Du weißt offenbar nicht, was es mit der eidesstattlichen Versicherung auf sich hat. Also: Im Rahmen der Zwangsvollstreckung will der Gläubiger, vertreten durch den Gerichtsvollzieher, wissen, was es beim Schuldner denn so zu hohlen gibt. Darum muss der Schuldner sein gesamtes Vermögen angeben. Nun könnte er dabei ja einfach lügen und unterschlagen, dass er z.B. ein Konto in der Schweiz hat, auf dem sich 1.000.000 Euro befinden. Damit er das nicht tut, muss er seine Vermögensverhältnisse an Eides statt versichern. Denn die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, sei sie auch fahrlässig geschehen, ist strafbar.
Sinn und Zweck ist also, dafür Sorge zu tragen, dass das Vermögensverzeichnis stimmt. Mehr besagt die eidesstattliche Versicherung nicht. Man gibt damit auch nicht zu, irgendeine Schuld zu tragen oder dergleichen. Urkundenfälschung ist es schon gar nicht, selbst dann nicht, wenn man eine falsche Angabe macht, denn es ist keine Urkundenfälschung, schriftlich zu lügen, sondern nur, wenn man eine Urkunde herstellt oder so verfälscht, dass ein falscher Aussteller erscheint. Das ist, wenn man mit seinem Namen unterschreibt, nicht der Fall.