Betriebsvereinbarungsoffen verschlechternde BV

hallo Wissende,

kann bei einem als „betriebsvereinbarungsoffen“ bezeichneten Arbeitsvertrag eine betriebliche Übung durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung abgelöst werden ?

Die gleiche Frage stellt sich bzgl. einer sogenannten Gesamtzusage ob diese durch eine verschlechternde „BV“ abgelöst werden kann.

schönen Dank schon mal vorab für die Antworten/Tipps wo das nachzulesen ist…

Gruss pm

Hallo Paul,

ein schwieriges Thema, zu dem ich aus praktischer Erfahrung (3 Jahre Verhandlungen mit dem Betriebsrat) Folgendes sagen kann:

Individualzusagen in einem Arbeitsvertrag können nur durch übereinstimmende Willenserklärungen geändert werden.

Die Regelung zur Betrieblichen Altersversorgung (BAV) in einem Arbeitsvertrag (AV) kann m. E. nur betriebsvereinbarungsoffen sein (d. h. sie kann durch eine neue Betriebsvereinbarung abgelöst werden),wenn auf bestehende betrieblichen Regelungen Bezug genommen wird.
(Formulierung z. B. „Es besteht eine Versorgungszusage nach der Betriebsvereinbarung (BV)/Versorgungsordnung vom [Datum]).

Änderungen sind dann möglich, wenn das ursprünglich beabsichtigte Versorgungsziel verfehlt wird, weil eine Überversorgung eintritt. Diese besteht, wenn die Altersbezüge mit der Zeit höher geworden sind als die letzten Nettoeinkommen der Arbeitnehmer. Das BSG sagt dazu in seinem Urteil ABR 85/96, dass eine solche „relative Überversorgung“ zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ führt. Dies ist insbesondere bei Gesamtversorgungszusagen der Fall, so dass sich meine Ausführungen auf beide Fragestellungen beziehen.

Ähnliche Entscheidungen hat auch das BAG getroffen, allerdings habe ich die Aktenzeichen derzeit nicht zur Hand.

Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Urteile das Recht, eine BV über die Betriebsrente außerordentlich zu kündigen. Begründung: Die durch die Überversorgung entstehenden Mehrausgaben seien weder gewollt noch vorhersehbar gewesen.

Ein Vertrauensschutz besteht in dieser Situation nicht, denn kein Arbeitnehmer konnte ernsthaft damit rechnen, dass seine Rente höher sein würde als seine Vergütung zur aktiven Zeit.

Die neue BV löst dann die im AV bezeichnete Regelung ab, und zwar für die Zukunft. D. h. bis zum Inkrafttreten der ablösenden BV erdiente Anwartschaften bleiben zeitanteilig erhalten (Besitzstand). Beispiel: Bei 30 Jahren Betriebszugehörigkeit und Ablösung der BAV nach 15 Jahren setzt sich die Betriebsrente zusammen aus 50 % Besitzstand und 50 % Neuregelung. Der erdiente Besitzstandsprozentsatz bleibt für die Zukunft unverändert.

Der Besitzstand kann allerdings dynamisiert werden. Das bedeutet z. B. bei einer Versorgungszusage mit Bezugnahme auf das letzte, vor Renteneintritt gezahlte Gehalt, dass der Wert des Besitzstandes durch Tarif-/Gehaltsanpassungen über mehrere Jahre steigt und erst bei Übertritt in den Ruhestand endgültig mit dem individuellen Prozentsatz berechnet werden kann.

Viele Grüße
Zemionow

moin moin,
schönen Dank für die schnelle Reaktion, super…
Leider war die Problematik nicht genau genug beschrieben, sorry. Bei der Frage geht es nicht um eine BAV sondern um eine Sonderzahlung für langjährige Betriebstreue. Es liegt keine Betriebsvereinbarung darüber vor noch gibt es individuelle Verträge dazu,sie wird auf Grund eines Vorstandsbeschlusses aus früheren Jahren gezahlt. Die Leistung soll durch eine neu verfasste Betriebsvereinbarung abgeschafft werden in der auch noch andere Leistungen gekürzt werden. Die Einführung eines neuen Tarifvertrages war der Anlass für diese BV.
Ist die Kombination -Leistungskürzungen durch BV / bei gleichzeitiger Einführung eines neuen Tarifvertrages zulässig ?

Gruss PM

Hallo Paul,

da bleibt eine Vielzahl von Fragen offen.

Bekannt dürft sein, dass durch dreimalige Zahlung einer Sonderzuwendung ohne Vorbehalt eine sog. betriebliche Übung eintritt. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auch für die Zukunft. Ob die Regelung im Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ist, kann ohne nähere Informationen nicht gesagt werden.

Es kommt dabei sicherlich auch darauf an, wie der Vorstandsbeschluss formuliert ist.

Und was ist denn die erwähnte Gesamtzusage?

Welche Rolle spielt denn der neue Tarifvertrag? Sind darin Regelungen enthalten, die bei Fortführung der betrieblichen Übung, zu einer weder erkennbaren noch beabsichtigten Belastung des Unternehmens führen?

Der 10. Senat des BAG hat zum Thema „Betriebliche Übung und ablösende Betriebsvereinbarung“ einiges gesagt(Senat v. 18.03.2009 - 10 AZR 281/08), was vielleicht etwas weiterhilft,nachzulesen unter folgendem Link (das Wichtigste steht ziemlich am Ende):

http://www.gesetzesportal.de/jportal/portal/page/fpg…

Aber die gestellten Fragen in Deinem Fall lassen sich verbindlich ohnehin nur durch juristische Prüfung klären.

Gruß
Zemionow

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hi,

es ist keinerlei Vorbehalt in dem Beschluß enthalten. Die Übung ist nicht Bestandteil des Tarifvertrages, weder des alten noch des neuen, und auch nicht in einer Betriebsvereibarung vereinbart gewesen. Sie besteht seit mehr als 30 Jahren und soll jetzt durch eine neu eingeführte BV eingestellt werden. Die -BV- kommt gleichzeitig mit Inkrafttreten des -TV- der zwar Verbesserungen bzgl. des Lohnniveaus hat, das Unternehmen jedoch nicht in den Ruin treibt.
Ist die Einführung einer neuen BV mit veschlechterndem Inhalt, hier die Einstellung einer finanziellen Leistung, bei gleichzeitigem inkraftsetzen eines neuen TV zulässig ? Die eigentliche Einkommensverbesserung wird daurch zum Teil wieder aufgehoben.

Gruss pm

Hallo Paul,

die Frage ist wirklich komplex, es geht da um zu viele Einzelfragen:

Sind die praktizierten Regelungen Bestandteil der Arbeitsverträge geworden?
Das kann schon daran scheitern, dass im Arbeitsvertrag steht: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Wenn Regelung als Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge gilt, ist sie betriebsvereinbarungsoffen?
Für Zusagen mit kollektiver Wirkung (sie gilt für alle Mitarbeiter) trifft das meistens zu.

Ist die Handhabung des Vorstandsbeschlusses als betriebliche Übung zu werten?
Ich habe ein höchstrichterliches Urteil in Erinnerung mit folgendem Tenor: Ein individueller Anspruch, der aus betrieblicher Übung resultiert, kann nur einzelvertraglich verändert werden. Eine ablösende Neuregelung ist allerdings möglich, wenn sich die kollektive Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger darstellt als die bisherige.

Wenn in Summe aus verändertem Tarifvertrag und neuer BV insgesamt eine Verbesserung eintritt , könnte die Änderung der Prämie für Betriebstreue zulässig sein. Selbst wenn die Besserstellung durch den neuen Tarifvertrag nicht voll zum Tragen kommt, es ist immer noch eine Verbesserung gegeben.

Wie sieht das der Betriebsrat? Oder bist Du sogar Mitglied des Betriebssrates?
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, juristischen Beistand zur Klärung des Sachverhaltes einzuschalten. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Dann sollte im Sinne eines fairen Umgangs miteinander der Vorstand vorher informiert werden.

Alles Vorstehende ist meine persönliche Meinung, mehr kann und darf ich zur Klärung nicht beitragen.

Gruß
Zemionow