Ein 18-jähriger kaufte bei einem Händler für 7500 Euro einen Audi. Der Händler nutzte die Unerfahrenheit und stellte den Kaufvertrag nur auf 5800 Euro aus und schrieb außerdem die Klausel „Keine Garantie, keine Gewährleistung, Händlervertrag“ in den Kaufvertrag. Der Käufer ist aber kein Händler. Nach drei Monaten stellte sich heraus, dass das Auto einen defekten Zylinderkopf hat. Der Händler wiegelt ab und verweist auf die Klausel. Beim Vekaufsgespräch hatte er aber eine 1-jährige Garantie versprochen, was ein Freund des Käufers auch bezeugen kann. Leider war der Mitarbeiter oder Verwandte des Händlers auch dabei und wird ebenfalls als Zeuge genannt. Dies ist eine sehr verkürzte Darstellung des Falls aber mich würde interessieren, ob diese Klausel Gültigkeit hat und ob eine Klage vor Gericht Aussicht auf Erfolg hätte.
Ein 18-jähriger kaufte bei einem Händler für 7500 Euro einen
Audi. Der Händler nutzte die Unerfahrenheit und stellte den
Kaufvertrag nur auf 5800 Euro aus und schrieb außerdem die
Klausel „Keine Garantie, keine Gewährleistung, Händlervertrag“
in den Kaufvertrag. Der Käufer ist aber kein Händler. Nach
drei Monaten stellte sich heraus, dass das Auto einen defekten
Zylinderkopf hat.
Es stellt sich natürlich noch die Frage, ob ein defekter Zylinderkopf unter eine Garantie bzw. Gewährleistung fallen würde.
Auch ist nicht erkennbar durch welche Ursache er beschädigt wurde.
Gruß Merger
DP Vier&Mehrräder owt
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Selbst wenn es sich bei „Händlervertrag“ um eine Falschbezeichnung handeln würde, wäre der Vertrag nicht nichtig.
Sondern unwirksam, was eine Sachmängelhaftung mit Nachbesserungsanspruch ergäbe.
Allerdings nur dann, wenn der reklamierte Schaden bereits bei Übergabe bestand und dem Verkäufer zur Last fiele - und der Nachweis dürfte sich nach dreimonatiger Nutzung schwerlich führen lassen.
Denn richtigerweise ist die mündliche „Zusage“ einer einjährigen Garantie bestritten.
G imager
Hallo,
Sondern unwirksam, was eine Sachmängelhaftung mit
Nachbesserungsanspruch ergäbe.
Kannst Du grad mal ausführen, welche Rechte auf SACHMAGELHAFTUNG sich aus einem unwirksamer Vertrag ergeben sollten? Und warum genau sich das aus der (angeblichen) Tatsache ergeben soll, DASS er ungültig ist?
Allerdings nur dann, wenn der reklamierte Schaden bereits bei
Übergabe bestand und dem Verkäufer zur Last fiele - und der
Nachweis dürfte sich nach dreimonatiger Nutzung schwerlich
führen lassen.
Ach so?
Denn richtigerweise ist die mündliche „Zusage“ einer
einjährigen Garantie bestritten.
???
Gruß
Testare_