Heut war ein Vertreter (Aussendienstmitarbeiter)
einer Anlegeberaterfirma bei mir,
und hat versucht unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen mich als Kunden zu werben.
Jetzt sind die Tatsachen nicht so ganz offensichtlich
falsch, sondern man braucht um das zu erkennen etwas
höhere Wahrscheinlichkeitstheorie, die man im normalen
Mathestudium selten, als WiWi mit Sicherheit nicht
mitbekommt.
ich weiß nicht so ganz was Du uns hier mitteilen wolltest, aber ich würde es einmal als Verkaufsgespräch ansehen.
wenn man zum bewies der falschheit zumindest höhere Wahrscheinlichkeitstheorie braucht, die ein normaler „Treppenterrier“ nicht kennt, dann ist es auf keinen Fall Betrug.
das setzt den Vorsatz vorraus. Den musst Du erst einmal beweisen.
Unfähigkeit ist möglich, aber nicht strafbar.
ich weiß nicht so ganz was Du uns hier mitteilen wolltest,
Es kam mir nur darauf an, ob Bereicherung durch
eine gegebene Information, die möglicherweise unwissentlich
falsch ist, schon Betrug ist, oder ob das nicht so ist.
Der Vorsatz der Bereicherung, nämlich mich als
Kunden zu gewinnen, ist ja unzweifelhaft,
die vorsätzliche Fehlinformation ist anzuzweifeln.
Das macht es für mich als nicht-Juristen kompliziert.
ich weiß nicht so ganz was Du uns hier mitteilen wolltest,
Ich auch nicht.
Es kam mir nur darauf an, ob Bereicherung durch
eine gegebene Information, die möglicherweise unwissentlich
falsch ist, schon Betrug ist, oder ob das nicht so ist.
Nein das ist nicht so, denn Betrug setzt einen Tatvorsatz voraus. Den Vorsatz hätte evtl. der dahinterstehende Unternehmer.
Der Vorsatz der Bereicherung, nämlich mich als
Kunden zu gewinnen, ist ja unzweifelhaft,
Ja aber nicht ausreichend, denn der Vorsatz muss auf „unrechtmäßige Bereicherung“ gehen.
ich weiß nicht so ganz was Du uns hier mitteilen wolltest,
aber ich würde es einmal als Verkaufsgespräch ansehen.
wenn man zum bewies der falschheit zumindest höhere
Wahrscheinlichkeitstheorie braucht, die ein normaler
„Treppenterrier“ nicht kennt, dann ist es auf keinen Fall
Betrug.
das setzt den Vorsatz vorraus. Den musst Du erst einmal
beweisen.
Unfähigkeit ist möglich, aber nicht strafbar.
Moin moin,
spannend wäre dann, ob man bei misslungener Geldanlage auf die Gewährleistung bzw. Haftung aus diesem ANgebot verweisen kann. Das wäre doch ne tolle Absicherung. Allerdings glaube ich, das 1) der Hinweis des Vertreters nicht schriftlich erfolgt (steht es im Prospekt, gehört es nach der Schuldrechtsreform durchaus zu den vertraglich zugesicherten Bestandteilen) und 2) die AGBs des Anbieters jede Risikohaftung ausschließen.