Herr X führt mit seiner Frau Y mehrere Familiengerichtsprozesse. Für jeden der Prozesse, wird Herr X PKH ohne Ratenzahlungsbewilligung gewährt. Herr X ist Insolvenzschuldner und befindet sich in der Wohlverhaltensphase. 10 Tage nachdem Herr X diese Bewilligung erlangte, schliesst Herr X einen Kaufvertrag in einem Autohaus. Der Kaufwert des Sportwagens beläuft sich auf ca. 10.000 €. Der Preis wird von Herr X BAR bezahlt.
Macht sich Herr X bezüglich Betruges hiermit strafbar ?
Interessiert es das Gericht, dass hier Herr X auf Staatskosten prozessiert und sich trotzdem einen so teueren Wagen leistet ?
Hallo,
da X sämtliches Vermögen, daß über dem Selbstbehalt liegt, der Insolvenzmasse zuführen muß (auch Vermögen, daß während des Verfahrens erworben wird, z. B. durch Lottogewinn, Erbschaft), dürfte sich für den Sachverhalt des bar bezahlten PKW’s der Insolvenzverwalter bzw. das zuständige Gericht interessieren.
Zu den Auswirkungen auf die PKH kann ich fundiert nichts sagen.
&Tschüß
Wolfgang
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Hallo Wolfgang,
Frau Y interessiert sich daher auf die Auswirkungen der PKH, da SIE als Antragstellerin, auch für die Gerichtskosten von Herr X haftet.
Frau Y fragt sich, wie es allerdings sein kann, dass SIE für Herr X eventuell anfallende Kosten unter diesen Bedingungen übernehmen soll !?
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Hallo Wolfgang,
da X sämtliches Vermögen, daß über dem Selbstbehalt liegt, der
Insolvenzmasse zuführen muß (auch Vermögen, daß während des
Verfahrens erworben wird, z. B. durch Lottogewinn, Erbschaft),
dürfte sich für den Sachverhalt des bar bezahlten PKW’s der
Insolvenzverwalter bzw. das zuständige Gericht interessieren.
das ist falsch!
Wenn sich ein Schuldner in der WVP befindet, und also das Insolvenzverfahren bereits beendet ist, hat das Insolvenzverfahren nichts mehr mit neu erworbenem Vermögen zu tun. Ausnahme ist eine Erbschaft, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Es handelt sich also um eine reine PKH-Frage.
Zur PKH kann ich leider nichts sagen, wollte aber die Aussage richtig stellen.
Gruß,
Oskar
Wenn sich ein Schuldner in der WVP befindet, und also das
Insolvenzverfahren bereits beendet ist, hat das
Insolvenzverfahren nichts mehr mit neu erworbenem Vermögen zu
tun. Ausnahme ist eine Erbschaft, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Moment, Du willst also sagen, daß ich heute ein Insolvenzverfahren eröffnen kann usw., nach einem halben Jahr zehn Millionen gewinne und meine Gläubiger dennoch nur mit monatlichen Raten abspeisen muss? Dann kann doch was in der Insolvenzordnung nicht ganz stimmen!
Moment, Du willst also sagen, daß ich heute ein
Insolvenzverfahren eröffnen kann usw., nach einem halben Jahr
zehn Millionen gewinne und meine Gläubiger dennoch nur mit
monatlichen Raten abspeisen muss? Dann kann doch was in der
Insolvenzordnung nicht ganz stimmen!
Man darf eines nicht verwechseln: Nach 6 Jahren werden die Schulden erlassen (Restschuldbefreiung = RSB). Das eigentliche Insolvenzverfahren wird aber irgendwann innerhalb der 6 Jahre beendet; es könnte aber auch 10 Jahre laufen. Die RSB ist davon nicht betroffen, das sind immer 6 Jahre. Wie schnell ein Insolvenzverfahren abgeschlossen werden kann und danach in die Wohlverhaltensperiode übergeht, hängt vom Verfahren selbst und von der Arbeitsbelastung des Verwalterbüros ab.
Solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, geht der Gewinn komplett ins Insolvenzverfahren. Nach Abschluss des Verfahrens, wenn nur noch die WVP läuft, kann der Schuldner den Gewinn komplett behalten.
Gruß,
Oskar
Man darf eines nicht verwechseln: Nach 6 Jahren werden die
Schulden erlassen (Restschuldbefreiung = RSB). Das eigentliche
Insolvenzverfahren wird aber irgendwann innerhalb der 6 Jahre
beendet; es könnte aber auch 10 Jahre laufen. Die RSB ist
davon nicht betroffen, das sind immer 6 Jahre. Wie schnell ein
Insolvenzverfahren abgeschlossen werden kann und danach in die
Wohlverhaltensperiode übergeht, hängt vom Verfahren selbst und
von der Arbeitsbelastung des Verwalterbüros ab.Solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist,
geht der Gewinn komplett ins Insolvenzverfahren. Nach
Abschluss des Verfahrens, wenn nur noch die WVP läuft, kann
der Schuldner den Gewinn komplett behalten.
Hm, also jetzt klär mich bitte auf. Ich habe ja schon mal am Rande so ein Verfahren mitbekommen und so wie ich das kenne:
Ich als Schuldner melde eine Insolvenz an, teile dies meinen Gläubigern mit und bitte diese, sich mit mir zu einigen, lege meine Unterlagen vor und warte auf Antwort. Wenn der Gläubiger sich nicht einverstanden erklärt, geht die Sache vors Gericht und dort wird eben die Ratenzahlung festgelegt.
Und dann, wenn ich sechs Jahre lang schön brav gezahlt habe, wird mir meine Restschuld erlassen, ist das richtig?
So, jetzt nach drei Jahren schenkt mir Onkel Walter (Schenkt!) seine Roll Roiß und dazu nach dreihunderttausend Euro. Ich muss dann dieses Geld nicht aufwenden, um die Gläubiger zu befriedigen?
Sorry, aber dann ist dieses Insolvenzrecht wirklich Sch…!
Ich als Schuldner melde eine Insolvenz an, teile dies meinen
Gläubigern mit und bitte diese, sich mit mir zu einigen, lege
meine Unterlagen vor und warte auf Antwort. Wenn der Gläubiger
sich nicht einverstanden erklärt, geht die Sache vors Gericht
und dort wird eben die Ratenzahlung festgelegt.
Du machst erst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung, das heißt, das außergerichtliche Verfahren wird von einer „geeigneten Stelle“, also Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, andere Leute mit entsprechender Genehmigung, durchgeführt. Wenn die scheitert, kann man Insolvenzantrag stellen. (Bei Regelinsolvenz, also bei Selbständige, ist das etwas anders).
Eine Ratenzahlung wird nicht festgelegt im Insolvenzverfahren. Es gilt, dass das pfändbare Vermögen inklusive des neu erworbenen Vermögens in die Insolvenzmasse fällt. Darüber hinaus trittst Du die pfändbaren Anteile Deines Lohns/Gehalts für die Dauer von 6 Jahren (also bis zur RSB) an den Treuhänder ab.
Und dann, wenn ich sechs Jahre lang schön brav gezahlt habe,
wird mir meine Restschuld erlassen, ist das richtig?
Nee, wenn man nichts hat, muss man nichts zahlen. Die RSB kann versagt werden, wenn man gegen gewisse Pflichten (§ 290 InsO) verstößt, oder sich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, also in der „Wohlverhaltensperiode“, nicht wohl verhält (§ 295, 296 InsO), außerdem gibt es weitere, selten relevante Versagungsgründe.
So, jetzt nach drei Jahren schenkt mir Onkel Walter (Schenkt!)
seine Roll Roiß und dazu nach dreihunderttausend Euro. Ich
muss dann dieses Geld nicht aufwenden, um die Gläubiger zu
befriedigen?
Wie gesagt, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft, geht das als „Neuerwerb“ in die Insolvenzmasse". Während der Wohlverhaltensperiode überwacht nur noch ein Treuhänder die Einhaltung der Lohn-/Gehaltsabtretung und eben den seltenen Fall, dass ein Schuldner während der WVP eine Erbschaft erhält und diese annimmt.
Sorry, aber dann ist dieses Insolvenzrecht wirklich Sch…!
Wieso? Geschenkt wird einem Insolvenzschuldner sowieso nichts. Wenn es gepfändet würde, dann würde die Schenkung halt nach dem Schuldenerlass erfolgen. Und wäre es gerechter, wenn der Schuldner eine Woche nach dem Schuldenerlass im Lotto gewinnt? Die Wahrscheinlichkeiten sind einfach zu gering, und die Überwachung und Weiterführung des Insolvenzverfahrens über die vollen 6 Jahre macht so viel Arbeit, dass darauf verzeichtet wird, diese geringen Wahrscheinlichkeiten einzubeziehen.
Schließlich kann man aus meiner Erfahrung bei der überwiegenden Zahl der Schuldner davon ausgehen, dass sie in einem solchen Fall eine freiwillige Rückzahlung vornehmen. Das hat nämlich den gravierenden Vorteil, dass das komplette Verfahren eingestellt und die RSB frühzeitig erteilt wird. Damit werden die Löschungen z.B. in der Schufa früher vorgenommen, und auch beim Arbeitgeber etc. macht das einen anderen Eindruck.
Gruß,
Oskar
Hallo,
Sorry, aber dann ist dieses Insolvenzrecht wirklich Sch…!
Du solltest nicht vergessen: ein ganz klein wenig haben die Gläubiger auch zur Situation beigetragen. Sie hätte ja keinen Kredit geben müssen. Was natürlich nicht auf alle Gläubiger und Fälle zutrifft.
Gruß
loderunner
Wieso? Geschenkt wird einem Insolvenzschuldner sowieso nichts.
Wenn es gepfändet würde, dann würde die Schenkung halt nach
dem Schuldenerlass erfolgen. Und wäre es gerechter, wenn der
Schuldner eine Woche nach dem Schuldenerlass im Lotto gewinnt?
Die Wahrscheinlichkeiten sind einfach zu gering, und die
Überwachung und Weiterführung des Insolvenzverfahrens über die
vollen 6 Jahre macht so viel Arbeit, dass darauf verzeichtet
wird, diese geringen Wahrscheinlichkeiten einzubeziehen.Schließlich kann man aus meiner Erfahrung bei der
überwiegenden Zahl der Schuldner davon ausgehen, dass sie in
einem solchen Fall eine freiwillige Rückzahlung vornehmen. Das
hat nämlich den gravierenden Vorteil, dass das komplette
Verfahren eingestellt und die RSB frühzeitig erteilt wird.
Damit werden die Löschungen z.B. in der Schufa früher
vorgenommen, und auch beim Arbeitgeber etc. macht das einen
anderen Eindruck.
Ich rede jetzt ja auch nicht von dem Familienvater der halt wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit und „einfach verbummelt bis der GV vor der Tür steht“ in die Insolvenz rutscht. Klar ist es da eine gute Regelung. Und es mag auch ein echt besch… Zufall sein wenn jemand einen Tag nach dem Schuldenerlass drei Millionen auf dem Konto hat.
Ich stelle mir eben den Fall vor, jemand will wirklich absichtlich mit der Privatinsolvenz alle betrügen. Und das geht dann schon relativ einfach, findest nicht?
Ich stelle mir eben den Fall vor, jemand will wirklich
absichtlich mit der Privatinsolvenz alle betrügen. Und das
geht dann schon relativ einfach, findest nicht?
Dass es die Gläubiger eines renitenten Schuldners nicht einfach haben, im Insolvenzverfahren etwas gegen kritische Verhaltensweisen des Schuldners zu tun, und sei es die Versagung der Restschuldbefreiung zu erreichen, will ich nicht bestreiten. Der Schuldnerschutz ist an manchen Stellen schon recht ausgeprägt.
Aber: Alle Möglichkeiten, die Gläubiger an der Nase herumzuführen, gibt es auch außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Ciao,
Oskar