Hi Levay,
Interessante Sache. Es ist ja das eine, Gewährleistungsrechte
als dispostives Recht abzubedingen. Aber wenn du mit deiner
Formulierung darauf aufmerksam machen wolltest, dass die Sache
mangelhaft war, um die Rechte des Käufers nach § 442 BGB
auszuschließen, dann finde ich das - juristisch gesehen -
etwas zweifelhaft.
Nein. Ich weise darauf hin, weil ich immer vorher beschreibe was ich verkaufe. Wenn ich nicht sicher bin, ob die Ware (in dem Fall ein Motorsteuergerät) funktioniert, ich aber andererseits auch nicht die Möglichkeit habe die Ware auf Funktion zu überprüfen, schreibe ich halt: ungeprüft auf Funktion, evtl. Defekt.
Denn du weist ja dadurch, dass du sagst,
die Ware sei nicht geprüft, nicht auf einen Mangel hin. Oder
ging es dir eher um die „vereinbarte Beschaffenheit“ nach §
434 I S. 1? Ist das eine Vereinbarung, wenn man sagt: „Die
Ware ist nicht geprüft?“ Könnte man bejahen, oder? Zustand der
Sache: „ungeprüft“, aber Zustand ist ja eigentlich, bezogen
auf § 434, „mangelhaft“ - wie ist da die Lösung?
Nein. Das ist richtig. Aber mit dem Hinweis „evtl.defekt“ weise ich auf einen evtl. vorhandenen Mangel hin.
Wäre das Gerät in Ordnung gewesen, hätte der Käufer mit 80,- EUR ein Schnäppchen gemacht. Da ich aber selber weiss wie es ist, wenn man eine defekten Artikel erhält, nahm ich die Ware zurück.
Obwohl ich die Gewährleistung gerade im Bezug auf den evtl. defekt und den ungeprüften Zustand ausschloss.
Deswegen ist der Gewährleistungsausschluss ja da.
Ich frage das, weil ich Neuling im KaufR bin und hoffe, es
erklärt mir jemand 
Na, da bin ich nicht der richtige 
Gruss Sebastian