Hallo Paul,
ein schwieriges Thema, zu dem ich aus praktischer Erfahrung (3 Jahre Verhandlungen mit dem Betriebsrat) Folgendes sagen kann:
Individualzusagen in einem Arbeitsvertrag können nur durch übereinstimmende Willenserklärungen geändert werden.
Die Regelung zur Betrieblichen Altersversorgung (BAV) in einem Arbeitsvertrag (AV) kann m. E. nur betriebsvereinbarungsoffen sein (d. h. sie kann durch eine neue Betriebsvereinbarung abgelöst werden),wenn auf bestehende betrieblichen Regelungen Bezug genommen wird.
(Formulierung z. B. „Es besteht eine Versorgungszusage nach der Betriebsvereinbarung (BV)/Versorgungsordnung vom [Datum]).
Änderungen sind dann möglich, wenn das ursprünglich beabsichtigte Versorgungsziel verfehlt wird, weil eine Überversorgung eintritt. Diese besteht, wenn die Altersbezüge mit der Zeit höher geworden sind als die letzten Nettoeinkommen der Arbeitnehmer. Das BSG sagt dazu in seinem Urteil ABR 85/96, dass eine solche „relative Überversorgung“ zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ führt. Dies ist insbesondere bei Gesamtversorgungszusagen der Fall, so dass sich meine Ausführungen auf beide Fragestellungen beziehen.
Ähnliche Entscheidungen hat auch das BAG getroffen, allerdings habe ich die Aktenzeichen derzeit nicht zur Hand.
Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Urteile das Recht, eine BV über die Betriebsrente außerordentlich zu kündigen. Begründung: Die durch die Überversorgung entstehenden Mehrausgaben seien weder gewollt noch vorhersehbar gewesen.
Ein Vertrauensschutz besteht in dieser Situation nicht, denn kein Arbeitnehmer konnte ernsthaft damit rechnen, dass seine Rente höher sein würde als seine Vergütung zur aktiven Zeit.
Die neue BV löst dann die im AV bezeichnete Regelung ab, und zwar für die Zukunft. D. h. bis zum Inkrafttreten der ablösenden BV erdiente Anwartschaften bleiben zeitanteilig erhalten (Besitzstand). Beispiel: Bei 30 Jahren Betriebszugehörigkeit und Ablösung der BAV nach 15 Jahren setzt sich die Betriebsrente zusammen aus 50 % Besitzstand und 50 % Neuregelung. Der erdiente Besitzstandsprozentsatz bleibt für die Zukunft unverändert.
Der Besitzstand kann allerdings dynamisiert werden. Das bedeutet z. B. bei einer Versorgungszusage mit Bezugnahme auf das letzte, vor Renteneintritt gezahlte Gehalt, dass der Wert des Besitzstandes durch Tarif-/Gehaltsanpassungen über mehrere Jahre steigt und erst bei Übertritt in den Ruhestand endgültig mit dem individuellen Prozentsatz berechnet werden kann.
Viele Grüße
Zemionow