Beurteiling von Selbstständigen GKV

Liebe/-r Experte/-in,
Ich bin Auszubildende der Deutschen BKK im 3. Lehrjahr.
Wir müssen im Moment eine Lernerfolgskontrolle bearbeiten, bei der ich nicht weiterkomme, weil ich eine Frage zu folgendem Sachnverhalt habe:

Herr Meiller ist hauptberuflich selbstständig, da er ein Cafe leitet. Er hat 2 Angestellte die jeweils 300 Euro verdienen. Er Arbeitet 23 Stunden die Woche und verdient 3.300 Euro

Nun nimmt er zusätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, bei der er 25 Stunden die Woche arbeitet und 3.450 Euro verdient.

Nun würde er ja grundsätzlich versicherungspflichtig werden.

Er hat ja keine Angestellten die über 400 Euro verdienen, sonst würde er freiwilig Versichert bleiben, jetzt habe ich allerdings gehört, dass man bei hauptberuflich Selbstständigen die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigte haben die Arbeiitsentgelter dieser zusammenzählt und wenn die zusammen mehr als 400 Euro verdienen muss Herr Meiller freiwillig Versichert bleiben.

Stimmt das, dass man diese geringfügig entlohnten Beschäftigten zusammen zählt? Und wenn ja, nur in der RV und AF oder auch in der KV und PV?
Auserdem wäre es super wenn ich wüsste wo das steht oder ob es ein Gerichtsurteil hierzu gibt, da ich nichts finde mit dem ich das belegen könnte.

Vielen Dank.

Hallo,
das mit dem zusammenzählen der 400,00 € Jobs ist mir bis dato auch nicht bekannt - werde am Montag mal nachschauen.
Was ich aber hier sehe ist die Tatsache dass der Betroffene hauptberuflich Selbständig bleibt weil er in der Woche mehr als 20 Stunden arbeitet und weil sein Einkommen von erheblicher wirtschaftllicher Bedeutung für Ihn ist weil die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit fast 50% seiner Gesamteinnahmen beträgt
Gruss
Czauderna

Sozialversicherungsklärungen/GKV Pflichten klären wir leider nicht in unserer Kanzlei. Sorry!

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich dachte nur, dass weil er in seiner abhängigen Beschäftigung mehr als 18 Stunden die Woche arbeitet und sein Entgelt höher als dass aus der Selbstständigen Tätigkeit erzielte Entgelt ist, wird er pflichtig. Deswegen auch meine Frage zu den Beschäftigten.

Wenn er also sowieso freiwillig verichert bleibt, kann ich die Mitarbeite außer Acht lassen?

Anbei nochmal der Link der DAK aus dem ich die Info zu den geringfügig entlohnten Beschäftigten habe:

http://www.dak.de/content/dakprfirmenservice/versich…

Es steht im letzten Abschnitt. Ich bin mir allerdings undsicher ob das stimmt, da ich kein Gerichtsurteil oder sonstiges gefunden habe, meine Antwort jedoch in der Lernerfolgskontrolle begründen muss.

Hallo,
da kann man mal sehen, dass man immer noch dazulernt.
In dem Artikel steht es ziemlich eindeutig - er darf zwei Beschäftignen, aber die zwei dürfen zusammen nicht mehr als 400,00 € verdienen - die Rechtsgrundlage dafür, die besorge ich mir.
Na, dann ist für die Aufgabe die Sache klar - weiterhin hauptberuflich Selbständig.
Darf ich dir etwas verraten ?
Ich bin seit 43 Jahren bei der DAK beschäftigt, aber das diese Ausführung auf unsderer Internetseite zu finden ist, das wusste ich wirklich nicht - Schande über mein Haupt - verrate mich bitte nicht.
Schönen Abend noch.
Gruss
Czauderna