BetrVG: Leitender Angestellter

Hallo zusammen,

ich bin gerade auf §5 IV Nr. 4 BetrVG gestoßen und frage mich:

Ist jeder Mitarbeiter, der eine leitende betriebliche Tätigkeit im weitesten Sinne hat, automatisch ein leitender Angestellter gem. BetrVG, wenn er „ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet“?

Als leitende betriebliche Tätigkeit im weitesten Sinne verstehe ich Aufgaben wie z.B. Mitarbeiter schulen, Arbeitsanweisungen erteilen, Mitarbeiterbewertungen durchführen, Feedback- und Gehaltsgespräche durchführen etc.

Wenn ich richtig recherchiert habe wäre diese Hürde, mit einem Betrag von aktuell 91.980 Euro p.a., gar nicht mal so hoch.

Habe ich irgendetwas übersehen?

Haben wir mehr leitende Angestellte in unseren Unternehmen, als wir glauben?

MfG
Stephan

Guten Abend,

all das von Dir genannte ist vielleicht die „gefühlte“ Version eines leitenden Angestellten, aber nicht im Sinne des BetrVG…

Freund Google hat eine verständliche Erläuterung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Leitender_Angestellter

Zitat: Leitende Angestellte zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Das sind: Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, eine nicht unbedeutende Handlungsvollmacht oder Prokura, oder die Übertragung sonstiger Aufgaben in unternehmerischer Funktion.

Gruß
MG

Hallo,

all das von Dir genannte ist vielleicht die „gefühlte“ Version
eines leitenden Angestellten, aber nicht im Sinne des
BetrVG…

Freund Google hat eine verständliche Erläuterung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Leitender_Angestellter

den Artikel habe ich gelesen. Genau aus diesem Grund stelle ich die Frage.

Zitat: Leitende Angestellte zeichnen sich dadurch aus, dass
ihnen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Das
sind: Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, eine nicht
unbedeutende Handlungsvollmacht oder Prokura, oder die
Übertragung sonstiger Aufgaben in unternehmerischer Funktion.

In diesen Fällen handelt es sich natürlich um leitende Angestellte. Das wußte ich aber auch schon vorher.

Du hast leider vergessen § 5 III Nr. 3 BetrVG zu erwähnen. Genau darum geht es mir aber.

Denn es gilt auch für eine Person, die „regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“

Jetzt bezieht sich § 5 IV BetrVG auf § 5 III Nr. 3 BetrVG. Falls Zweifel bestehen gibt es in § 5 IV Nr. 1 bis Nr. 4 BetrVG mit „oder“ verknüpfte Kritieren, deren Erfüllung im Zweifel für die Existenz eines leitenden Angestellten sprechen.

Ich interpretiere das als: Selbst wenn jemand weder einstellen noch entlassen kann, oder über Prokura verfügt, ist er dennoch leitender Angestellter wenn er eine entsprechende Tätigkeit ausführt und eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet.

Oder interpretiere ich § 5 III Nr. 3 BetrVG in Verbindung mit § 5 IV Nr. 4 BetrVG falsch???

MfG
Stephan

ich bin gerade auf §5 IV Nr. 4 BetrVG gestoßen und frage mich:

Ist jeder Mitarbeiter, der eine leitende betriebliche
Tätigkeit im weitesten Sinne hat, automatisch ein leitender
Angestellter gem. BetrVG, wenn er „ein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet“?

Lt. Fitting ist §5 IV Nr. 4 kein selständiges Kriterium. Wenn Nr. 3 nicht erreicht wird, dann hilft auch 4 nicht mehr. Die Nr. 4 ist praktisch bedeutungslos. (Fitting § 5 RN 434 und 435

Hi,

mal ein cooler Link:smile:

VG
Guido

Hallo,

Lt. Fitting ist §5 IV Nr. 4 kein selständiges Kriterium. Wenn
Nr. 3 nicht erreicht wird, dann hilft auch 4 nicht mehr. Die
Nr. 4 ist praktisch bedeutungslos. (Fitting § 5 RN 434 und 435

Der ErfK sieht das noch krasser (Rn. 23 zu § 5 BetrVG):
„§ 5 IV hat als ledigl. Hilfsfunktion bei der Abgenzung des Begriffs „Leitender Angestellter“. Die Vorschrift ist im Ganzen mißlungen und weitgehend überflüssig. § 5 Abs. IV enthält selbst weder Tatbestandsmerkmale des leitenden Angestellten noch Regelbeispiele zu Abs. 3. Die Bestimmung will die Gerichte nicht von der Pflicht zur Feststellung der für die Zuordnung maßgebl. Tatsachen entbinden, sondern Orientierungshilfe bei der Rechtsanwendung bieten.“

Also auch hier, wie bei Fitting, die Auffassung, daß Abs. 4 keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Abgrenzung ist.
Und das eine Vorschrift überflüssig" und/oder „mißlungen“ ist, liest man schon selten.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Guido,

ich habe ja wirklich schon viele Erläuterungen und Arbeitshilfen zum BetrVG gesehen/gelesen…aber Dein Link ist wirklich die Krönung…

Zitat ziemlich am Ende der Seite:Bleistift und Papier zur Einsicht mitnehmen und (wie in der Schule praktiziert)
abschreiben (…)

Das ist die Krönung… *herzhaft lache*

Gruß
MG