hallo,
mal angenommen jemand hat vor 19 monaten eine bestellte ware nicht angenommen und in der agb des händlers steht das bei rückversand das wiederrufsrecht greift.
was kann man tun wenn mann vom inkassobüro ein schreiben erhält (sagen wir mal mitte 2010) mit der rechnung der damals bestellten ware und die androhung einer strafanzeige wegen betruges!
Hallo,
mal angenommen jemand hat vor 19 monaten eine bestellte ware
nicht angenommen und in der agb des händlers steht das bei
rückversand das wiederrufsrecht greift.
wenn die Ware gar nicht erst angenommen wurde, wird der Händler ja Schwierigkeiten haben, den Beweis anzutreten, dass der Käufer die Ware überhaupt erhalten hat.
was kann man tun wenn mann vom inkassobüro ein schreiben
erhält (sagen wir mal mitte 2010) mit der rechnung der damals
bestellten ware und die androhung einer strafanzeige wegen
betruges!
Man teilt dem Inkassobüro den Sachverhalt mit.
Gruß
S.J.
Huhu!
wenn die Ware gar nicht erst angenommen wurde, wird der
Händler ja Schwierigkeiten haben, den Beweis anzutreten, dass
der Käufer die Ware überhaupt erhalten hat.
Die Frage ist ja: Muss er das? Wenn dort tatsächlich in den AGB steht, dass die bloße Nichtannahme ohne weitere Erklärung als Widerruf gewertet wird, dann ist das wohl so. Andernfalls befindet sich der Kunde im Annahmeverzug und muss natürlich seinen Teil des Vertrages trotzdem erfüllen.
was kann man tun wenn mann vom inkassobüro ein schreiben
erhält (sagen wir mal mitte 2010) mit der rechnung der damals
bestellten ware und die androhung einer strafanzeige wegen
betruges!Man teilt dem Inkassobüro den Sachverhalt mit.
Oder man lässt es bleiben, das hat den gleichen Effekt. Erforderlich ist eine Reaktion nur auf einen Mahnbescheid oder eine Klageschrift.
Die Frage ist ja: Muss er das? Wenn dort tatsächlich in den
AGB steht, dass die bloße Nichtannahme ohne weitere Erklärung
als Widerruf gewertet wird, dann ist das wohl so. Andernfalls
befindet sich der Kunde im Annahmeverzug und muss natürlich
seinen Teil des Vertrages trotzdem erfüllen.
Die Frist für den Widerruf läuft doch erst mit Erhalt der Ware. Müsste man darum nicht sagen, dass jede Form, sich nun gegen die Forderung zu wehren, zumindest hilfsweise und konkludent den Widerruf bedeutet? Wenn ja, ist der Vertrag weg und mit ihm jeder Anspruch, inkl. sämtlicher Verzugansprüche.
Hallo,
Die Frage ist ja: Muss er das? Wenn dort tatsächlich in den
AGB steht, dass die bloße Nichtannahme ohne weitere Erklärung
als Widerruf gewertet wird, dann ist das wohl so. Andernfalls
befindet sich der Kunde im Annahmeverzug und muss natürlich
seinen Teil des Vertrages trotzdem erfüllen.
ich unterstelle mal, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Dieser wäre dann schwebend wirksam und kann jederzeit widerrufen werden.
Aufgrund welcher Grundlage meinst Du, dass der Käufer hier im Verzug sei und irgend etwas zu erfüllen hätte?
Da der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch konkludent „durch Rücksendung der Sache" ausüben kann (§ 355 Abs. 1 BGB), macht es praktisch keinen Unterschied, ob er die Annahme der Ware direkt verweigert und diese so seitens des Versandunternehmens an den Händler retourniert wird oder der Kunde die Ware erst annimmt und dann aktiv zurück schickt.
Im § 355 heißt es „Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären“
Eine Verweigerung der Annahme ist doch nichts anderes als eine Rücksendung. Wenn der vom Zusteller angetroffene Empfänger sich zudem dahingehend äußert, die Annahme zu verweigern, dann wird ihm dies als (schlüssige) Erklärung zugerechnet werden dürfen, seine Bestellung per Rücksendung widerrufen zu wollen.
Gruß
S.J.
der betroffene hat nun den schriftlich geschildert das er keine ware angenommen hat und eine prüfung der versandhistorie wünscht insofern es nach mehr als 1,5 jahren noch möglich ist.
was sollte man den tun wenn tatsächlich eine strafanzeige gestellt wird.
wenn es nachweisbar ist das derjenige gar keine ware angenommen hat denn es kann ja keine unterschrift zum empfang geben wenn dieser die ware nicht angenommen hat und müßte doch somit aus der sache raus sein bzw. das verfahren wieder eingestellt werden.
oder was meint ihr?
übrigens danke für die vielen infos!
Servus!
Verdammt richtig, was Du da schreibst. Man sollte hin und wieder auch mal so ein Gesetz lesen und nicht immer nur meinen, dass man es ohnehin auswendig drauf hat. Wenn die Rücksendung einen Widerruf darstellt, dann wäre es natürlich Quatsch, den Kunden erst zu verpflichten, die Ware anzunehmen, dann zur Post zu gehen und das Paket erneut zu versenden. Dann ist der Widerruf durch die Nichtannahme erklärt.
Betrug setzt u.a. voraus, dass man jemanden täuscht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wo um alles in der Welt soll dieser Vermögensvorteil hier liegen? Betrug ist hier nicht und aus.