Hallo Zusammen,
mal eine allgemeine Frage. Wenn man im Internet eine Artikel kauft. Ein Markengerät. Der Verkäufer gerantiert 24 Monate Gewährleistung aber sagt ansonsten nichts zum Artikel.
Nun stellt man fest, dass der Artikel kein „orginal“ Markengerät ist, sondern ein „refurbished“ Gerät. D.h. ein Gerät, welches aus reparierten oder aus kaputten Geräten noch ok war zusammengebaut wird.
Hat man da irgendwelche Ansprüche gegenüber den Verkäufer? Was ist wenn das Gerät in den 24 Monaten kaputt geht. Gewährleistung umfasst ja nciht das gleiche wie Garantie
Danke an alle
Hallo,
mal eine allgemeine Frage. Wenn man im Internet eine Artikel
kauft. Ein Markengerät. Der Verkäufer gerantiert 24 Monate
Gewährleistung aber sagt ansonsten nichts zum Artikel.
ist der VK Unternehmer oder Verbraucher? Was heißt „im Internet“ gekauft? Onlineshop? Ebay? Hat das Angebot subjektiv den Eindruck vermittelt, dass es sich um Neuware handelt?
Nun stellt man fest, dass der Artikel kein „orginal“
Markengerät ist, sondern ein „refurbished“ Gerät. D.h. ein
Gerät, welches aus reparierten oder aus kaputten Geräten noch
ok war zusammengebaut wird.
Was Du schreibst klingt ein wenig wie „Nachts ist es kälter als draußen“. Auch ein refurbished Gerät kann ein original Markengerät sein. Was hat neu vs. gebraucht mit Markengerät oder nicht zu tun?
Hat man da irgendwelche Ansprüche gegenüber den Verkäufer? Was
ist wenn das Gerät in den 24 Monaten kaputt geht.
Gewährleistung umfasst ja nciht das gleiche wie Garantie
Wenn das Gerät innerhalb von 24 Monaten kaputt geht , ist es das Problem des Käufers. Nur wenn es bei Übergabe kaputt ist , also einen Sachmangel aufweist, kann der Käufer Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist von 24 Monaten geltend machen.
Gruß
S.J.
Nachtrag
Der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs (§ 263 StGB) lautet:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.