Betrug?

Hallo,

Herr X hat ein Buch bestellt und dafür per eMail eine Auftragsbestätigung erhalten, in welcher der zu zahlende Endbetrag ausgewiesen war. Herr X hatte dann aber versehentlich 3,40 Euro zuviel überwiesen und möchte nun diesen Betrag zurück erstattet bekommen. Die Lieferfirma jedoch hat nun flugs im nachhinein (per eMail) die Auftragsbestätigung dergestalt verändert, daß da nun auch noch eine sog. „Zahlartgebühr“ von 3,40 Euro draufsteht, was natürlich auch wiederum den zu zahlenden Endbetrag entsprechend erhöht. Eine derartige Praxis dürfte ja wohl kaum rechtens sein. Was tun? Danke für Infos.

Gruß Rüdiger

Herr X hatte dann aber
versehentlich 3,40 Euro zuviel überwiesen

Das grenzt tatsächlich an Betrug! Hier sollte Herr X sich zukünftig sehr in acht nehmen!

Was tun?

Unter Bezug auf die ursprüngliche Auftragsbestätigung um Rücküberweisung der Überzahlung bitten.

Gruss
Schorsch

Servus!

Bevor sich jetzt wieder die gesunden Menschenverstands-Fanatiker auf Dein Posting stürzen und fordern, Herr X solle gefälligst sein Geld verschenken, hier schnell noch eine rechtliche Einschätzung: Bezahlt wird das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart worden ist. Wird zuviel bezahlt, handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung und der Betrag ist zurück zu erstatten.

Hi,

Bevor sich jetzt wieder die gesunden
Menschenverstands-Fanatiker auf Dein Posting stürzen und
fordern, Herr X solle gefälligst sein Geld verschenken,

Aber der gesunde kaufmännische Verstand könnte deutlich sagen, daß es sich nicht lohnt.

Wird zuviel bezahlt, handelt es sich um eine ungerechtfertigte
Bereicherung und der Betrag ist zurück zu erstatten.

Völlig richtig. Dennoch:

Wie waren nochmals die Volksweisheiten?
Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge.
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

mfg Ulrich

Hallo!

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Und woran sollte ein Zuspruch scheitern??

Gruß
Tom

Wie waren nochmals die Volksweisheiten?
Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge.
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Ich bitte dich! Natürlich sind gerade Urteile in komplexen Fällen schwer vorherzusagen, und die Rechtsprechung des BGH ist sehr einzelfallbezogen. Aber diese Volks"weisheit" ist ansonsten Unsinn. Wir haben doch keine Justizwillkür, in der jeder Richter nach Belieben entscheiden kann. Wenn du also nicht am Gesetz darlegen kannst, dass der Anspruch nicht besteht (Worldwidefab hat ja schon gesagt, woraus er resultiert), dann frage ich mich, welchen Sinn solche Aussagen machen sollen.

Levay

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Hallo,

wie hoch ist die Rückbuchungsgebühr?
Und die zahlt doch der, der die Falschbuchung verursacht
hat, oder?

Gruß
Elke

Mahnverfahren?
Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten. Die 3,40 Euro könnte ich zwar verschmerzen, aber ich sehe andererseits nicht ein, so eine Unseriösität durch schlucken und einfach hinnehmen zu unterstützen. Daher meine Frage: Lohnt sich in diesem Fall ein gerichtliches Mahnverfahren? Und wie müßte ich dann weitermachen, falls die Gegenpartei fristgemäß Einspruch erhebt? Vermutlich einen Rechtsanwalt einschalten, aber vielleicht finde ich ja keinen, der sich eines so niedrigen Streitwerts überhaupt annimmt.

Gruß Rüdiger

Hallo,

wie hoch ist die Rückbuchungsgebühr?
Und die zahlt doch der, der die Falschbuchung verursacht
hat, oder?

Hallo Elke,

bestimmt müßte ich die Rückbuchungsgebühr bezahlen, aber es geht mir auch gar nicht so um die 3,40 Euro, sondern vielmehr um die Bekämpfung des unseriösen Händler-Verhaltens.

Gruß Rüdiger

vielen Dank für Eure Antworten. Die 3,40 Euro könnte ich zwar
verschmerzen, aber ich sehe andererseits nicht ein, so eine
Unseriösität durch schlucken und einfach hinnehmen zu
unterstützen. Daher meine Frage: Lohnt sich in diesem Fall ein
gerichtliches Mahnverfahren?

worldwidefab hat die Lösung doch schon benannt: Es ist Herrn X sein Geld! Er hat zuviel überwiesen und fordert die Überzahlung zurück. Einfach so, ohne jede Form.

Wenn die Lieferfirma dies ablehnt steigt die Höhe der Forderung (Herr X an Lieferfirma) um das Honorar des von Herrn X beauftragten Rechtsanwalts, den X, alle notwendigen Unterlagen beischleppend, mit der Eintreibung der Forderung beauftragt hat.

Aufgabe von Herrn X: Nicht schlucken, nicht hinnehmen sondern einfach rückfordern. Aufgabe von Lieferfirma: Rückzahlen.

IANAL
Schorsch

Hallo Schorsch,

rückgefordert habe ich das Geld schon lange, das ist doch logisch. Normalerweise wäre ich da auch nicht so zimperlich, aber ich habe da bereits einen wunden Punkt in der Vergangenheit mit einem ähnlich gelagerten Fall.

Rüdiger