Betriebsveranstaltungen bei Urlaub

Folgende Annahme:

Mitarbeiter A hat Urlaub. Während dieser Zeit findet während der regulären Arbeitszeit für alle anwesenden Mitarbeiterein ein sogenanntes „Mitarbeiter-Treffen“ statt. Bei diesem Treffen (wird als Arbeitszeit angerechnet) haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, gegenüber dem Chef Fragen, Anregungen, Beschwerden etc. bezüglich der Arbeit in Ruhe durchzusprechen. Diese Treffen finden sehr selten statt, es herrscht also großes Interesse daran. Mitarbeiter A ist wie gesagt zu der Zeit im Urlaub,möchte aber trotzdem gerne teilnehmen. Der Chef verweigert dies mit der Begründung, das Mitarbeiter A während seines Aufenthats im Büro nicht versichert wäre (falls irgend etwas passiert). Mitarbeiter A will aber als Gast teilnehmen und will das auch nicht als Arbeitszeit (es gibt ein Arbeitszeitstundenkonto) verrechnet haben. Gibt es wirklich versicherungstechnische Gründe, die gegen eine Teilnahme sprechen?
Andere Mitarbeiter haben während ihres Urlaubes auch an betrieblichen Infoveranstaltungen teilgenommen und wurden noch belobigt, das sie sogar im Urlaub zu solchen Veranstaltungen kommen.

Hallo,
mit letzter Sicherheit kann ich das nicht sagen, rufen sie doch einfach bei irgendeiner Berufsgenossenschaft an und lassen sie sich das dort kostenlos erklären.

Das SGB VII §8 ist das ungenau, da dort nur von „versicherter Tätigkeit“ eschrieben steht.
Ob ihr Fall eine solche versicherte Tätigkeit ist wird sicherlich mal ein Sozialgericht entschieden haben, davon weis ichaber nichts.

Gruß

Jürgen

Die Teilnahme an einem vom Chef veranlassten Mitarbeitertreffen, bei dem betriebliche Angelegenheiten besprochen werden, ist eine betriebliche Tätigkeit und die teilnehmenden Beschäftigten (Arbeitnehmer) sind dabei gegen Arbeitsunfälle versichert.
Dies würde auch gelten, wenn der Arbeitnehmer Urlaub hat und diesen zum Zweck der Teilnahme freiwillig unterbricht.

Ob der Versicherungsschutz auch gegeben ist, wenn der Mitarbeiter gegen den Willen des Unternehmers an der Besprechung teilnimmt, kann dagegen zweifelhaft erscheinen und bedürfte im Streitfall der Klärung durch die Rechtsprechung.

Hallo,

der Beschreibung nach handelt es sich um eine dienstliche Veranstaltung. Angenommen, die Teilnahme daran ist Pflicht, dann sind auch die „Urlauber“ versichert, wenn sie daran teilnehmen. In diesem Fall gibt es also ganz klar keine versicherungstechnischen Gründe, die gegen eine Teilnahme sprechen.

Angenommen, die Teilnahme ist freiwillig, ist das Ganze als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu betrachten (so wie eine Weihnachtsfeier). Wenn dann wenigstens 20 % der Belegschaft teilnehmen, besteht hierfür Versicherungsschutz - auch für den Urlauber.

Mfg

Wolfgang

Hallo,
bei der angesprochenen Veranstaltung scheint es sich um eine betriebliche Veranstaltung zu handeln, welche durch den Arbeitgeber organisiert und ausgerichtet wird. Die Teilnahme des Mitarbeiters, der eigentl. im Urlaub ist, dürfte im Sinne des Arbeitgebers sein und rein betriebliches Interesse beinhalten. M.E. steht der Mitarbeiter daher während der Teilnahme an der Veranstaltung sowie auch auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zum Betrieb und zurück trotz des Urlaubes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Anders wäre die Situation, wenn der Mitarbeiter aus rein privat, eigenwirtschaflichen Gründen (Feier mit Kollegen etc.) an einer Veranstaltung im Betrieb teilnehmen würde. Ich hoffe weitergeholfen zu haben !?
Freundliche Grüße
Sven B.

Hallo,

der Chef hat recht. Urlaub ist Urlaub. Wenn man dennoch zur Arbeit kommt, ist das eine eigenwirtschftliche (private) Tätigkeit, die nicht unter dem Schutz der gesetzl. Unfallversicherung steht. Wenn er entgegen des Willens des Arbeitgebers antrabt, so ist das keine betriebsdienliche Tätigkeit.

Anders wäre es, wenn der Chef A trotz Urlaubs zu der Besprechung herzitiert.