Hallo hendrik4u
hier scheint am ehesten §§ 25 oder 28 hgb (gesetzl.
schuldbeitritt) zuzutreffen. kommt eben darauf an, ob ein
handelsgeschäft/handelsgewerbe vorliegt, § 1 hgb…
achja, es besteht im rahmen von mietverträgen ein kleiner
streit, ob auch diese iRd §§ 25, 28 hgb übergehen. soweit ich
mich erinnere, sagt der bgh, dass das mietverhältnis nicht
übertragen bzw. auf den erwerber ausgeweitet wird…
Danke erst einmal. Wir gehen mal davon aus, daß der Vermieter
zugestimmt hat und mit Hans Fantasie einen Mietvertrag
aufsetzt. Das Lokal „Zum lustigen LeoLo“ wird also nahtlos
fortgesetzt durch Hans. Wenn ich die §§ 25,28 HGB jetzt nicht
mißinterpretiert habe, könnte Hans damit alle
Verbindlichkeiten übernommen haben.
richtig, mitübernommen hat er diese (schuldbeitritt, nicht forderungsübergang); zeitliche haftungsgrneze für veräußerung in § 26 hgb zu finden.
Wenn ich das richtig
gelesen habe, ist dabei auch entscheidend, daß das Lokal
weiter „Zum lustigen LeoLo“ heißt, oder?
genau, hauptunterschied zwischen § 25 hgb und § 28 hgb ist (nach überwiegender ansicht), dass bei § 25 hgb die firma fortgeführt wird. ist das der fall, ist § 25 vorrrangig gegnüber § 28 hgb.
Allerdings bin ich
mir nicht sicher, ob dann eine Gesamtschuld besteht oder ob
Maria nun immer sagen kann „Ist nicht mehr mein Ding, wendet
euch ab jetzt für alles, was noch offen ist, an Hans.“
gesamtschuld. auch unwirksame betriebsübertragungen/rücktritt vom vertrag lösen diese gesamtschuld grds. nicht auf…
Wobei wir - wie Du geschrieben hast - berücksichtigen müssen,
daß Maria bei einem Jahresumsatz von 180.000 Euro und 5 AN
eventuell ja gar nicht ein Handelsgewerbe betreibt und so kein
Kaufmann iSd HGB ist, oder?
bei den daten braucht man nicht mehr darüber streiten, dass kein handelsgewerbe vorliegt. (es gibt keine festen zahlen, sondern es ist immer eine gesamtabwägung; aber bei einem gesamtumsatz von über 100k’ und 5 AN liegt ein handelsgewerbe vor)
Ich habe zumindest im Hinterkopf,
daß ein Handelsgewerbe ab 250.000 Euro Umsatz im Jahr
anzunehmen ist, bin da aber nicht sicher.
das kann gewerbesteuerrechtlich so sein… weiß ich nicht… spielt aber für das materielle recht keine rolle…
Auch Hans könnte
evtl ja gar kein Kaufmann sein und schon wäre das HGB raus aus
der Nummer…
richtig, beide müssen kaufleute im zeitpunkt des erwerbs sein (strittig).