Bewährungsstrafen

Hallo,

sicherlich stelle ich hiermit eine sich selber disqualifizierende Frage, aber einem Kollegen den ich schon aus der kindergrippe kenne hat ein paar probleme.

es geht darum - er hat am 23. eine verhandlung… wegen betrugs und leistungserschleichung… er hatte schon zwei verhandlungen, ist aber nie zu eine bewährungsstrafe gekommen.
diesmal denke ich wird es der fall.
jetzt die weitere frage, er weiß das in der verhandlung 3 von 5 sachen verhandelt werden.
die anderen zwei folgen.

wenn er also quasi jetzt bewährung bekommt, und dann bei der zweiten…usw… verhandlung ist, kann dann wieder bewährung verhängt werden - da es sich ja um schon vor einem halben jahr ereignet hat.

kann mir jem. helfen, das geht mir ziemlich an die nieren .danke!!

Hallo,
ja klar kann er noch mal zu einer Bewährung eine weitere Bewährung bekommen. Da er bislang keine hatte wird logischerweise auch keine widerrufen werden können. Hat er eine gute soziale Prognose (Arbeit, Wohnung, soziale Kontakte) und ist dies nicht eine Straftat welche r bereits desöfteren gemacht hat dann wird er nochmal Glück haben, denke ich jedenfalls. Wenn er aber sehr unsicher ist kann er sich an einen Anwalt wenden der ihm da eine bessere Voraussicht geben wid.
Ich kann mir vorstellen, dass der Anwalt auch eine Gemeinschaftsstrafe mit den weiteren 2 Sachen rausschlagen kann wenn dies nicht sowieso gemacht wird.
Wird schon. In den Knast geht er aber nicht. Die sind sowieso überfüllt.

denkst du wirklich? ich bin mir da echt unsicher…ich weiß das er was mit betrug hatte, tanken ohne bezahlen…und in den nächsten kommt wieder was mit betrug dran… ich weiß es nicht…wird das gut gehen??

Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

Wie alt war der Delinquent bei Begehung der Tat?

Hej Arnold,

die Frage ist durchaus berechtigt. Die Antwort ist ein bisschen komplizierter. Es gibt mehrere Möglichkeiten, aber in allen Fällen dürfte ihm keine Strafe ohne Bewährung drohen.

Ich gehe davon aus, dass dein Freund noch in einem Alter ist, in dem man Jugendstrafrecht anwenden wird bzw. kann (18-20 Jahre alt zum Zeitpunkt der Tat). In diesem Fall könnte es gut sein, dass er überhaupt keine Jugendstrafe, deren Mindeststrafe bei 6 Monaten los geht, erwarten muss. Es sei denn, die Straftaten sind sehr erheblich, was bei Leistungserschleichung nicht der Fall ist und beim Betrug schon eines sehr erheblichen Schaden bedürfte. Ich weiß halt nicht, wegen welcher Taten er früher verurteilt wurde, aber die Straftaten, die jetzt verhandelt werden sollen oder die noch offen sind, sprechen nicht für einen Hang zu Straftaten, der im Gesetz „schädliche Neigungen“ genannt wird. Entweder eine schwere Straftat (=Schuld) oder „schädliche Neigungen“ wären die Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe.

Die Jugendstrafe wird in der Regel zur Bewährung ausgesetzt, wenn eine günstige Prognose angenommen wird. Das heißt, der zu Verurteilende allein durch die Verhängung einer Jugendstrafe gewarnt genug ist, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen, um nicht doch noch ins Gefängnis zu müssen. Das gleiche gilt sinngemäß übrigens auch für Erwachsene. Oft werden Auflagen verhängt und bei Jugendlichen unbedingt ein Bewährungshelfer beigeordnet, um dem Verurteilten eine Chance zu geben, zukünftig ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Sollte er also eine Bewährungsstrafe bekommen und die noch offenen Verfahren später verhandelt werden, so wird man die alte Strafe einbeziehen wollen und ggf. die Jugendstrafe aufstocken, das heißt leicht erhöhen. Wahrscheinlicher ist es allerdings, dass die noch offenen Verfahren in Hinblick auf die Verurteilung eingestellt werden.

Das gleiche Verfahren würde man anwenden, wenn es nicht zur Verurteilung zu einer Jugendstrafe kommt, sondern andere Erziehungsmittel (Arbeitsstunden, Geldbuße, Jugendarrest…) angewendet werden würden.

Es ist oft sinnvoll, in der Verhandlung noch offene Verfahren auf Nachfrage zuzugeben, weil die Staatsanwaltschaft, wenn sie ihren Job ordentlich macht, sowieso schon darüber Bescheid weiß. Aufgedeckte Lügen machen immer einen schlechten Eindruck.

In dem von dir geschilderten Fall gilt die Vorschrift, die für Jugendliche gilt, auch bei Erwachsenen (§§ 54-55 StGB - (Nachträgliche) Gesamtstrafenbildung)

Auch hier gilt, man wird die Strafe leicht erhöhen und üblicherweise erneut zur Bewährung aussetzen.

Ich hoffe, dass ich dir und deinem Freund behilflich sein konnte. Falls noch Fragen kommen, darfst du dich gerne noch mal an mich wenden. Oder sprecht die örtliche Jugendgerichtshilfe beim Jugendamt an!

HERZLICHEN GRUß
BIRGER

Tut mir sehr leid, aber da kann ich nicht weiterhelfen.

Trotzdem viel Glück!

Da du unter dem Begriff „Jugendstrafrecht“ gefragt hast, gehe ich mal davon aus, dass es bei dem Kollegen um einen Jugendlichen (14-17 bei Tatvorwurf) oder einem Heranwachsenden (18-20 bei Tatvorwurf) handelt. Jugendstrafen werden bei sogenannten „schädlichen Neigungen“ und/oder bei „schwerer der Schuld“ verhängt. bei 3-5 Sachen also Strafverfahren ist man schon in einem Bereich, bei dem man über schädliche Neigungen und damit über Jugendstrafe nachdenken muss. Bei günstiger Sozialprognose kann die Jugendstrafe noch mal zur Bewährung ausgesetzt werden. Ist er zur einer Jugendstrafe ,deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt worden und es sind noch einige weitere Verfahren, die schon vor der Hauptverhandlung liefen und nicht mit in der Hauptverhandlungen verbunden worden …dann kann manzum Beispiel bei Bagatelldelikten (Schwarzfahrten-also Leistungserschleichung) im Hinblick der letzten Verurteilung das Verfahren gemäß 154 Stpo einstellen. Bei „schwereren“ Delikten kann man das später Verhandeln und eine Einheitsjugendstrafe bilden, die sofern sie unter 24 Monate ist , noch zur Bewährung aussetzen. Wichtig ist im Vorfeld der Hauptverhandlung Kontakt zur Jugendgerichtshilfe aufzunehmen.

ups der Tippfehlerteufel hat zugeschlagen:
„Schwere der Schuld“ sollte es heißen
zudem „einen“ Heranwachsenden und verhandeln wird klein geschrieben.

Hallo,

was Du schilderst, ist nicht ganz verständlich:

  1. Wenn bisher noch nie Bewährungen verhängt worden sind, was dann? Das wäre nicht ganz unwichtig.

  2. Warum werden nur 3 von 5 Sachen verhandelt und 2 später? Auch hierfür muss es einen Grund geben.

Die Frage ist deshalb nicht konkret zu beantworten. Ich kann nur sagen, dass, wenn bisher noch nicht auf Bewährung erkannt worden ist, in aller Regel nicht sofort eine Strafe ohne herauskommt. Ansonsten müsste ich etwas mehr wissen.

Ich hoffe, ich konnte wenigstens ein bisschen helfen.
M.f.G.

Hallo, also, obwohl es von Bundesland zu Bundesland verschieden ist, wird es in diesem Fall wohl zu 90% folgendermaßen laufen: Falls es zu einer Bewährungsstrafe kommen sollte, wird diese bei der weiteren Verhandlung - da es sich ja um keine neuen Fälle handelt - etwas aufgestockt und wieder zur Bewährung ausgesetzt. Aber daran denken: handelt es sich um Jugendliche, ist die Mindeststrafe 6 Monate, wenn es zu einer Jugendstrafe kommt. Aber in diesem geschilderten Fall (Leistungserschleichung, wahrscheinlich schwarzfahren?) kommt es wahrscheinlich zu einer Geldstrafe (bei Erwachsenen) oder zu Sozialstunden oder Freizeitarresten (bei Jugendlichen). Ich hoffe ich konnte helfen und für die Zukunft: immer sauberbleiben ! Gruß, Manfred

Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass es sich tatsächlich um einen Freund dreht, sonst würde ich gleich zu einem Anwalt raten.

Zur Antwort: Bewährungsversagen heißt, dass man _in einer Bewährungszeit_ eine neue Straftat begeht. Wenn Taten aus derselben Zeit bloss nacheinander verhandelt werden, wird daraus kein Bewährungsversagen. Allenfalls kann sich negativ auswirken, wenn man die erste Gerichtsverhandlung quasi „kurz vor Augen“ hat und dann noch einmal Mist baut.

Aber Achtung: Dass die _Taten_ in Wirklichkeit eng zusammenhängen und bloß die _Verhandlungen_ nicht, übersieht auch der Richter mal gern. Sind ja auch nur Menschen. Deshalb selbst drauf achten, dass das klar wird.

Viel Glück für den Kollegen!

P.S.: Wenn Du ihn schon aus der „Kindergrippe“ kennst, habt Ihr vielleicht ein paar Probleme mehr… :wink: Nichts für ungut!

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Hallo Patrick,

zunächst entschuldigen Sie bitte, die verspätete Antwort, aber ich bin erst gestern aus dem Urlaub zurückgekehrt.

Leider hast Du mit deiner Aussage recht. Die Anfrage ist leider wirkich so undefiniert, dass man darauf keine qualifizierte Antwort geben kann. Allerdings kann ich deinem Bekannten bei der Häufung der Fälle nur ausdrücklich raten, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Herzliche Grüße: Paul

Das Gericht ist hier bei der Entscheidungsfindung relativ frei. Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Es hängt von der Qualität der strafbaren Handlungen ab. Bewährung wäre auch künftig noch möglich.
MfG