Hallo LeoLo,
Gerne. Hier die Auszüge:
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§1 Geltungsbereich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens. Ausgenommen sind leitende Angestellte nach §5 Abs.3 BtrVG.
§2 Arbeitsfreistellungen mit Gehaltsfortzahlungen
Zu feolgenden Fällen wird in umittelbarem zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit den genannten Ereignissen unter Weiterzahlung des Durchschnittsstundenverdienstes (Monatsgehalt dividiert durch die individuell vereinbarte Monatsstundenzahl) Freistellung von der Arbeit gewährt:
…(3) bei eigener Eheschließung…1Tag
…(4) bei Geburt des eigenen Kindes … 1Tag
…
…(6) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand (einmal jährlich)… 1Tag (schiete, das wußte ich nicht)
Der Anspruch verfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist bzw. durch Aufhebungsvertrag beendet wird.
Der Anspruch ist jweils in geeigneter Form nachzuweisen.
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Also ich sehe das nicht so, daß ich den Tag nicht kriege. Vor der Geburt kann ihn ja keiner nehmen, da das Ereignis ja noch nicht eingetroffen ist. Nach der Geburt ist es mir acht Wochen lang gesetzlich verboten zu arbeiten… Deswegen kann ich doch nicht von dieser Regelung ausgeschlossen werden. Der sachliche Zusammenhang ist doch da! und was ist „zeitnah“? für mich halt nach den 8 Wochen…
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Zweite BV (handelt vom Treueurlaub, der abgeschafft wird)
§1 Geltungsbereich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens. Ausgenommen sind leitende Angestellte nach §5 Abs.3 BtrVG.
§2 Ansprüche
(1)(Erworbene Ansprüche werden eingefroren und können nicht mehr erworben werden)
(2) Der Erwerb zusätzlicher Ansprüche nach dem 31.12.2001 ist ausgeschlossen
(3) Der gemäß Ziffer (1) eingefrorene Anspruch aus zusätzliche Urlaubstage wird solange um je einen Urlaubstag pro Kalenderjahr reduziert, bis der Anpruch der in §4 festgeschriebenen Anzahl von Urlaubstagen entspricht.
§3 Übergangsregelung
§4 Jahresurlaub
(1) Der Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Tage
(2) Arbeitnehmer mit Teilzeitverträgen haben einen entsprechend anteiligen Anspruch.
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Kannst Du damit etwas anfangen? Ich habe eh noch keinen Treueurlaub erworben gehabt, spielt aber auch keine Rolle nach §4, oder?
Liebe Grüße
Zauberm@us
Es wäre vielleicht ganz sinnig, die Regelungen in der BetrV im
ausführlichen ungekürzten Wortlaut zu kennen. Insofern schreib
doch mal den ganzen Passus hier hinein. Da Du als Frau während
der Geburt vermutlich
im Mutterschutz bist, ist diese
Passage für Dich und alle Frauen wohl eher hinfällig. Die
Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge kann man ja nicht 10
Wochen später in Anspruch nehmen. Man bekommt insofern nicht
irgendwann einen „Extra-Tag“ frei. Die Regelung ist übrigens
sehr AN-freundlich, da auch bei Entbindung einer „wilden Ehe“
der Anspruch besteht.
Wenn der Jahresurlaub tatsächlich so isoliert in Eurer BetrV
steht, dann ist das ein echter Bringer. Kann ich mir so nicht
vorstellen. Auch hier: vielleicht einmal den kompletten §
niederschreiben.
Gruß,
LeoLo