wenn man eine Person in einem persönlichen Schriftstück des Betrugs bezichtigt, Schadenersatz fordert, einen Strafprozess androht, aberden Betrug wahrscheinlich nicht rechtskräftig nachweisen kann. Macht man sich dann schon der falschen Verdächtigung strafbar?
Danke im Voraus.
zu den Tatbestandsmerkmalen gehören, daß die erhobenen Vorwürfe objektiv unwahr sind und die Vorwürfe wider besseren Wissens erhoben werden und das auch noch mit der Absicht, ein behördliches Verfahren o.ä. herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Objektiv wahr ist der Vorwurf, aber wenn die Wahrheit nicht bewiesen werden kann?
z.B. wenn bei einem Gespräch etwas zugesagt wurde, in einem Vertrag dann aber was anderes aufgeführt ist.
Objektiv wahr heißt objektiv wahr, während nicht beweisbar heißt, daß der Vorwurf nicht beweisbar ist. Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe, auch wenn sie oft vermischt werden.
Das ist aber noch kein Betrug. Nur, um das auch mal klar zu stellen. Dementsprechend kann der Vorwurf dann auch nicht wahr sein - weder objektiv noch beweisbar.
Auch wenn der Vertrag unmittelbar nach der „Falschaussage“ zur Unterschrift vorgelegt wird und im berühmten Kleingedruckten andere Vertragsinhalte stehen?
Wäre natürlich interessant, ab wann es dann Betrug wäre…
Dann wäre es Betrug - wenn auch schlecht beweisbar (Zeugen?). Und wenn es nicht einfach Unkenntnis oder ein Irrtum war, sondern böse Absicht (auch die müsste man beweisen).