jahresumsatz von 180.000 Euro und 5 AN
eventuell ja gar nicht ein Handelsgewerbe betreibt und so kein
Kaufmann iSd HGB ist, oder?

bei den daten braucht man nicht mehr darüber streiten, dass kein handelsgewerbe vorliegt. (es gibt keine festen zahlen, sondern es ist immer eine gesamtabwägung; aber bei einem gesamtumsatz von über 100k’ und 5 AN liegt ein handelsgewerbe vor)

Ich habe zumindest im Hinterkopf,
daß ein Handelsgewerbe ab 250.000 Euro Umsatz im Jahr
anzunehmen ist, bin da aber nicht sicher.

das kann gewerbesteuerrechtlich so sein… weiß ich nicht… spielt aber für das materielle recht keine rolle…

Auch Hans könnte
evtl ja gar kein Kaufmann sein und schon wäre das HGB raus aus
der Nummer…

richtig, beide müssen kaufleute im zeitpunkt des erwerbs sein (strittig).

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Vielen Dank owT
o hne
w eiteren
T ext