Guten Abend, guten tag zusammen,
Ein mittlerweile verstorbener Onkel von mir - ehem. Antiquitätenhändler - hat folgendes behauptet:
Verkäufer V besitzt einen Gegenstand, den er verkaufen will. den wirklichen Wert kennt er nicht, er verlangt daher nur 500€.
Der Gegenstand ist aber 5000€ wert.
Händler H erkennt den wirklichen Wert.
Er handelt nun V auf 300€ herunter.
DAS soll nach einem Urteil des Reichsgerichts den Tatbestand des Betruges erfüllen.
Kann mir jemand dieses Urteil - so es das gibt - zukommen lassen?
Gruß
Peter
Hi Peter,
so spricht das Gesetz:
_§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft._
Der Ärger fängt immer da an, wo es ums Beweisen geht. Weise mal einem Händler nach, dass er den „wahren Wert“ einer Sache kannte! Der Wert ist immer das, was ein Käufer bezahlen will. Und wo wäre hier der Irrtum, der erregt wird (herrlicher Ausdruck
)? Abgesehen davon, völlig ohne Juristerei: Wenn ein Verkäufer einen Käufer (und umgekehrt) als Wertgutachter bestellt, dann ist ihm nicht zu helfen, auch nicht mit Paragraphen.
Gruß Ralf
Hallo Ralf,
mir ging es wirklich AUSSCHLIEßLICH um die Frage, ob es so ein Urteil gegeben hat und da um den Sachverhalt bzw Begründung
Trotzdem vielen Dank für Deine Antwort
Gruß
Peter