Betrugsanzeige gegen ehem. Vermieter

Hallo und schon mal vorab vielen Dank für die Hilfe. Hier zum Problem:

Nehmen wir an, die ehemaligen Vermieter versuchen direkt per Anwalt, eine Forderung wegen Garteninstandsetzung nach Auszug durchzudrücken.

  1. Mietvertraglich vereinbart war die Rückgabe des Gartens/Grundstücks im „Urzustand“ (der war total verwildert und verwahrlost, Beleg wäre per Fotos möglich).

  2. der Garten wurde in einem ordentlichen, sauberen und gepflegten Zustand zurückgegeben. Es wurde lediglich nicht, wie vom Vermieter verlangt, zwei Kiwibäume bis auf die Wurzeln zurückgestutzt, wie bei Einzug vorhanden. (Zustand des Gartens bei Auszug könnte ebenfalls mit Bildern belegt werden).

  3. Bei der Rückgabe war eine Maklerin anwesend, die von den Vermietern beauftragt war. Mängel wurden nicht festgestellt und auch nicht notiert.

Das Haus wurde zwischenzeitlich verkauft (über besagte Maklerin), und zwar ohne, dass irgendwelche Arbeiten im Garten ausgeführt wurden. D.h. die Vermieter machen „Kosten“ geltend, die nur per Kostenvoranschlag bestehen, nicht mal nachgewiesen ist, dass diese im tatsächlichen Entstehensfalle auch hätten vom ehemaligen Mieter zu tragen gewesen wären, die aber weder tatsächlich ausgeführt wurden noch objektiv jemals noch ausgeführt werden können (wg. Hausverkauf).

Lt. Recherche fällt dieser Umstand in den Tatbestand des Betruges lt. StGB und der ehemalige Mieter möchte dies auch zur Anzeige bringen.

Dem Anwalt der Vermieter wurde die Sachlage geschildert, es wurde jedoch alles zurückgewiesen, selbst die Abnahme durch die Maklerin wurde bestritten, eine Rechnung trotz Aufforderung nicht vorgelegt und weiterhin unter Androhung von gerichtlichen Schritten auf Zahlung beharrt.

Da man aufgrund von früheren Aussagen der Vermieterin, die man damals nicht so ernst genommen hat, den EIndruck gewonnen hat, dass diese Tour mit jedem Mieter abgezogen wird, will der ehemalige Mieter Strafanzeige stellen, denn nicht der ehemalige Mieter hat noch was an die ehemaligen VErmieter zu zahlen sondern der ehemalige Mieter hat im Gegenteil was von den ehemaligen Vermietern zu kriegen (anteilige Kaution).

Wie seht Ihr die Sachlage?

Vielen Dank für Eure Antworten und Ratschläge!

Gruß
Donas

Ich würde meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen und einen Anwalt aufsuchen um schon mal Rat wegen des drohenden Zivilverfahrens und wegen meiner geplanten Anzeig einzuholen.

Nur dieser kann unter Schilderung der individuellen Situation ein verbindliche Rechtsauskunft geben.

Rätselraten in Internetforen würde ich nicht bemühen, weil keiner die genause Sachlage kennt.

Dem kann ich mich nur anschließen.
Eins aber noch: Bei einem Schaden am KFZ muss ich diesen nicht beseitigen lassen, sondern kann mir den Nettobetrag eines Kostenvoranschlages auszahlen lassen. Im Mietrecht funktioniert dies genau so. Der Rest sind ganz normale Vertragsauseinandersetzungen. Das alles hat mit Betrug absolut nichts zu tun.

vnA

Dem kann ich mich nur anschließen.

Dann wär´s besser gewesen es mit diesem Satz zu belassen!

Eins aber noch: Bei einem Schaden am KFZ muss ich diesen nicht
beseitigen lassen, sondern kann mir den Nettobetrag eines
Kostenvoranschlages auszahlen lassen. Im Mietrecht
funktioniert dies genau so. Der Rest sind ganz normale
Vertragsauseinandersetzungen. Das alles hat mit Betrug absolut
nichts zu tun.

Der Rest ist ausgesprochen, fehlinformativer Unsinn!
Nichts funktioniert im Mietrecht genauso. Bevor da Kostenvoranschläge versendet werden, muss der VM zunächst mal dem Mieter das Recht zur Nachbesserung einräumen.
Mietrecht hat mit dem KFZ Versicherungsrecht, im geschilderten Fall, so wenig zu tun wie der Esel mit der Schnecke.
ramses90

vnA

Zumindest haben Esel und Schnecke eines gemeinsam, beides sind Lebewesen.

Ich erhebe nicht den Anspruch juristisch tiefsinnige Ausarbeitungen hier einstellen zu wollen.
Dass das KFZ-Versicherungsrecht mit dem Mietrecht nicht wirklich viel zu tun hat, überrascht mich jetzt irgendwie nicht wirklich.
Wenn du aber schon auf irgendwelche Pflichten des Geschädigten im Vorfeld zur Schadensbeseitigung hinweisen möchtest, dann bitte auch der Hinweis, dass wirklich ein Schaden vorliegt, der Schuldige ermittelbar sein muss, seine Schuld beweisbar sein muss, er (zumindest im Mietrecht) die Beseitigung des Schadens nicht selbst durchgeführt hat und, und, und … Ganz ehrlich, was hat dein Geschreibe mit der Frage des UP zu tun, ob der VM auch Geld fordern darf ohne etwas gemacht zu haben und ob das Betrug ist?

Ja, er darf fordern, nein, es ist kein Betrug.

Ob er den geforderten Betrag bekommt, entscheidet letztendlich ein Richter.

vnA

Mal zur Klarstellung
Die fiktive Abrechnung, die gemeint war, hat nichts mit KFZ-, Miet- oder sonstigem Recht, sondern allein etwas mit Fragen des Schadenersatzes gem. §§ 249 ff. BGB zu tun und dieser gilt für alle Rechtsverhältnisse gleich, egal, was dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegt.

Fitkiv abrechnen kann ich also immer, wenn ich einen Schadenersatzanspruch habe.

Die Notwendigkeit einer vorhergehenden Aufforderung zur Beseitigung ist ebenfalls keine mietrechtliche Besonderheit, sondern liegt, so sie einschlägig ist, jeder Vertragsverletzung zugrunde, da sie auf §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB basiert.

Die Frage, ob man gleich den Schadenersatzanspruch geltend machen kann (also § 280 Abs. 1 BGB Anwendung findet), oder ob ich zuvor auffordern muss (also § 280 Abs. 3 iVm. § 281 Abs. 1 BGB Anwendung findet) hängt allein davon ab, ob der Verursacher selbst die geschuldete Leistung noch nachholen kann, bzw. den eingetretenen Schaden beseitigen, also quasi rückgängig machen kann.

Habe ich also als ein Vertragspartner gegen einen anderen Vertragspartner Anspruch auf bestimmte Leistungen, muss ich vorher auffordern und kann erst dann eine Ersatzvornahme durchführen, bzw. Ersatz der Kosten fordern. Ist umgekehrt einem Geschädigten ein Schaden aufgrund einer Substanzverletzung eingetreten, muss ich nicht vorher auffordern. Denn der Schädiger kann die Substanzverletzung nicht mehr rückgängig machen (die Reparatur ist etwas anderes, da sie den bereits eingetretenen Schaden korrigiert, eine reparierte Sache ist aber nie das selbe, wie eine nie beschädigte Sache). Immer dann, wenn durch eine Verletzungshandlung der Schaden als solcher bereits endgültig eingetreten ist und alle weiteren Maßnahmen nur Ersatz oder Schadensbehenung darstellen, muss ich nicht mehr auffordern.

Das gilt so für alle Ansprüche und Rechtsgebiete (vgl. hierzu insg. Palandt § 280 Rdn. 18).

Gruß
Dea

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hallo dea,

den einen Teil der Frage hast du hervorragend und erschöpfend beantwortet!

Der andere Teil der Frage, ob der Vermieteranwalt den verwilderten Ursprungszustand nebst Zurückstutzen der Bäume fordern und dafür fiktive Kosten ansetzen kann, wäre mindestens ebenso interessant gewesen.

Offenbar geht es dem Vermieter ja darum, den vertraglich festgehaltenen Stand einzufordern, aber ob für ihn jetzt ein Schaden entstanden ist oder vielmehr eher eine Wertsteigerung durch den Ist-Zustand, das wäre doch die interessantere Frage

lieber Frager, bitte halte uns doch auf dem Laufenden

Gruss Schorsch

Der Zustand bei Einzug war totale Verwilderung (wild wuchernde Himbeer- und Brombeerbüsche, fast die gesamte Gartenfläche bedeckende, beinahe mannshohe gelbblühende Pflanzen), Wege oder gar Beete waren nicht mal mehr zu erkennen. Es wurde sämtlicher Wildwuchs beseitigt, Rasen gesät, Beete angelegt, ein Pavillon errichtet, der bei Auszug rückgebaut wurde. Der Vermieter hatte kurz nach Erhalt der Kündigung aufgefordert mit Fristsetzung eine Woche, sämtliche Auf-, An- und Umbauten restlos zu entfernen. Dies wurde dann zum Auszug auch erledigt. Mietvertraglich war keine Gartensanierung oder ähnliches gefordert, sondern nur die Herstellung des „Urzustandes“ ohne nähere Erläuterungen, was dies beinhaltete. Später nach Auszug wurde bekannt, dass sich der Vermieter darüber erregt hat, dass sich Blätter im Garten auf dem Boden befänden (von Bäumen, keine Papierblätter). Zwei Kiwibäume, die bein Einzug durch den Vermieter zurückgeschnitten (aber nicht mit den Wurzeln entfernt worden waren), wurden bei Auszug nicht gestutzt.

Laut Kostenvoranschlag sollte der Garten dahingehend „saniert“ werden, dass Sträucher (wohl die Kiwibäume, sonst gab es da nicht viel weiter, was nicht auch shcon vorher da war) zurückgeschnitten werden sollten, Beete angelegt, Müll und Unrat entfernt werden (war von seitens der Mieter jedoch nicht hinterlassen worden, jedoch befand sich unter der näheren Auflistung des Mülls derjenige, der sich bei Einzug bereits dort befand und dem verstorbenen Mann der Vermieterin gehörte, nicht dem Mieter!)

Bei all den Diskussionen um Schaden oder nicht sollte auch der Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht ausser Acht gelassen werden. Sofern meiner Meinung nach vom Mieter vertraglich nicht ausdrücklich verlangt wurde, z. B. bestimmte Beete anzulegen oder Bäume zurückzuschneiden etc, sondern nur den nicht näher definierten „Urzustand“, der eben ein total verwahrloster und verwilderter war und erst in mühevoller und kostenintensiver Arbeit (für den Mieter!) beseitigt und erst einmal ein als solcher erkennbarer Garten entstanden ist, so ist eine spätere Umgestaltung des Gartens nach Vorstellungen und Wünschen des Vermieters schlicht dessen Privatvergnügen und kann nicht zu Lasten des ehemaligen Mieters gehen, der den Garten in einem erheblich besseren als ursprünglich vorgefundenen Zustand hinterlassen hat. Dann auch noch den eigenen Müll als solchen des Mieters unterzujubeln und auf dessen Kosten beseitigen zu lassen, ist meiner Meinung nach schon mehr als dreist.

Ich bin gespannt, wie das Ganze ausgeht. Ich werde weiter berichten.

Gruß Donas