angenommen es besteht ein gültige, ungekündigte Betriebsvereinbarung die eine Besonderheit bzgl. der Arbeitszeit einer Arbeitsgruppe, bestehend aus 4Ma, gegenüber der restlichen Belegschaft, ca 800Ma beinhaltet. Ohne Abstimmung mit den betroffenen 4Ma oder dem B.Rat wird diese Besonderheit ausser Kraft gesetzt. Wie wäre dagegen vorzugehen, gegen welche Vorschriften würde hier verstossen, was kann getan werden und von wem, der B.Rat scheint hier überfordert zu sein ??
mit den 4 AN muss das nicht abgestimmt sein (wobei es natürlich schön ist, wenn der AG das auch kommuniziert…) aber wenn es eine BV gibt, kann der AG die natürlich nicht einseitig ändern.
Hier sind die Betroffenen gefordert, dem BR das mitzuteilen, denn je nach Grösse des Betriebes bekommt er es vielleicht garnicht mit, wenn der AG selbstherrlich eine Änderung verkündet und die AN das vielleicht sogar schlucken weil sie denken, dass er das sicherlich darf.
Wie gesagt, darf er natürlich nicht. Der BR sollte den AG auf Einhaltung des Vertrages drängen und könnte ihn notfalls sogar verklagen.
Hi PM,
eine Betriebsvereinbarung kann einseitig gekündigt werden. Sowohl vom AG als auch vom AN. Dann kommt es darauf an, welche Kündigungsfristen und, das ist das Wichtigste, ob da eine rechtsgültige Nachwirkungs-Formulierung drin steht (z.B. solange keine neue BV abgeschlossen worden ist, wirkt die alte BV nach). Wirkt nach heißt: die Regelungen der gekündigten BV bleiben so lange in Kraft bis eine neue BV abgeschlossen worden ist.
In Verhandlung mit dem AG über eine neue BV kann nur der Betriebsrat treten. Dieser weiß ja eventl. noch gar nichts über die Kündigung.
Auf jedenfall wäre es in diesem hypoth. Fall nicht schlecht entweder die dafür zuständige Gewerkschaft oder einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
LG Karina
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es ist eigentlich egal, ob der AG das mit den 4 AN abstimmt oder nicht, er darf nicht einfach so eine bestehende BV verletzen. Über die Möglichkeiten der Kündigung wurde ja schon einiges gesagt.