Beurlaubung und noch staatl. Hilfe?

Hallo,
ich habe vor, mich aus familiären Gründen vom Dienst beurlauben zu lassen. Leider reichen meine privaten finanziellen Mittel nicht aus, dass ich es mir leisten kann. Da ich es aber für meinen 8 jährigen Sohn machen muss, ist meine Frage: Kriege ich im Zeitalter von Hartz IV noch staatl. finanzielle Unterstützung??? Kennt sich vielleicht jemand damit aus `?? Ich bin im Übrigen Alleinerziehend seit Geburt meines Sohnes…
MfG
Tina

Hallo Tina,

ich befürchte kaum. Hartz 4 und folgende dienen wohl eher zur Abschreckung.

Hast Du denn überhaupt schon alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft:
Dir steht ein erhöhter Freibetrag zu. (Nur ECHTE Alleinerziehende = ohne Partner. Das muss man bei der Steuererklärung beachten)

Hast Du Wohngeld beantragt?

Hast Du Befreiungen von Schulkosten, GEZ beantragt.

Du kannst die Werbungskosten schon in der Steuerkarte eintragen lassen. Dann kommt das Geld wenigstens früher.

Dir steht Kindesunterhalt zu. Schätze mal, das wird bei Hartz 4 gleich mitverrechnet. Das zählt dann für dich als Gute Tat und du kommst in den Himmel.

Es ist sicher besser für ein Kind, wenn es sieht, dass die Mutter ihr Geld verdient. Bei den Freibeträgen sollte da das meiste übrig bleiben.

Beurlauben klingt nach öffentlichem Dienst. Hier gibt es auch die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verringern. (Wegen der Kinderbetreuung.)

Gruß

Peter

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Hallo Tina,
erste Frage, arbeitest Du im Öffentlichen Dienst?
dann:
http://www.bezreg-detmold.nrw.de/Aufgaben/Organisati…
Bitte formuliere doch Dein Problem ein bisschen weniger allgemein, dann kann man auch helfen.
Grüße
Almut
PS. Machmal wünsch ich mir ne Kristallkugel.

Hallo Peter,
da Tina in einem Arbeitsverhältnis steht (gehe ich auf Grund ihres Postings von aus) hat sie keinen Anspruch auf Hartz 4.

Ein Recht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende haben alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihre Angehörigen.

Als erwerbsfähig gelten dabei Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden arbeiten können.

Nach Definition ist „hilfebedürftig“, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann.

Und da Tina in einem Arbeitsverhältnis steht, ist sie erwerbsfähig, und hat sich um ihren Lebensunterhalt selber zu kümmern.
Wenn sie das nicht mehr kann, muss sie kündigen und die Folgen (Sperre u.ä.) in Kauf nehmen.
Grüße
Almut
PS. Falsche Ratschläge können Schaden anrichten.

Hallo Almut,

das war doch jetzt weder hilfreich, noch hast du das Problem erkannt.

Vielleicht ist es dir ja entgangen, aber es ist für den NICHT-Empfänger reichlich egal, ob er eine Sperre bei der Stütze oder bei Hartz 4 bekommt.

Übrigens: um eines von beiden zu bekommen, muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. (Diesen Aspekt hatte ich gar nicht beachtet) Wer also nicht arbeiten will, weil er sich auf die Familie oder sonst etwas konzentrieren will, bekommt möglicherweise gar nichts. Die Arbeitsämter sind hier bei jungen Leuten sogar recht fix, sie in Ausbildungen, Berufsqualifizierungen, Praktika und so weiter zu vermitteln. (Das ist jetzt aber eher Hörensagen von Bekannten) Man muss also wenigstens vorgeben, Arbeit zu suchen, um etwas zu bekommen. Dem einen fällt das leichter, dem anderen schwerer.

Meine Ratschläge zielen darauf ab, NICHT in die Arbeitslosigkeit zu kommen. Als Alternative zur Kündigung gibt es die Reduktion der Arbeitszeit, wobei der Lohnverlust teilweise durch die Gewährung von staatlichen Zuschüssen abgemildert wird.

Vielleicht erklärst du mir, was daran schädlich sein kann.

Gruß

Peter

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Hallo Peter,
willst Du mich nicht verstehen, oder kannst Du nicht?
Ich mache es jetzt noch mal ganz langsam.
Ausgangsituation:
Tina möchte sich beurlauben lassen.
Fehlende Aussage, öffentlicher Dienst ja oder nein.
Wenn öffentlicher Dienst, dann hat sie unter Umständen Möglichkeiten.
Wenn kein öffentlicher Dienst, dann kriegt sie nichts.
Alles klar?
des weiteren:
Wohngeld
Wenn Tina keinen Anspruch auf Hartz 4 hat, dann ist auch mit dem Wohngeld nichts.
GEZ-Befreiung siehe Wohngeld
Unterhalt vom Kindesvater ist Einkommen des Kindes und wird nicht in die Hartz 4 Berechnung einbezogen, was aber eh nicht relevant ist, da sie ja keinen Anspruch auf Hartz 4 hat.
Das meine ich mit falschen Ratschlägen
Grüße
Almut

Hallo Almut,

und wenn sich Tina GAR NICHT beurlauben lässt, weil es bessere Möglichkeiten gibt, steht sie sogar auf der Gewinnerseite. Und genau das habe ich geschrieben. Lies bitte richtig.

Vielleicht meldet sich Tina ja auch mal zu Wort, ob das für sie eine Möglichkeit ist.

Bei Stütze und Hartz und Sozialhilfe wird immer alles mit verrechnet. Wenn sie NUR WENIGER arbeitet statt gar nicht, hat sie ja möglicherweise die Zeit sich ausreichend um ihr Kind zu kümmern UND kann durch die Freibeträge und Zuschüssen vielleicht genug bekommen um damit auszukommen.

Gruß

Peter

Hi,

Unterhalt vom Kindesvater ist Einkommen des Kindes und wird
nicht in die Hartz 4 Berechnung einbezogen,

das ist meiner Meinung nach NICHT richtig:

Dem Kind stehen bei Alg II 207 € (West) zu. Kindergeld und Unterhalt des Vaters ergeben i. d. R. mehr als 207 €. Der ‚Überhang‘ wird der Mutter, bzw. der Bedarfgemeinschaft angerechnet.

Zunächst wird für jeden einzelnen der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen ermittelt und dann in einen Topf geworfen und mit dem, was beiden zusammen zusteht, verrechnet.

Grobe Rechnung:

Z. B. 345 + 207 + 41(alleinerziehenden Zuschlag)+ KDU 400 (Miete + Heizung) = 993,- Bedarf

Anzurechnendes EK
Unterhalt Kind 250 + Kindegeld 154 = 404,- Gesamtbedarf 993 - 404 = 589
Gesamtbedarf.

bye