Betriebszugehörigkeit übernommener Leiharbeiter

Guten Tag,

nehmen wir an, ein Mensch würde bei einer Leiharbeitsfirma ausgeliehen. Nach einigen Monaten übernähme der entleihende Betrieb den Menschen. Dieser nun nicht mehr leiharbeitende Mensch hätte vom ersten Tage an im usprünglich entleihenden Betrieb immer die gleiche Position (Arbeitsinhalte) wie jetzt als ordentlicher Angestellter ausgefüllt.

Ab wann würde man denn für diesen Menschen jetzt die echte Betriebszugehörigkeit ansetzen. Besonders wenn es um Kündigungsfristen und die Abfindungsregelung nach §1a KSchG gehen würde. Die Betriebszugehörigkeit von Leiharbeitern ist ja eine gewisse Grauzone (z.b. Verhältnis zum Betriebsrat).

Viel Erfolg & Gruß

Stefan

Hallo

Betriebszugehörigkeit ansetzen. Besonders wenn es um
Kündigungsfristen und die Abfindungsregelung nach §1a KSchG
gehen würde. Die Betriebszugehörigkeit von Leiharbeitern ist
ja eine gewisse Grauzone (z.b. Verhältnis zum Betriebsrat).

Mit „Grauzone“ liegst Du sicherlich nicht ganz falsch. Diese Frage ist m.W. selbst in der Fachliteratur noch umstritten. Ohne jetzt auf Details einzugehen, liegt aber der Schluß eher deutlich nahe, daß die Betriebszugehörigkeit nicht mit Beginn des Leiharbeitsverhältnisses anzunehmen ist (auch wenn es leise Gegenstimmen gibt).

M.E. also: ab Datum des Beginns des tatsächlichen AV mit dem AG.

Gruß,
LeoLo

Nur Vertragliches Arbeitsverhältnis …
… lt. aktueller Rechtsprechung. Aber ein Grundsatzurteil steht noch aus.

Hallo LeoLo,

Du liegst vollkommen richtig. Wäre aber ein spannender Fall. Könnte aber sein, dass er sich bei uns dennoch erledigt (GL „darf“ gehen). Montag wissen wir mehr.

Gruß & Danke

Stefan