BetrVG

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe gelesen das nicht immer und unbedingt der stellv. BR-Vors. die Aufgaben des BR-Vors. übernehmen muß/kann, sondern auch ein „gewöhnlicher“ BR.
Trotz intensiven Lesens im BetrVG kann ich hierzu keinen § finden.
Ich bitte daher um Hilfe.
Vielen Dank im Voraus für die Mühe.
Freundliche Grüsse.

Hallo

wahrscheinlich gibt es für einen solchen Fall keine rechtlichen Grundlagen. Man muss davon ausgehen, dass schon auf Grund des Namen, der Stellvertreter die Aufgabe übernimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann dies mit größter Wahrscheinlichkeit auch ein normaler Betriebsrat diese Arbeit übernehmen. Dies ist allgemeine Rechtspraxis und wird vom Gesetzgeber auch so gesehen. Dafür brauchts keine extra Regelung. Die Vernunft sieht eine solche Regelung vor.

Mit freundlichen Grüßen
efuessl

Hallo,

du hast recht. Das ergeht aus der vorhergehenden Beschlussfassung des BR-Gremiums.
D.h. der BR kann jemanden aus dem Gremium mit den Aufgaben beauftragen/legetimieren.

Da braucht es keinen besonderen §

Viel Glück noch…

Hallo peniflope,

wahrscheinlich meinst Du die Regelung, welche sich im § 27 Absatz 3 BetrVG versteckt hat:

§ 27
Betriebsausschuss
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

Herzliche Grüße
Wolfgang Lenssen

Hallo,

hier gilt das Gleiche wie beim BRV. Soll heißen, es kann z.B. auch ein anderes BR-Mitglied Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten nehmen. Also immer dort, wo im BetrVG steht: der BRV oder ein anderes BR-Mitglied, gilt dies auch beim stellv. Abgabe von Erklärungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse, (rechtsverbindliche) Annahme von Erklärungen des AG, das darf immer nur der BRV oder der stellv. Es sei denn, beide sind nicht anwesend und eine Vertretung wurde geklärt (am Besten vorab per Beschluss).
Ansonsten gilt grundsätzlich: BRV ist BRV und hat auch seine Aufgaben als solcher zu erledigen. Gilt natürlich auch für den stellv. Und ein anderes BR-Mitgleid darf diese (festgeschriebenen) Aufgaben keinesfalls ohne Beschluss des Gremiums (also ohne Auftrag) erledigen. Wenn Du mir konkreter schreibst, um was es Dir geht, antworte ich gerne spezieller.
Herzliche Grüße
Brigitte

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe gelesen das nicht immer und unbedingt der stellv.
BR-Vors. die Aufgaben des BR-Vors. übernehmen muß/kann,
sondern auch ein „gewöhnlicher“ BR.
Trotz intensiven Lesens im BetrVG kann ich hierzu keinen §
finden.
Ich bitte daher um Hilfe.
Vielen Dank im Voraus für die Mühe.
Freundliche Grüsse.

Herlichen Dank!!

Herzlcihen Dank.

Weenn es kokreter wird meld ich mich wieder.
Gruß
Peter

Hallo

das ist bei uns auch üblich - habe alles mir erdenkliche durchgelesen und nichts gefunden - vielleicht mal bei der Gewerkschaft nachfragen.

Alles Gute

Hallo Peniflope,

die Aufgaben des BR-Vorsitzenden können natürlich auch von weiteren, erfahrenden BR-Mitgliedern wahrgenommen werden.
Hierzu müsstet ihr eine Geschäftsordnung des BR erstellen und verabschieden, in der die Reihenfolge der weiteren Vertreter festgelegt wird, für den Fall, dass BR-Vors. und Stellvertreter verhindert sind.

Gruß Friedhelm

Hallo

das ist bei uns auch üblich - habe alles mir erdenkliche
durchgelesen und nichts gefunden - vielleicht mal bei der
Gewerkschaft nachfragen.

Vielen dank,
für Deine hifreiche Antwort,
Gabi,
Gruß
Peter

Vielen dank,
für Dein hilfreiche Antwort,Friedhelm,
Gruß
Peter

Das ist richtig. Es bedarf einer Beschlussfassung des Gremiums für einzelene Aufgaben.

Stellt sich noch die Frage, was das BR Mitglied im EInzelfall anstelle des Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden erledigen soll …

Gruß

Hi,

bei deiner Frage stelle ich mir die Frage: Welche Aufgaben des BR-Vorstitzenden meinst du denn? Gem. BetrVG hat der Vorsitzende keine speziellen Aufgaben, außer Sitzungen einberufen etc…
alterschwede78