Beule im Auto, Täter haftbar ja oder nein?

Vor ein paar Tagen entdeckte jemand eine Beule am rechten Kotflügel seines PKW. Er konnte sich nicht erklären woher sie kommt, denn als er den Wagen zuvor geputzt hatte war sie ihm nicht aufgefallen.

Später am Abend klingelte es an seiner Tür. Ein Nachbar gestand ihm, dass er am frühen Morgen beim Ausparken mit seiner Anhängerkupplung eine Beule in den Wagen gefahren hat.

der Nachbar bat ihn einen Kostenvoranschlag einzuholen um den Schaden zu begleichen.

Der ausgestellte Kostenvoranschlag beläuft sich auf etwa 720€!

Nachdem er es seinem Nachbarn mitgeteilt hatte möchte dieser nun seine Rechtsschutzversicherung hinzuziehen und für den Schaden nicht mehr aufkommen.

Zu der Unfallsituation:

Die Strasse ist etwa 4-6m breit und der Herr X hat sein Auto auf der rechten Strassenseite geparkt (leider versehentlich „auf der gegenüberliegenden Seite“ der Ausfahrt des Nachbarns). Seine Ausfahrt (in der er geparkt hat) befindet sich auf der linken Strassenseite.

A) Ist es nun für seinen Nachbarn möglich ggf. vor Gericht Recht zu bekommen, da es ihm „angeblich“ unmöglich gewesen ist seine Ausfahrt zu verlassen, ohne dabei das Auto zu beschädigen?

B) Oder zählt in diesem Fall nur der Tatbestand, dass er definitiv eine Beule in sein Auto gefahren hat, egal ob er versehentlich auf der gegenüberliegenden Seite seiner Ausfahrt geparkt habe oder nicht?

C) Wäre der Nachbar im Recht gewesen wenn er einen Abschleppwagen auf seine Kosten bestellt hätte um mit seinem PKW sicher ausparken zu können?

D) Muss der Nachbar nun trotz des Umstandes für den Schaden haften oder ist Herr X in diesem Fall selber Schuld und muss den Schaden selber tragen?

Bitte um Hilfe …

Hallo!

Meine Einschätzung als Nichtjurist:

1.) Beule: auch wenn ein Fahrzeug noch so falsch geparkt ist, man hat als Normalbürger niemals das Recht, es einfach anzufahren und zu beschädigen.
Ausnahmen könnten für Feuerwehren und Rettungsdienste gelten.

2.) Parken gegenüber der Einfahrt: hier habe ich die Info erhalten, dass noch 3 Meter Straßenbreite vorhanden sein müssen zwischen Auto und Fahrbahnrand.
Vielleicht validiert das hier noch jemand.

Gruß,
M.

Hallo,

Nachdem er es seinem Nachbarn mitgeteilt hatte möchte dieser
nun seine Rechtsschutzversicherung hinzuziehen und für den
Schaden nicht mehr aufkommen.

vielleicht hilft hier der § 142 StGB weiter (http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html), um in dem hypothetischen Szenario dem Nachbarn seine Lage deutlich zu machen.

Und natürlich muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn verursacht hat. Daher nehme ich Antwort B, Herr Jauch.

Gruß

Christian

Hallo!

Nachdem er es seinem Nachbarn mitgeteilt hatte möchte dieser
nun seine Rechtsschutzversicherung hinzuziehen

Die wird ihm sagen, dass er sich an die Haftpflichtversicherung wenden soll, wie es ohnehin seine Pflicht ist.

A) Ist es nun für seinen Nachbarn möglich ggf. vor Gericht
Recht zu bekommen, da es ihm „angeblich“ unmöglich gewesen ist
seine Ausfahrt zu verlassen, ohne dabei das Auto zu
beschädigen?

Das Gericht wird ein psychiatrisches Gutachten anfordern, wenn er damit ankommt.

B) Oder zählt in diesem Fall nur der Tatbestand, dass er
definitiv eine Beule in sein Auto gefahren hat, egal ob er
versehentlich auf der gegenüberliegenden Seite seiner Ausfahrt
geparkt habe oder nicht?

Der Jurist spricht von „fahrlässig“. Und darauf basieren 90% aller Verkehrsunfälle - zum Glück, denn sonst wären sie „vorsätzlich“ begangen. Vollkommen schuldlose Beschädigungen gibt es selten, aber selbst dann haftet der Halter, da sich die Betriebsgefahr des KFZ verwirklicht hat.

C) Wäre der Nachbar im Recht gewesen wenn er einen
Abschleppwagen auf seine Kosten bestellt hätte um mit seinem
PKW sicher ausparken zu können?

Auf seine Kosten kann er machen, was er will … auf X’ Kosten wäre es unter Umständen gerechtfertigt gewesen, da nach den Schilderungen eine Odnungswidrigkeit des X vorlag, hätte er ausn ahmsweise sogar das Ordnungsamt um Hilfe bitten können.

D) Muss der Nachbar nun trotz des Umstandes für den Schaden
haften oder ist Herr X in diesem Fall selber Schuld und muss
den Schaden selber tragen?

Natürlich muss er. X’ Verhalten mag falsch gewesen sein, aber nicht in dem Sinne ursächlich für die Beschädigung, dass eine Mithaftung (schon gar keine Alleinhaftung) in Frage käme.

Übrigens: Wenn der Fall real wäre, könnte man Herrn X auch noch sagen, dass er sich auf Kosten des Nachbarn selbstverständlich auch anwaltlich beraten und vertreten lassen darf.

Falls der Verursacher nicht ein Rettungsfahrzeug im Einsatz bewegt hat, könnte der Geschädigte einen Anwalt aufsuchen welcher bei der konstellation sicher von der Haftpflicht des Verursachers gezahlt würde.

Gruss Ivo Haller

Fallbeispiel und Grundsatzfrage zu Brettpolitik
Hallo wwf,

Das Gericht wird ein psychiatrisches Gutachten anfordern, wenn
er damit ankommt.

Das wollte ich meiner Nachbarin auch raten. Ich stand schräg gegenüber ihrer Ausfahrt (direkt gegenüber wäre auch erlaubt gewesen, so wie beschildert/nicht ist) und sie rammte meinen Stoßfänger. Sie wollte mit mir halbe/halbe machen, weil „sie ja nicht an mein Auto gefahren wäre, wenn ich da nicht geparkt hätte“. Da selbst die Hälfte des Schadens so hoch war, dass sie ihre Haftpflichtversicherung einschaltete, haben die ihr wohl Bescheid gestoßen.
Aber ich fand die Begründung herrlich.
Dies nur zur Belustigung und als Fallbeispiel, dass der Verursacher auch in der Praxis (und nicht nur in der Theorie des Brettes hier) bezahlen muss.

Dazu eine Grundsatzfrage :
Dürfen KONKRETE Beispiele (nicht beratend, sondern im Nachhinein erzählend) als Antworten auf fiktive Fragen gegeben werden?

Gruß
eklastic

Hallo,

Dazu eine Grundsatzfrage :
Dürfen KONKRETE Beispiele (nicht beratend, sondern im
Nachhinein erzählend) als Antworten auf fiktive Fragen gegeben
werden?

natürlich.

Gruß

Christian

Hallo.

der Nachbar bat ihn einen Kostenvoranschlag einzuholen um den
Schaden zu begleichen.

Soweit anständig.

Der ausgestellte Kostenvoranschlag beläuft sich auf etwa
720€!
Nachdem er es seinem Nachbarn mitgeteilt hatte möchte dieser
nun seine Rechtsschutzversicherung hinzuziehen und für den
Schaden nicht mehr aufkommen.

Anständig ja, aber doch bitte nicht für 720 Euro! :smiley:

Warum die Rechtschutz? Warum nicht die Haftpflicht? Der Erhalt des Kostenvoranschlags scheint beim Schadenverursacher jedenfalls einen deutlichen Überzeugungswechsel hinsichtlich der Schuldfrage ausgelöst zu haben. Möglicherweise stehen aus dessen (wenig maßgeblicher) Sicht Schaden und Kostenvoranschlag in keinem billigen Verhältnis.

Gänzlich unjuristischer Rat: Wenn am Lack keine oder nur eine sehr oberflächliche Beschädigung entstanden ist, der Schaden sich auf eine (nicht allzu scharfkantige) Beule beschränkt, das geschädigte Kfz kein Sammlerstück und dem Geschädigten an einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis gelegen ist, könnte evtl. in Erwägung gezogen werden, das Kfz zu einem auf solche Schäden spezialisierten Fachmann zu bringen (falls in der Nähe zu finden), der die Beule herauszieht, die Ränder von innen nachmodelliert und ggf. den Lack nachpoliert. Diese Methode dürfte deutlich billiger kommen als eine konventionelle Reparatur (ohne ein optisch schlechteres Ergebnis zu zeitigen) und evtl. vom Schadenverursacher aus eigener Tasche und unter Behalt seiner Schadenfreiheitsklasse bezahlt werden. Zu dieser Art Entgegenkommen ist der Geschädigte natürlich nicht verpflichtet.

A) Ist es nun für seinen Nachbarn möglich ggf. vor Gericht
Recht zu bekommen, da es ihm „angeblich“ unmöglich gewesen ist
seine Ausfahrt zu verlassen, ohne dabei das Auto zu
beschädigen?

„Ich wollte aus dem Bus aussteigen. Der Mann stand vor der Tür und mir im Weg, also habe ich ihm in gebotener Verhältnismäßigkeit und vermittels Winterstiefels und Körperkraft den Mittelfußknochen gebrochen.“

Mir lag auf der Zunge, was worldwidefab hierzu bereits (in diesmal delektabel pointiertem Ton) geschrieben hat.

Grüße,
Zeh_14

Ergänzung: Fahrerflucht
Hi,

zu allem was bereits gesagt wurde noch eine Ergänzung:
Der Nachbar hat Fahrerflucht begangen, da er sich erst mal vom Unfallort entfernt hat. Das spätere Melden macht dies nicht ungeschehen.

Diesen Tatbestand wird die Versicherung aber in jedem Fall berücksichtigen. Es steht dann noch die Frage im Raum, ob der Nachbar für eben diese Fahrerflucht noch strafrechtlich verfolgt wird.

Gruss

Diesen Tatbestand wird die Versicherung aber in jedem Fall
berücksichtigen.

Warum sollte sie? Was hat das mit der zivilrechtlichen Haftung zu tun?

Es steht dann noch die Frage im Raum, ob der
Nachbar für eben diese Fahrerflucht noch strafrechtlich
verfolgt wird.

Und welchen Einfluss soll das auf den Schadensersatzanspruch haben?

Levay

Diesen Tatbestand wird die Versicherung aber in jedem Fall
berücksichtigen.

Warum sollte sie? Was hat das mit der zivilrechtlichen Haftung zu tun

Hi,
mit der Haftung hat das nichts zu tun, im „Innenverhältnis“ VN/VR kann das durchaus Auwirkungen haben. Bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort hat der VR das Recht auf Regreß, im Regelfalle bis 5.000.- €
Gruß Keki