Betriebsvereinbarung

Holla,

beim stöbern in unseren neuen Betriebsvereinbarungen (gültig ab Feb.02) bin ich auf zwei Dinge gestossen

die eine BV besagt "Arbeitsfreistellung mit Gehaltsfortzahlungen)
… „bei Geburt des eigenen Kindes = 1 Tag“

Heißt das, auch ich (die Mutter) bekomme einen Tag extra frei?

in der zweiten BV steht:
… Jahresurlaub: „Der Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage“

in meinem Vertrag steht nur 28 Tage… was gilt jetzt?

Beide BV haben als Geltungsbereich: „Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens.“

Kann mich jemand aufklären? Unsere Personalabeteilung hat leider noch nicht geantwortet…

Danke vorab.
Zauberm@us

Holla,

Diho …

… „bei Geburt des eigenen Kindes = 1 Tag“

Heißt das, auch ich (die Mutter) bekomme einen Tag extra frei?

Am Tag der Entbindung hast Du schon frei. Dieser eine Tag bezieht sich (wie sexistisch) auf geschlechtschromosomal Unpaarige, im Volksmund auch Männer genannt.

Zu Punkt 2 : Wenn Du einen Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerin hast (also nicht freie MA, Subunternehmerin o.dgl. bist), gilt für Dich die günstigere Regelung, sprich 30 Tage Urlaub.

Gruß kw

Danke für Deine Antwort.

… „bei Geburt des eigenen Kindes = 1 Tag“

Heißt das, auch ich (die Mutter) bekomme einen Tag extra frei?

Am Tag der Entbindung hast Du schon frei. Dieser eine Tag
bezieht sich (wie sexistisch) auf geschlechtschromosomal
Unpaarige, im Volksmund auch Männer genannt.

In der BV steht aber alle Arbeitnehmer. Zweitens: wenn das Kind ein Samstags-/Sonntagskind wird hat der Vater ja auch frei und würde den Sonderurlaub trotzdem bekommen…

Ich bin noch nicht überzeugt, auch weil sich die BV nicht ausdrücklich auf die männlichen AN bezieht…

Ich weiß, daß das alle so sehen wie Du, aber ich zweifle noch…

Danke ZM

Zu Punkt 2 : Wenn Du einen Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerin
hast (also nicht freie MA, Subunternehmerin o.dgl. bist), gilt
für Dich die günstigere Regelung, sprich 30 Tage Urlaub.

Gruß kw

Hallo Zaubermaus,

beim stöbern in unseren neuen Betriebsvereinbarungen (gültig
ab Feb.02) bin ich auf zwei Dinge gestossen

die eine BV besagt "Arbeitsfreistellung mit
Gehaltsfortzahlungen)
… „bei Geburt des eigenen Kindes = 1 Tag“

Genau, es ist nicht nur das Kind der Mutter, sondern es gibt auch noch einen Vater. ( Beide bekommen einen Tag frei! )

in der zweiten BV steht:
… Jahresurlaub: „Der Jahresurlaub beträgt für alle
Arbeitnehmer 30 Arbeitstage“

in meinem Vertrag steht nur 28 Tage… was gilt jetzt?

Ich kenne es so, dass bis zum 29. Geburtstag einem 28 Tage Urlaub zustehen.
Bis zum 39. Geburtstag stehen jedem Arbeitnehmer 29 Tage zu und
ab dem 40. Geburtstag kommst Du in den Genuss der 30 Tage.

Viele Grüße

Henry

Zaubermaus.

Es wäre vielleicht ganz sinnig, die Regelungen in der BetrV im ausführlichen ungekürzten Wortlaut zu kennen. Insofern schreib doch mal den ganzen Passus hier hinein. Da Du als Frau während der Geburt vermutlich :smile: im Mutterschutz bist, ist diese Passage für Dich und alle Frauen wohl eher hinfällig. Die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge kann man ja nicht 10 Wochen später in Anspruch nehmen. Man bekommt insofern nicht irgendwann einen „Extra-Tag“ frei. Die Regelung ist übrigens sehr AN-freundlich, da auch bei Entbindung einer „wilden Ehe“ der Anspruch besteht.

Wenn der Jahresurlaub tatsächlich so isoliert in Eurer BetrV steht, dann ist das ein echter Bringer. Kann ich mir so nicht vorstellen. Auch hier: vielleicht einmal den kompletten § niederschreiben.

Gruß,
LeoLo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo LeoLo,

Gerne. Hier die Auszüge:

**********************************************************
§1 Geltungsbereich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens. Ausgenommen sind leitende Angestellte nach §5 Abs.3 BtrVG.

§2 Arbeitsfreistellungen mit Gehaltsfortzahlungen

Zu feolgenden Fällen wird in umittelbarem zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit den genannten Ereignissen unter Weiterzahlung des Durchschnittsstundenverdienstes (Monatsgehalt dividiert durch die individuell vereinbarte Monatsstundenzahl) Freistellung von der Arbeit gewährt:

…(3) bei eigener Eheschließung…1Tag
…(4) bei Geburt des eigenen Kindes … 1Tag
…
…(6) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand (einmal jährlich)… 1Tag (schiete, das wußte ich nicht)

Der Anspruch verfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist bzw. durch Aufhebungsvertrag beendet wird.

Der Anspruch ist jweils in geeigneter Form nachzuweisen.

******************************************************
Also ich sehe das nicht so, daß ich den Tag nicht kriege. Vor der Geburt kann ihn ja keiner nehmen, da das Ereignis ja noch nicht eingetroffen ist. Nach der Geburt ist es mir acht Wochen lang gesetzlich verboten zu arbeiten… Deswegen kann ich doch nicht von dieser Regelung ausgeschlossen werden. Der sachliche Zusammenhang ist doch da! und was ist „zeitnah“? für mich halt nach den 8 Wochen…

******************************************************
Zweite BV (handelt vom Treueurlaub, der abgeschafft wird)

§1 Geltungsbereich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens. Ausgenommen sind leitende Angestellte nach §5 Abs.3 BtrVG.

§2 Ansprüche
(1)(Erworbene Ansprüche werden eingefroren und können nicht mehr erworben werden)
(2) Der Erwerb zusätzlicher Ansprüche nach dem 31.12.2001 ist ausgeschlossen
(3) Der gemäß Ziffer (1) eingefrorene Anspruch aus zusätzliche Urlaubstage wird solange um je einen Urlaubstag pro Kalenderjahr reduziert, bis der Anpruch der in §4 festgeschriebenen Anzahl von Urlaubstagen entspricht.

§3 Übergangsregelung

§4 Jahresurlaub
(1) Der Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Tage
(2) Arbeitnehmer mit Teilzeitverträgen haben einen entsprechend anteiligen Anspruch.

**********************************************
Kannst Du damit etwas anfangen? Ich habe eh noch keinen Treueurlaub erworben gehabt, spielt aber auch keine Rolle nach §4, oder?

Liebe Grüße
Zauberm@us

Es wäre vielleicht ganz sinnig, die Regelungen in der BetrV im
ausführlichen ungekürzten Wortlaut zu kennen. Insofern schreib
doch mal den ganzen Passus hier hinein. Da Du als Frau während
der Geburt vermutlich :smile: im Mutterschutz bist, ist diese
Passage für Dich und alle Frauen wohl eher hinfällig. Die
Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge kann man ja nicht 10
Wochen später in Anspruch nehmen. Man bekommt insofern nicht
irgendwann einen „Extra-Tag“ frei. Die Regelung ist übrigens
sehr AN-freundlich, da auch bei Entbindung einer „wilden Ehe“
der Anspruch besteht.

Wenn der Jahresurlaub tatsächlich so isoliert in Eurer BetrV
steht, dann ist das ein echter Bringer. Kann ich mir so nicht
vorstellen. Auch hier: vielleicht einmal den kompletten §
niederschreiben.

Gruß,
LeoLo

Hallo Zauberm@us.

§2 Arbeitsfreistellungen mit Gehaltsfortzahlungen

Zu folgenden Fällen wird in umittelbarem zeitlichem und/oder
sachlichem Zusammenhang mit den genannten Ereignissen
unter
Weiterzahlung des Durchschnittsstundenverdienstes (…)

– Meines Erachtens schließt dies die Ansprüche der Frau insoweit aus, da eine Geltendmachung im zeitlich-sachlichem Zusammenhang nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht mehr möglich ist. Mal schauen, was Euer BR dazu sagt. Ungeachtet meiner persönlichen Meinung - die ich mal für mich behalte :smile: - wird es im Zweifelsfall ein Richter entscheiden müssen. Insofern bleibt es Dir offen, den Tag einzuklagen und zu schauen, wie das Urteil ausfällt. Dann erst, kannst Du sicher sein :o) In jedem Falle handelt es sich um eine unglückliche Formulierung.

Zweite BV

(…)

§4 Jahresurlaub
(1) Der Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Tage
(2) Arbeitnehmer mit Teilzeitverträgen haben einen
entsprechend anteiligen Anspruch.

**********************************************
Kannst Du damit etwas anfangen? Ich habe eh noch keinen
Treueurlaub erworben gehabt, spielt aber auch keine Rolle nach
§4, oder?

– Der Treueurlaub hat für Dich scheinbar keine Bedeutung. So, wie es aussieht, habt Ihr tatsächlich durch die BetrV mit Inkrafttreten 30 Tage Urlaub / Jahr. Im Normalfall geht man (zumindest bei TV) dabei von einer 5Tage-Woche aus, soweit nirgends etwas anderslautendes festgehalten ist. Meines Erachtens ein ungewöhnlich hoher Anspruch, da es sich pauschal um 36 Werktage handelt. Die Vereinbarung in Deinem AV ist demnach durch die in der BetrV zu ersetzen. Man könnte jedoch - falls ein TV anzuwenden ist - einmal überprüfen, ob der Urlaubsanspruch durch eine Öffnungsklausel überhaupt per BetrV so zu regeln ist. Ist dem nicht so, ist dieser § der BetrV nichtig.

Gruß,
LeoLo

Hallo.

Zu feolgenden Fällen wird in umittelbarem zeitlichem und/oder
sachlichem Zusammenhang mit den genannten Ereignissen unter

Also ich sehe das nicht so, daß ich den Tag nicht kriege. Vor
der Geburt kann ihn ja keiner nehmen, da das Ereignis ja noch
nicht eingetroffen ist. Nach der Geburt ist es mir acht Wochen
lang gesetzlich verboten zu arbeiten…

Und deswegen besteht auch kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Ereignis mehr.

Deswegen kann ich doch
nicht von dieser Regelung ausgeschlossen werden.

Doch, kannst Du und wirst Du, weil für Dich der Sinn dieser Regelung nicht besteht. Die einzige denkbare Ausnahme wäre eine Leihmutter, die Deinen biologischen Nachwuchs zur Welt bringt. Dafür gibt es vermutlich auch noch keinen Präzedenzfall …

Der sachliche Zusammenhang ist doch da!

Gewesen, nämlich 8 Wochen vorher. Der Grund der bezahlten Freistellung ist bei Dir nach 8 Wochen nicht gegeben. Es entstehen Dir ja keine Nachteile, weil Du durch höherwertige Rechtsansprüche geschützt bist.

…und was ist „zeitnah“? für mich halt nach den 8 Wochen…

Wird kein Richter so bestätigen. Zeitnah bezogen bspw. auf den Todesfall heißt auch nicht vierzehn Tage nach der Bestattung, sondern am Tage derselben oder, zur Abwicklung von Behördengängen, in der jeweiligen Kalenderwoche. Das ist auch der tiefere Grund für die bezahlte Freistellung im Zusammenhang mit der Geburt : Nicht Zigarrenverteilen und furchtbar einen heben nach Ablieferung des Blumenstraußes bei der entbunden habenden Dame, sondern die Anmeldung des/der neuen Erdenbürger/in/nen …

Gruß kw

Hallo.

Zu feolgenden Fällen wird in umittelbarem zeitlichem und/oder
sachlichem Zusammenhang mit den genannten Ereignissen unter

Also ich sehe das nicht so, daß ich den Tag nicht kriege. Vor
der Geburt kann ihn ja keiner nehmen, da das Ereignis ja noch
nicht eingetroffen ist. Nach der Geburt ist es mir acht Wochen
lang gesetzlich verboten zu arbeiten…

Und deswegen besteht auch kein zeitlicher Zusammenhang mit dem
Ereignis mehr.

aber immer noch ein sachlicher

Der sachliche Zusammenhang ist doch da!

Gewesen, nämlich 8 Wochen vorher. Der Grund der bezahlten
Freistellung ist bei Dir nach 8 Wochen nicht gegeben. Es
entstehen Dir ja keine Nachteile, weil Du durch höherwertige
Rechtsansprüche geschützt bist.

…und was ist „zeitnah“? für mich halt nach den 8 Wochen…

Wird kein Richter so bestätigen. Zeitnah bezogen bspw. auf den
Todesfall heißt auch nicht vierzehn Tage nach der Bestattung,

Todesfall ist nicht gleich Bestattung!! Bestattung findet sehr wohl oft erst wochen nach dem Todesfall statt… also auch keine Freistellung !!!

sondern am Tage derselben oder, zur Abwicklung von
Behördengängen, in der jeweiligen Kalenderwoche. Das ist auch
der tiefere Grund für die bezahlte Freistellung im

Bei Sonntagskindern? Bei Samstagskindern? Wenn der Vater eh 14 Tage Urlaub wegen der Geburt nimmt? meistens ja schon ein paar Tage vorab…

Zusammenhang mit der Geburt : Nicht Zigarrenverteilen und
furchtbar einen heben nach Ablieferung des Blumenstraußes bei
der entbunden habenden Dame, sondern die Anmeldung des/der
neuen Erdenbürger/in/nen …

Das macht heutzutage das Krankenhaus…

Du hast mich nicht überzeugt…

übrigens: ich kriege den Tag… und die 30 Tage Urlaub für alle sind auch geklärt…

Gruss Zauberm@us (die nur noch eine Woche arbeiten muss)