Hallo Leute
Meine Mutter hat vor ca. 2 Wochen einen neuen Wagen gekauft, einen Peugeot 206 CC 1.6 l 16V. Im Internet stand u.a. bei der Beschreibung „Scheibenwischer mit Regensensor“ oder „Follow me home Abblendlicht“ oder „beleuchtetes Handschuhfach“. Nun hat sich herausgestellt, dass weder noch im 1600er vorhanden ist, sondern die obgenannte, angeblich serienmässige Ausstattung nur für die 2.0l Version gilt. Darauf von meiner Mutter angesprochen meinte der Garagist, (i) das Auto sei gegen Ende 2000 geliefert worden und (ii) im übrigen stehe in seiner Beschreibung im Internet „ohne Gewähr“. Ich bin jedoch der Meinung, dass auch Internet-Angebote verbindlich sind und man nicht einfach irgendetwas schreiben kann, um sich nachher auf den Standpunkt zu stellen, es stehe doch „ohne Gewähr“ und man sei so aus dem Schneider …
Meine Frage nun an Euch: Wie ist das rechtlich gesehen in der Schweiz? Fällt das unter den Straftatbestand des Betruges? Falls ja, ist eine Strafanzeige angebracht? Kann sich der Garagist wirklich mit seinem „ohne Gewähr“ rausreden? Er hat nämlich BEWUSST den Wagen so meiner Mutter verkauft (d.h. er wusste, dass all die von ihm genannten Ausstattungen NICHT in dem meiner Mutter verkauften Wagen vorhanden sind).
Bin um jeden Hinweis dankbar!
Liebe Grüsse
Moni
Hallo.
Ich weiß natürlich nicht, ob man in der Schweiz betrügen darf 
ansonsten dürfte der Vertrag anfechtbar sein wegen arglistiger Täuschung. Das Lange und Kurze der ganzen Angelegenheit ist, ob es sich bei dem Klimbim um zugesicherte Eigenschaften handelt oder schlichte Werbeaussagen.
Zum Bleistift : „Dieser Wagen verschafft Ihnen durch seinen unerhörten Komfort ein Glücksgefühl“ ist sicherlich nicht einklagbar, wenn der Käufer sich eher fühlt wie der Affe auf dem Schleifstein. „Dieser Wagen blabla … weil er Pi, Pa und Po hat“ ist eine zugesicherte Eigenschaft und wird damit Bestandteil des Kaufvertrages. Hat der Wagen nicht Pi, Pa und Po, ist die Willenserklärung des Käufers (der ja „mit allem“ wollte), mit der des Verkäufers (der einen „ohne alles“ anbietet), nicht gleichlautend, womit der Vertrag schwebend unwirksam ist. Überraschungsklauseln wie „ohne Gewähr“, „ist alles nicht so gemeint“ oder „im Himmel ist Jahrmarkt“ im Kleingedruckten sind für den Sachverhalt unerheblich.
Das dürfte in der Schweiz nicht anders sein als in zivilisierten Ländern
, ich würde zum Anwalt gehen.
Gruß kw
Hallo kw!
Vielen Dank für Deine Antwort. Hab ich mir’s doch gedacht, dass man sich nicht auf Aussagen wie „ohne Gewähr“ o.ä. stützen darf …
Werde in dem Fall wohl eine Strafanzeige einreichen müssen.
Liebe Grüsse
Moni 
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