Betrug

Hallo zusammen,
angenommen ein Haus wird verkauft.
Der Verkäufer meldet dem Wasserwerk den Wasserzählerstand.
Der neue Hausbesitzer bekommt am Jahresende eine Rechnung. Dabei stellt sich heraus, dass der Anfangszählerstand (= End-Zählerstand des VK) viel zu niedrig angegeben wurde. Abgesehen davon, dass es utopisch wäre, dass eine Einzelperson 60.000 Liter in einem Monat verbraucht haben soll, gibt es zum Glück als Beweis den Zettel mit den Ablesedaten, der vom Makler bei der gemeinsamen Hausbegehung geschrieben wurde.
Der Betrug wäre auf jeden Fall anzuzeigen.
Aber wie läuft der Fall beim Wasserwerk ab?
Ist der neue Hausbesitzer verpflichtet, den Rechnungspreis zu zahlen und auf anderem Wege das Geld vom Verkäufer zurückzubekommen?
Oder darf das Wasserwerk nur den korrekten Betrag vom neuen Hausbesitzer verlangen?
Das Wasserwerk gibt dazu an, der neue Hausbesitzer hätte sich unverzüglich nach Hauskauf, und nicht erst auf Grund der verkehrten Rechnung, melden müssen.
Bin gespannt auf eure Meinungen!

Viele Grüße,
Sandry

Hallo,

Der Betrug wäre auf jeden Fall anzuzeigen.

Und wie will man beweisen, dass das Absicht und nicht einfach ein Versehen war?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo.
Der Käufer hätte sich beim Wasserwerk melden müssen und seine Bankverbindung angeben. Von wem soll das Wasserwerk die Beträge sonst abbuchen? Das Wasserwerk hatte ja noch die alten Daten des Verkäufers und hat den Verbrauch da abgebucht.
Das Wasserwerk war clever und hat den „schwarzen Peter“ an Verkäufer und Käufer abgegeben, die müssen sich nun einigen. Das Wasserwerk hat nun erst mal sein Geld für den Verbrauch, der abgelesen wurde.
Gruss Peter

Hallo,

gibt es zum Glück als Beweis den Zettel mit den Ablesedaten, der vom Makler bei der gemeinsamen Hausbegehung geschrieben wurde.

da kann man doch den korrekten Wasserverbrauch ermitteln.

Der Betrug wäre auf jeden Fall anzuzeigen.

Anzeigen kann man alles, ob es sinnvoll ist, das steht auf einem anderen Blatt. Für den Tatbestand des Betruges muss es eine vorsätzliche Irrtumserregung geben, ob diese vorlag, muss bewiesen werden.

Das Wasserwerk gibt dazu an, der neue Hausbesitzer hätte sich unverzüglich nach Hauskauf, und nicht erst auf Grund der verkehrten Rechnung, melden müssen.

Das Wasserwerk kann viel angeben oder verlangen. Selbst wenn es eine vertragliche Verpflichtung gegeben hätte, was hätte diese an der Falschablesung geändert? Als Verbraucher könnte man dem Wasserwerk den Vorschlag machen, den korrekten Betrag (anhand des bezeugten Wasserstandes) zu zahlen, sollten weitergehende Forderungen geltend gemacht werden, so kann man auf den Rechtsweg verweisen. Tatsache ist doch, dass der Verkäufer falsche Angaben gegenüber dem Wasserwerk gemacht und dieses sie ungeprüft übernommen hat. Das Irrtumsrisiko durch diese Arbeitserleichterung kann man nicht auf Dritte verlagern.

Noch ein kleiner Hinweis: Behördenähnliche Strukturen geben mündlich viele Auskünfte, erst wenn es schriftlich wird, dann werden sie tatsächlich verbindlich. Deshalb keine telefonischen Absprachen und/oder Auskunfte einholen bzw. geben.

Gruss

Iru

Der neue Hausbesitzer muss beim Wasserwerk einen neuen Vertrag abschließen damit er Wasser bekommt. Hierbei muss der neue Besitzer den aktuellen Zählerstand angeben. Bei einer solchen Diskrepanz kommt sicher ein Mitarbeiter heraus um persönlich den Stand zu überprüfen. Der neue Besitzer hat nichts falsch gemacht und ist erst einmal fein raus. Das Wasserwerk kümmert sich dann um den Rest, weil das Wasserwerk hier wohl das Opfer des Betruges wäre.

Sollte die Übergabe schon etwas her sein ist ein schriftlicher Nachweis idealerweise ein Foto des Zählerstandes zu einem konkreten Zeitpunkt sicherlich hilfreich.