Betriebsvereinbarung

… Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit 25 % 2. Nachtarbeit gilt in der Zeit zwischen Uhr – Uhr. 3. Zuschläge werden lediglich in Höhe von 25 % bezahlt, auch bei Vorliegen mehrerer dieser Tatbestände Frage: Liege ich mit der folgenden Antwort zu Abs. 2 richtig? Der Gesetzgeber legt die Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes auf die Zeit zwischen Uhr und Uhr fest und gibt im § 7 Abs. 1 Satz 5 des Arbeitszeitgesetzes die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag den Beginn dieser „siebenstündigen“ Nachtarbeit auf die Zeit zwischen Uhr und Uhr festzulegen. Damit würde sich in der Nachtschichtwoche tatsächlich die Nachtarbeit auf 6 zuschlagspflichtige Stunden pro Tag verkürzen. Die dann geltende Nachtarbeit würde bei dieser Festlegung von bis gehen, da der Gesetzgeber von 7 Stunden Nachtarbeit ausgeht. Allerdings wäre für die Firma die Nachtschichtarbeit der Arbeiter der Frühschicht in der Arbeitszeit von Uhr bis 7 Uhr nicht zuschlagspflichtig, da der Gesetzgeber im § 2 Abs. 4 definiert, das als Nachtschichtarbeit diejenige Arbeitszeit gilt, die mindestens zwei Stunden der „Nachtzeit“ umfasst. Wie verhält es sich mit Abs. 3? Bei Zusammentreffen von Sonntag und Feiertag wird im Internet davon ausgegangen, das diese Zuschläge gegeneinander aufgerechnet werden. Aber Nacht- und Sonntagszuschlag bzw. Nacht- und Feiertagszuschlag doch eigentlich nicht, oder? Und gibt’s hier für den Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Abrede durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung rechtsgültig zu machen.

Du bist bestens informiert und ich kann lediglich hinzufügen, dass bei Nachtarbeit sowie Sonn-und Feiertagsarbeit grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben gelten. Du kannst Dich zur Sicherheit ja auch bei der Auskunftsstelle des Arbeitsgerichts kostenlos beraten lassen. Lg

Hallo Jens-Martin,

grundsätzlich ist es so, daß gesetzliche Bestimmungen nur dann greifen, wenn andere Vereinbarungen nicht bestehen.
Im Falle der von Dir zitierten Betriebsvereinbarung hat diese in jedem Fall Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen.

Allerdings kann ich mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, daß es so ist, wie Du es ausführst, nämlich daß beim Zusammenfallen mehrerer Sachverhalte eine Beschränkung auf 25% vorliegt.

Eine Betriebsvereinbarung ist nur beim Vorhandensein eines Betriebsrates möglich. Deshalb kann ich auch nicht glauben, daß ein Betriebsrat solch einen Blödsinn unterzeichnen würde.

Es gibt im Prizip vier Gruppen möglicher Zulagen:
a) Mehrarbeit (Prozente)
b) Sonn- und Feiertage (Prozente)
c) Schichtzulagen (z. B. Nachtschichtprozente)
d) Erschwernisse (Prozente)

Diese vier Gruppen gelten nebeneinander und können nicht durch Addition von Prozenten aus allen vier Gruppen auf z. B. 25% „gedeckelt“ werden.

Sehr wohl üblich ist, daß im Bereich der Erschwernisse eine Begrenzung (Deckelung) stattfindet, wenn mehrere zulageberechtige Sachverhalte zusammenfallen (z. B. Schmutz, Hitze, Höhe), die in Addition z. B. 50% ausmachen, dann jedoch auf 25% begrenzt werden.

Insoweit vermute ich einmal, daß die von Dir angesprochen Begrenzung im Zusammenhang mit einer eindeutigen Zulageart, z. B. Erschwernisse, steht. Alles andere sehr ich als realitätsfremd an; dann müsstest Du mir schon mal den kompletten Text der Betriebsvereinbarung zur Verfügung stellen.

Beste Grüße

massterp

Hallo,
leider kann mein Mann Ihre Fragen nicht beantworten, er befindet sich z. Zt. im Krankenhaus.
Gruß
Ingrid Kühn

Sorry,

das ist für mich zu wirr…

VG

Peter

Hi, ich weiß ja nicht ob das ein Darstellungsfehler ist aber ich sehe in deinen ersten Sätzen keine Uhrzeit. Ich versuche dennoch deine Fragen zu beantworten.

Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass eine Arbeitszeit von 23 bis 6 Uhr und mehr als 2 Stunden Dauer als Nachtarbeit gilt. Wenn dann z. B. die Frühschicht um 5 Uhr anfangen würde, dann fiele das tatsächlich nicht unter NAchtarbeit weil es unter 2 STunden sind.

für die Auslegungen der Zuschlagszahlungen lies doch einfach im original Arbeiszeitgesetz, siehe hier:
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/index.html#BJNR117…

Gruß
Ally

leider kann ich auf diese Frage nicht antworten, sorry…

es wird immer der höchste zuschlag gezahlt.
doppelte zuschläge gibt es nicht. … da bei dir hin und wieder Ziffern fehlen, bin ich bei einige Ausführungen etwas überfragt.

Hallo,
zu Deiner Frage:
1: Die Nachtarbeitszeit ist durch das Arbeitszeitgesetz generell festgelegt.
Durch Tarifvertrag können nur bessere Vereinbarungen geregelt werden.
Betriebsvereinbarungen können durch eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag weitere Vereinbarungen
getroffen werden, b.z.w. wenn kein Tarifvertrag besteht kann die Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat mit dem Arbeitgeber geschlossen werden.
In jedem Falle sollte man sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Vertreter der Gewerkschaft hinzu ziehen.
Weitere Aussagen zu Eurem Fall sind mir leider nicht möglich da ich weder euren Tarifvertrag kenne so wie auch die Situation in Eurem Betrieb.
viel Glück
Peter

Hier kann ich leider nicht helfen.

sorry

Oh je, Jens-Martin,

entschuldige bitte, habe deine Anfrage nicht auf mein Mailkonto erhalten, hatte leider Schwierigkeiten mit meinem Mailaccount.
Ich denke eine Antwort wirst du von mir nicht mehr brauchen.
Sorry,
schöne Osterwünsche, Dagmar