Hier mal etwas ganz spezielles und mir noch nie passiert!
Darf eine Eigentümergemeinschaft oder Verwalter der WEG einen Bevollmächtigten als Postempfänger etc. bzw. bevollmächtigten Verwalter des Sondereigentums einer Eigentümerin ablehnen?
Wäre für Hinweise etc. dankbar, ich kann dazu nirgendwo
etwas finden.
Vielen Dank
Hallo Hermes,
nach §§ 164 ff. BGB hat jeder Mensch das Recht, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dies ist im WEG-Recht nicht eingeschränkt. Es gibt nur Einschränkungen in der Teilungserklärung was die Vertretung in der Versammlung der Wohnungseigentümer betrifft. ABer diese sind selten.
Ausnahme wäre, wenn dies im Verwaltervertrag spezielle geregelt ist oder ein rechtskräftiger Beschluss der Versammlung vorliegen würde, was ich aber bezweifle. Dieser Beschluss könnte sogar juristisch angefochten werden, weil es jedem Menschen selbst überlassen bleibt, wo und wem er seine Post zustellen lassen will. Wie gesagt, was anderes ist die u.U. die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer. Das wäre ein extra Thema.
Was den Postempfänger betrifft, muss der Verwalter oder die WEG die Vollmacht akzeptieren. Alles andere wäre ja ein Witz. Den Verwalter, der dies ablehnt, würde ich gerne kennen lernen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.
Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft
Hierzu wird sicherlich etwas in ihrer Teilungserklärung stehen. Wenn alles ok ist, darf der Hausverwalter die Bevollmächtigung nicht ablehnen. Bei mir kommt es auch oft vor, dass ich die Post an andere Hausverwaltungen schicke, weil sie Verwalter des Sondereigentums sind.
MfG
Petra67
Vielen Dank für die Antwort, ich bin Ihnen sehr dankbar!
Auf Grund persölicher Differenzen lehnt die anderer Hausverwaltung eine Bevollmächtigung meiner Person ab.
Er hat sogar andere EIgentümer zu einem Beschluss überredet.Das ist mir in all den Jahren noch nie passiert. Vielleicht können Sie mir einen Hinweis geben, wie meine Mandantin oder ich weiter vorgehen kann/sollte.Da durch die Weigerung natürlich Fristen gefährdet sind etc…
Die Vertretung in einer Versammlung ist in der Tat in der Teilungserklärung eingeschränkt.
Vielen Dank für die ANtwort!!
Hallo, bei der Frage ist mir nicht ganz klar: geht es um einen bevollmächtigten Vertreter für die Eigentümerversammlung, oder um was? Zum Thema Eigentümerversammlung habe ich im Internet Folgendes gefunden (Zitat): „Es gibt andererseits aber auch die Chance, dass der Versammlungsleiter einen Stellvertreter zulässt, obwohl dieser nicht mit der erforderlichen schriftlichen Vollmacht ausgestattet ist. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, ist es Ihr gutes Recht zu beantragen, dass diese Person abgewiesen wird. Das sollten Sie sogar erst recht dann tun, wenn zu befürchten ist, daß der Ersatzmann die Regularien der Versammlung stören oder behindern wird. Stellen Sie dann doch einfach einen Geschäftsordnungsantrag. Die Mehrheit Ihrer Gemeinschaft darf dann darüber entscheiden, ob der Gast an der Versammlung teilnehmen darf oder die Tür des Versammlungsraumes von außen schließen muß. Grundsätzlich gilt: Sie haben das Recht, sich von jedem vertreten zu lassen. In zahlreichen Teilungserklärungen ist jedoch eine Regelung zu finden, die den Bereich der Personen, die an Ihrer Stelle an der Versammlung teilnehmen dürfen, beschränkt (BGH, WE 1993, S. 165). Selbstverständlich kann Ihre Eigentümergemeinschaft auch per Vereinbarung den Kreis der möglichen Vertreter eingrenzen. Um die Vertretungsbefugnis grundsätzlich zu beschränken, reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluß jedoch noch nicht aus.“ Wenn es jedoch nur darum geht, Post entgegenzunehmen, kann ich mir jdeoch nicht vorstellen, dass eine Ablehnung einer Person möglich ist. Wurde denn ein nachvollziehbarer Grund angegeben? Wobei mir auch nicht ganz klar ist, warum die Post nicht direkt an den Eigentümer geschickt werden kann? Auf jeden Fall ist es immer gut, vorher die Teilungserklärung der WEG zu lesen.
Nein es handelt sich nicht um eine Vertretung in einer Versammlung! Sondern um eine ganz normale Bevollmächtigung zur Verwaltung des Sondereigentums, sprich Wohnung.Ich vermute das der Verwalter der WEG Sorge hat, ich wolle ihm ins Handwerk pfuschen.