…auch hier hast du Recht. Aber ich glaube hier kommt genau
das zum tragen was wir nebenher angesprochen haben.
„Fachwörter und Fachwissen“. Ich möchte mich hier auch nicht
mit dir streiten. Denke dafür bist DU der Jurastudent net ich.
Aber ich glaube wir reden über das gleiche aber ich drücke
mich falsch aus oder was weiß ich.
Nein, du drückst nicht nur falsch aus, sondern du kommst zu falschen Schlüssen. Wann ein Vertrag zustande kommt etwa.
Das Thema dieser Frage war doch folgendes: Kunde bestellt
Ware. Ware kommt nicht. Ersatzartikel wird ausgeliefert.
Verkäufer will Geld nicht zurück geben. Was soll man da
machen?
Einen normalen Brief schreiben und die Sache erklären. Es ist selbstverständlich nicht erforderlich, Fachtermini zu verwenden. Man muss zum Ausdruck bringen, was man will; wenn ich etwa die Anfechtung erkläre, so ist diese - weil es sich um eine Willenserklärung - handelt nach vertändiger Würdigung (§§ 157, 133, 242 BGB) auszulegen. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht fallen. Wenn ich einen Rücktritt erklären will, aber „Anfechtung“ sage, weil ich mich nicht auskenne, kann das auch als Rücktrittserklärung reichen. Entscheidend ist nur, dass zum Ausdruck kommt, was jemand will.
Trotz Aufforderung des Kunden will der Verkäufer nicht das
Geld zurück zahlen. Aber solange der Kunde den Ersatzartikel
nicht zurücksendet geht er einen 2ten Kaufvertrag ein.
Das ist falsch. Der Grundsatz lautet, dass Schweigen keine Willenserklärung ist und Nichtstun natürlich auch nicht. Denn eine Willenserklärung setzt das Setzen eines Erklärungszeichens voraus. Jemand muss also durch aktives Tun erklären: „Ich will dieses und jenes“. Es gibt zwar Ausnahmen - von denen liegt hier aber keine vor! Wer sich weigert, eine Sache zurückzuschicken, z.B. weil er seine eigene Forderung sichern will, schließt damit noch lange keinen Kaufvertrag ab.
Der
erste bleibt natürlich offen da er nicht erfüllt wurde. Aber
solange er den Ersatzartikel nicht zurückschickt kann er nicht
zur Polizei!
Das ist auch falsch. Die Polizei ist für das Zivilrecht überhaupt nicht zuständig. Polizei oder nicht, das entscheidet sich danach, ob eine Straftat begangen wurde. Ob Betrug vorliegt oder nicht, hängt aber nicht davon ab, ob die Sache zurückgeschickt wird.
(Und gebe sogar zu das es keine Unterschlagung ist! Aber ich
denke das mich das auch herzlich wenig interessiert weil das
die Polizei, der Anwalt oder der Staatsanwalt in der Anzeige
vormuliert. Wollte damit nur sagen das es sich nicht um Betrug
handelt)
Das sehe ich auch so.
Levay