Betrug oder nicht?

Man merkt, daß Du nicht aus Deutschland kommst.

jo stimmt, kommen tu ich aus österreich. wie das dort ist müßte ich jetzt nachfragen (bin dort nie autogefahren).

in israel jedenfalls ist es erlaubt andere zu warnen. auch mit der lichthupe entgegenkommenden zu sagen „da ist eine polizei“ ist erlaubt. effekt: alle bremsen auf höchstgeschwindigkeit runter.

eigentlich könnte man auf radarfallen auch verzichten! die wenigsten autofahrer haben einen laserdetektor im wagen, d.h. sie können eine attrappe nicht von einer richtigen polizei sowieso nicht unterscheiden, werden langsamer, signalisieren das allen anderen und die begrenzung ist auch effektiv.

gruß
datafox

Hallo!

Wieder einmal viel konzentrierter Unsinn mit wenig Worten…

Gruß
Tom

In Ö erlaubt
Hallo!

jo stimmt, kommen tu ich aus österreich. wie das dort ist
müßte ich jetzt nachfragen (bin dort nie autogefahren).

Zur Info: das Warnen vor Geschwindigkeitskontrollen ist in Österreich erlaubt, weil es nirgendwo ein entsprechendes Verbot gibt (es gibt dazu sogar ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, frag mich aber jetzt nicht nach dem Aktenzeichen, müsste ich suchen).

Gruß
Tom

Hallo!

Vielleicht sollte man mal klarstellen, damit du hier nicht Kraut und Rüben durcheinandermischt: die Geschwindigkeit ist nicht deswegen begrenzt, weil ein Radar dort steht, sondern weil dies dort so verordnet ist und durch Verkehrszeichen kundgemacht. Egal ob dort ein Radar steht oder nicht, darfst du nicht schneller fahren. Mit dem Radar wird nur das kontrolliert, was du sowieso machen musst - daher ist deine Beschwerde hier völlig lächerlich.

Und wenn du von den letzten 70 Jahren sprichst, muss ich schon sagen, dass es sich um eine grobe Verharmlosung insb. des Dritten Reiches, aber auch der eigenartigen Rechtsstaatsauffassung der DDR, handelt - das ist wirklich widerlich.

Gruß
Tom

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das Warnen vor Geschwindigkeitskontrollen ist in
Österreich erlaubt

na also. für derart hirnamputiert hätte ich meine landsmänn/INNEN auch nicht gehalten :smile:

so ein verbot ist schon was luschtiges. das ist fast so als gäbe es ein verbot, in einem laden eine überwachungskamera zu installieren, da das diebe ja abschrecken könnte und diese dann nicht mehr verfolgt werden können *g*

gruß
datafox

Auch ich habe letztens was bei Ebay
versteigert mit dem Hinweis im Text (und zwar nicht in kleiner
Schrift), dass die Ware ungeprüft auf Funktion und daher evtl.
defekt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft
wird.

Interessante Sache. Es ist ja das eine, Gewährleistungsrechte als dispostives Recht abzubedingen. Aber wenn du mit deiner Formulierung darauf aufmerksam machen wolltest, dass die Sache mangelhaft war, um die Rechte des Käufers nach § 442 BGB auszuschließen, dann finde ich das - juristisch gesehen - etwas zweifelhaft. Denn du weist ja dadurch, dass du sagst, die Ware sei nicht geprüft, nicht auf einen Mangel hin. Oder ging es dir eher um die „vereinbarte Beschaffenheit“ nach § 434 I S. 1? Ist das eine Vereinbarung, wenn man sagt: „Die Ware ist nicht geprüft?“ Könnte man bejahen, oder? Zustand der Sache: „ungeprüft“, aber Zustand ist ja eigentlich, bezogen auf § 434, „mangelhaft“ - wie ist da die Lösung?

Ich frage das, weil ich Neuling im KaufR bin und hoffe, es erklärt mir jemand :smile:

Levay

Vielleicht sollte man mal klarstellen, damit du hier nicht
Kraut und Rüben durcheinandermischt: die Geschwindigkeit ist
nicht deswegen begrenzt, weil ein Radar dort steht, sondern
weil dies dort so verordnet ist und durch Verkehrszeichen
kundgemacht. Egal ob dort ein Radar steht oder nicht, darfst
du nicht schneller fahren. Mit dem Radar wird nur das
kontrolliert, was du sowieso machen musst - daher ist deine
Beschwerde hier völlig lächerlich.

Lern mal lesen!

Und wenn du von den letzten 70 Jahren sprichst, muss ich schon
sagen, dass es sich um eine grobe Verharmlosung insb. des
Dritten Reiches, aber auch der eigenartigen
Rechtsstaatsauffassung der DDR, handelt - das ist wirklich
widerlich.

Ganz im Gegenteil. Blindes Hinterherrennen hat genau zu dem geführt. Viele kleine Teile ergeben ein Puzzle.

Dieser Artikel ist einer der abstoßendsten, die ich in diesem
Forum bisher gelesen habe - und das heißt schon was.

Sehr bedauerlich und bezeichnend, daß Du nur den Artikel
abstoßend findest

Ich beurteile Mitglieder normalerweise nicht nach einigen
wenigen Artikeln.

Die Antwort zeigt Deine Oberflächlichkeit, die zu nichts produktiv beiträgt.

Oder folgt hier jemand, ohne zu hinterfragen, der deutschen
Justiz blind im Gleichschritt?

Für Deine blöden Spielchen kannst Du Dir einen anderen suchen.

Wenn es ein Spiel ist, wünsche ich einen freudigen Marsch!

Hi Levay,

Interessante Sache. Es ist ja das eine, Gewährleistungsrechte
als dispostives Recht abzubedingen. Aber wenn du mit deiner
Formulierung darauf aufmerksam machen wolltest, dass die Sache
mangelhaft war, um die Rechte des Käufers nach § 442 BGB
auszuschließen, dann finde ich das - juristisch gesehen -
etwas zweifelhaft.

Nein. Ich weise darauf hin, weil ich immer vorher beschreibe was ich verkaufe. Wenn ich nicht sicher bin, ob die Ware (in dem Fall ein Motorsteuergerät) funktioniert, ich aber andererseits auch nicht die Möglichkeit habe die Ware auf Funktion zu überprüfen, schreibe ich halt: ungeprüft auf Funktion, evtl. Defekt.

Denn du weist ja dadurch, dass du sagst,
die Ware sei nicht geprüft, nicht auf einen Mangel hin. Oder
ging es dir eher um die „vereinbarte Beschaffenheit“ nach §
434 I S. 1? Ist das eine Vereinbarung, wenn man sagt: „Die
Ware ist nicht geprüft?“ Könnte man bejahen, oder? Zustand der
Sache: „ungeprüft“, aber Zustand ist ja eigentlich, bezogen
auf § 434, „mangelhaft“ - wie ist da die Lösung?

Nein. Das ist richtig. Aber mit dem Hinweis „evtl.defekt“ weise ich auf einen evtl. vorhandenen Mangel hin.
Wäre das Gerät in Ordnung gewesen, hätte der Käufer mit 80,- EUR ein Schnäppchen gemacht. Da ich aber selber weiss wie es ist, wenn man eine defekten Artikel erhält, nahm ich die Ware zurück.
Obwohl ich die Gewährleistung gerade im Bezug auf den evtl. defekt und den ungeprüften Zustand ausschloss.
Deswegen ist der Gewährleistungsausschluss ja da.

Ich frage das, weil ich Neuling im KaufR bin und hoffe, es
erklärt mir jemand :smile:

Na, da bin ich nicht der richtige :wink:
Gruss Sebastian

Hallo Tom,

„Warnungen unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs 1 Po1G NW dar.“

Man sieht, was die StVo nicht verbietet, das verbietet das Polizeigesetz.

Gruss Sebastian