Hallo Experten,
einmal angenommen, ein Arbeitnehmer ist auf Teilzeitbasis (80 Std. pro Monat) in einem Supermarkt (Einzelhandelskette) beschäftigt. Darüber hinaus leistet er auch monatlich unterschiedlich viele bezahlte Mehrstunden, die ihm aber nur ein eher schlechtes als rechtes Auskommen sichern.
Der Arbeitgeber setzt den Arbeitnehmer in jeder Woche von montags bis samstags immer wieder an anderen Wochentagen und zu den unterschiedlichsten Uhrzeiten ein.
Auf diese Weise ist es dem Arbeitnehmer weder möglich, eine weitere Teilzeitstelle anzunehmen, um insgesamt in Vollzeit beschäftigt zu sein, noch ist es ihm möglich, Volkshochschulkurse oder die Abendschule zur Fortbildung zu besuchen. Der einzige Tag, an dem der Arbeitnehmer wenigstens regelmäßige Freizeit termine wahrnehmen kann, ist der Sonntag.
Nehmen wir weiterhin an, die Filialleitung (und nicht etwa der ohnehin gar nicht vorhandene Betriebsrat) einer solchen Lebensmittelkette käme auf die Idee ausgerechnet an einem Sonntag, eine Betriebsversammlung abzuhalten.
Nun meine Fragen:
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Ist der Arbeitnehmer dann verpflichtet, an dieser Betriebsversammlung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten teilzunehmen?
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Wenn ja: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Teilnahme an der Betriebsversammlung als Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu vergüten?
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Darf eine solche Betriebsversammlung auch in einer Gaststätte stattfinden?
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Wenn ja: Ist der Betriebsversammlungsteilnehmer verpflichtet, am Tagungsort etwas auf eigene Kosten zu konsumieren?
Was ich im Internet zum Thema gefunden habe, legt den Schluss nahe, dass bereits die erste Frage zu verneinen und damit alle weiteren hinfällig sind:
Arbeitszeit und Öffnungszeiten fallen bei Warenhäusern im Wesentlichen zusammen. Trotzdem muss der Arbeitgeber die Betriebsversammlung, die zur Schließung des Geschäftsbetriebs führt, hinnehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn es um umsatzschwächere Geschäftszeiten geht. Nur wenn technisch-organisatorische Eigenarten des Betriebs eine Verlegung der Betriebsversammlung zwingend erfordern (Paragraf 44 Satz 1, 2. Halbsatz BetrVG), kann die Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers, Arbeits- und Umsatzausfälle während der Arbeitszeit zu vermeiden, haben zurückzutreten (BAG 9.3.1976, AP Nr. 3 zu Paragraf 44 BetrVG).
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/karriere/bet…
Wie seht ihr das, wie würdet ihr meine Fragen beantworten?
Für eure sachkundigen Einschätzungen vielen Dank im Voraus,
Gruß Gernot