Betrug und Strafvereitelung

Hallo liebe Rechtskundige,

man stelle sich vor, dass in einem Verfahren Person A stets die von Person B vorgetragenen Tatsachen wahrheitswidrig mit Nichtwissen bestreitet. Im Falle einer Nichtbeweisbarkeit wäre dies für Person B mit erheblichen Kosten, also einem Vermögensnachteil verbunden.
Ist hiermit der Tatbestand nach § 263 STGB erfüllt?
http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Person B hätte die Möglichkeit,
1)durch Zeugen aus dem näheren räumlichen Umfeld die Wahrheitswidrigkeit der Aussagen von Person A zu beweisen,
2)durch Zeugen die aus mehreren 100 km Entfernung anreisen müssen, die Richtigkeit der von Ihm vorgebrachten Tatsachen zu beweisen.In anderen Fällen ergäbe sich die Notwendigkeit, mit erheblichem Aufwand Unterlagen beizubringen.

Wenn nun das Gericht nicht die Beweismöglichkeit 1 zulässt, sondern auf Beweismöglichkeit 2 besteht, ist damit der Tatbestand des § 258 STGB erfüllt?

http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html
Ich hoffe auf sachkundige Antworten und danke bereits jetzt.

tantal

Hallo Tantal,

Zum ersten Szenario: Ja, durch das wahrheitswidrige Bestreiten von Behauptungen mit dem Ziel, die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs zu verhindern, wird in der Regel ein Betrug begangen. Schaden ist allerdings der Anspruch selbst, nicht die durch das Unterliegen entstehenden Kosten, denn die sind nicht deckungsgleich mit der Bereicherung.

Allerdings darf der Prozessgegner eine Behauptung bestreiten, wenn er nicht weiss, ob sie wahr ist oder falsch, z.B. weil er sich nicht an den Vorgang erinnert. Bestreiten („mit Nichtwissen“) bedeutet daher nicht, dass der Gegner sagt, die Behauptung sei falsch. Er sagt lediglich, dass er nicht weiss, ob sie richtig ist.

Zum zweiten Szenario: Hier begreife ich nicht, wer - durch welche Handlung - Strafvereitelung begehen soll. Die Beweiserhebung wird massgeblich durch das Gericht mitbestimmt, und das Gericht wird die zuverlaessigen den billigen Beweismitteln vorziehen.

Gruss
Christoph

Hallo Christoph

danke erst mal für Deine Stellungnahme.
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Zum zweiten Szenario: Hier begreife ich nicht, wer - durch
welche Handlung - Strafvereitelung begehen soll. Die
Beweiserhebung wird massgeblich durch das Gericht mitbestimmt,
und das Gericht wird die zuverlaessigen den billigen
Beweismitteln vorziehen.

Wenn der Richter der 1-ten Beweisführung folgen würde, wäre damit nicht nur die behauptete Tatsache von Person B bewiesen, sondern auch der versuchte Betrug von Person A.
Mit der 2-ten Beweisführung ist lediglich die behauptete Tatsache von Person B bewiesen, aber nicht die Betrugsabsicht von Person A.
Ist eine derartige Unterlassung, einen Straftatbestand festzustellen, nicht gleichbedeutend mit einer Strafvereitelung?
Stellt in solchem Falle Betrugsversuch kein Offizialdelikt dar?

Fragen über Fragen.

M f G

tantal

ps: Es ist mir schon klar, dass man vor Gericht kein Recht, sondern ein Urteil bekommt. Aber ein faires Verhalten wäre schon erstrebenswert.

Hallo Tantal,
Soweit ich richtig verstehe, geht es um ein Zivilverfahren. Der Richter hat hier nicht die Aufgabe, Straftaten aufzuklaeren. Hat er den Verdacht einer Straftat, wird er die Zivilakte der Staatsanwaltschaft zur Verfuegung stellen, die dann ihrerseits den Sachverhalt auf moegliche Straftaten untersuchen wird. Selbstverstaendlich kann auch eine Prozesspartei Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Bevor dies geschieht, sollte man aber moeglichst neutral die Erfolgsaussichten abschaetzen und sich ueberlegen, ob man neben der nervlichen Belastung eines Zivilverfahrens auch noch ein Strafverfahren voranbringen will.
Gruss
Christoph

Hat er den Verdacht einer Straftat, wird er die
Zivilakte der Staatsanwaltschaft zur Verfuegung stellen

Von wegen. Wenn Zivilrichter das täten, müssten sie es ständig tun. Darum tun sie es in aller Regel schlicht gar nicht.

Levay

Hallo Levay,

Ich hatte bislang den kindlichen Glauben, dass Betrug ein Offizialdelikt ist und das gerade Amtsträger wie z.B. Richter dazu verpflichtet sind, diese Delikte zu verfolgen.
Wenn wir eine derartige Handhabung nach Sonneschein und Verdauungstörungen und sonstiger richterlicher Befindlichkeiten haben,fühlt man sich doch richtig gut aufgehoben bei unsere Justiz.

In der Industrie wird jeder Arbeiter, der einen Fehler im System erkennt und nicht behebt oder weitermeldet, hochkant rausgeworfen.
Na Ja…, wie war das noch mit den Krähen?

Schöne Grüße

tantal

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Ich hatte bislang den kindlichen Glauben, dass Betrug ein
Offizialdelikt ist und das gerade Amtsträger wie z.B. Richter
dazu verpflichtet sind, diese Delikte zu verfolgen.

Nee, wieso sollte er? Offizialdelikt heißt doch nicht, dass jeder Amtsträger ein Strafverfahren einleiten muss. Diese Pflicht trifft nur die zuständigen Amtsträger, also insbesondere Polizisten und Staatsanwälte.

Wenn wir eine derartige Handhabung nach Sonneschein und
Verdauungstörungen und sonstiger richterlicher
Befindlichkeiten haben,fühlt man sich doch richtig gut
aufgehoben bei unsere Justiz.

Eigentlich ist es ganz einfach: Niemand muss Strafanzeigen erstatten (jedenfalls im Grundsatz); auch ein Richter nicht. Und ein Richter wird das in aller Regel auch nicht tun. Ich sehe darin kein Problem.

In der Industrie wird jeder Arbeiter, der einen Fehler im
System erkennt und nicht behebt oder weitermeldet, hochkant
rausgeworfen.

Es ist aber kein Fehler im System.

Na Ja…, wie war das noch mit den Krähen?

Hat damit nichts zu tun. Es ist einfach ein irrwitziger Gedanke, dass jeder Richter jeden Verdacht einer Straftagt anzeigen müsse. Das ist schlicht und ergreifend nicht sein Job. Im Übrigen: Das können die Parteien doch auch selbst machen, wenn sie so viel wert auf ein Strafverfahren legen.

Du jammerst hier zwar, aber du erklärst nicht, wo eigentlich das Problem liegen soll.

Levay