Betriebsvermögen Kleinunternehmer

Hallo,

Mister X betreibt seit einigen Jahren ein kleines Geschäft, mit dem er gelegentlich Umsätze und unterm Strich Gewinn erzielt. Das Finanzamt begnügt sich bisher mit einer formlosen Einnahmeüberschussrechnung. Für seine Arbeiten verwendet Mister X u.a. einen Rechner, den er einige Jahre vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für private Zwecke angeschafft hat. Inzwischen wird dieser Rechner ausschließlich beruflich eingesetzt. Allerdings wurde er nie formal in eine Art Betriebsvermögen überführt.

Darf Mister X nun Software und Hardware, die er im letzten Jahr für diesen Rechner angeschafft hat und beruflich benötigt, als betriebliche Ausgaben ansetzen oder müsste dafür zuvor der Rechner selbst irgendwie zu Betriebsvermögen erklärt werden? Wie wäre das zu machen? Geht das überhaupt nachträglich?

Fragen über Fragen! Wer weiß Rat?

Gruß, Martin

Hallo!

Es ist dem Finanzamt ziemlich „schnurz“ ob ein Rechner in der Firma ist oder nicht.

Wenn die Software betrieblich genutzt wird ist sie zu aktivieren ob mit Rechner oder ohne.

Gruß

Jörg

Wenn ein Rechner überwiegend (mehr als 50%) für betriebliche Zwecke genutzt wird, dann ist er notwendiges Betriebsvermögen. Es kommt nicht darauf an, ob er in die nach § 4 Abs.3 EStG (Einkommensteuergesetz) zu führende Afa-Tabelle aufgenommen wurde oder nicht.
Die Einlage in das Betriebsvermögen wird mit dem Teilwert angesetzt
(§ 6 Abs.1 Nr.5 EStG). Dieser entspricht in der Regel dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Einlage, d.h. der erstmaligen überwiegenden Nutzung für betriebliche Zwecke. Der Einlagewert kann auf die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 7 Abs.1 EStG).
Nachlesen: www.gesetze-im-internet.de/estg