Hallo,
all das von Dir genannte ist vielleicht die „gefühlte“ Version
eines leitenden Angestellten, aber nicht im Sinne des
BetrVG…
Freund Google hat eine verständliche Erläuterung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Leitender_Angestellter
den Artikel habe ich gelesen. Genau aus diesem Grund stelle ich die Frage.
Zitat: Leitende Angestellte zeichnen sich dadurch aus, dass
ihnen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Das
sind: Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, eine nicht
unbedeutende Handlungsvollmacht oder Prokura, oder die
Übertragung sonstiger Aufgaben in unternehmerischer Funktion.
In diesen Fällen handelt es sich natürlich um leitende Angestellte. Das wußte ich aber auch schon vorher.
Du hast leider vergessen § 5 III Nr. 3 BetrVG zu erwähnen. Genau darum geht es mir aber.
Denn es gilt auch für eine Person, die „regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“
Jetzt bezieht sich § 5 IV BetrVG auf § 5 III Nr. 3 BetrVG. Falls Zweifel bestehen gibt es in § 5 IV Nr. 1 bis Nr. 4 BetrVG mit „oder“ verknüpfte Kritieren, deren Erfüllung im Zweifel für die Existenz eines leitenden Angestellten sprechen.
Ich interpretiere das als: Selbst wenn jemand weder einstellen noch entlassen kann, oder über Prokura verfügt, ist er dennoch leitender Angestellter wenn er eine entsprechende Tätigkeit ausführt und eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet.
Oder interpretiere ich § 5 III Nr. 3 BetrVG in Verbindung mit § 5 IV Nr. 4 BetrVG falsch???
MfG
Stephan