Moin Moin,
zunächst bin ich mir nicht sicher ob das hier das richtige Unterforum dafür ist.
Also ein Kleingewerbetreibender wird dazu aufgefordert Nachweise zu seinem Betriebsvermögen vorzulegen. (von wem ist eigentlich nicht so wichtig)
Jetzt fragt sich der Kleingewerbetreibende erstmal was eigentlich alles zum Betriebsvermögen gehört, die Definitionen sind ihm zwar bekannt aber was heisst es praktisch?
Gehören die Waren mit denen er handelt auch zum Betriebsvermögen? Falls ja, mit welchem Preis werden sie bewertet…er weiss gar nicht ob er die UVP wirklich erziehlen kann?
Oder gehören nur Güter wie z.B. Firmen-Pkw, Gebäude, Computer, Möbel etc. zum Betriebsvermögen…davon hat er eh nichts was ausschließlich für den betrieblichen Zweck genutzt wird.
wer verlangt denn solche daten? das finanzamt? dann würde ich mich um professionelle hilfe (steuerberater) bemühen. das sieht hier nach schätzung einer bilanz aus…
ansonsten: ja, auch waren sind betriebsvermögen, vorrangig natürlich das anlagevermögen, auch forderungen bzw. kontoguthaben, bargeld
zur bewertung: hier ist nach dem grund der angabe gefragt. das finanzamt interessiert sich meistens für die „anschaffungs- oder herstellungskosten abzüglich planmäßiger abschreibung“ (also buchwerte), der insolvenzverwalter interessiert sich für den verkaufspreis der einzelnen güter, der unternehmensbewerter für den wert des betriebes im ganzen… viele ansätze möglich!
Hi,
danke für die Antwort, es ist das Bafög Amt.
Die wollen Nachweise über mein Betriebsvermögen zu einem bestimmten Stichtag. Da ich als Kleingewerbetreibender keine Buchführung machen muss, rechne ich ja normalerweise immer nur meine Ausgaben gegen die Einnahmen.
dann ist natuerlich die regelung des BaföG relevant:
"§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.