Angenommen, Geschäftsleitung und Betriebsrat beschließen eine Betriebsvereinbarung, in der die Mitarbeiter für eine gewisse Dauer auf Lohn verzichten müssen.
Muss ich als einzelner Mitarbeiter, der damit nicht einverstanden bin, das hinnehmen ?
Wird da nicht der Einzelvertrag ausgehebelt und der Betriebsrat gegen einen ausgespielt ?
kann man so pauschal mit den gegebenen Daten nicht seriös beantworten.
Wenn es um eine Branche geht, in der es Tarifverträge gibt, dann ist diese Betriebsvereinbarung schon nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, es sei denn, der Tarifvertrag enthält eine Klausel, dass bei bestimmten Not-Situationen vom Tarif nach unten abgewichen werden kann und eine solche vorliegt.
Es gilt das Günstigkeitsprinzip, wenn tatsächlich Gehalt individuell vereinbart wurde. Wenn es sich aber tatsächlich nur aus einem anwendbaren und in Bezug genommenen Tarif ergibt, der eine Öffnungsklausel wie oben vorsieht, dann sieht das anders aus.
Außerdem kann auch das Günstigkeitsprinzip ausgehebelt worden sein durch einen Vorbehalt im Anstellungsvertrag. Dazu müsste man den also schon kennen.
Grüße
ek
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es handelt sich um eine Dienstleistungsbranche (Marketing), in der es keinen Tarifvertrag gibt. Im Arbeitsvertrag wird kein Bezug auf den Betriebsrat genommen. Woher leite ich dieses Günstigstprinzip ab ?
Ist ein fachanwalt für Arbeitsrecht hier mein Ansprechpartner ?