- Jugendliche Erwachsene (gerade volljährig u. leicht alkoholisiert, aber noch im vollen Besitz der geistigen Kräfte) werden auf der Straße bei einem Stadtfest von einem Werber angesprochen, ob sie nicht EIN kostenloses Probeheft (bei einem ein TV-Programmheft, bei einem anderen eine Motorrad-Zeitschrift) erhalten wollen
- beide unterzeichnen ein Zettelchen mit ihrer Bankverbindung ausgefüllt, ohne es vorher intensiv zu lesen oder gar eine Kopie davon zu erhalten
- Widerspruchsfrist lange abgelaufen - Hefte werden geliefert, 2. Mahnung flattert ins Haus - erst jetzt läßt die Lähmung bei dem jungen Menschen nach u. er nimmt per E-Mail Kontakt zum Pressevertrieb auf, fordert Unterlagen an, die dann in schlechter Kopie geliefert werden
- Meine Fragen sind: 1.) Ist es rechtens, auf der Straße unter falscher Aussage ein Abo für 2 volle Jahre übergebraten zu bekommen? und 2.) Wie kann man diesen Vertrag wieder loswerden???
Hallo,
nein, es ist sicherlich nicht rechtens, die Naivität jugendlicher Betrunkener auszunutzen. Dies allein macht das die Rechtmäßigkeit des Geschäfts wohl schon fragwürdig. Wann sind die Kopien und die notwendige Widerrufsbelehrung denn zugegangen?
Es handelt sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft. § 312 BGB.
Der Vertrag muss eine Widerrufs- u. Rückgabe-Belehrung enthalten (§ 360 BGB) und dem Kunden mitgeteilt worden sein.
§ 355 BGB, Abs. 3, sagt:
Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Also: Auf jeden Fall sofort schriftlich gegen Rückschein den „Vertrag“ widerrufen und eine schriftliche Bestätigung des Eingangs Kündigung sowie des Vertragsendes verlangen. Nennung der Gründe nicht erforderlich (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eventuell erwähnen, dass bei weiteren Problemen der Rechtsanwalt bemüht wird.
Ich würde evtl. auch die Verbraucherschutz-Zentrale zu Rate ziehen.
LG DenkNach