Bewährungswiderruf Verjährungsfristen

Im Oktober 2005 erfolgte eine Verurteilung wegen Untreue zu 16 Monaten ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung mit der Auflage den Schaden in monatlichen Raten zurückzahlen.
Diese Bewährung wurde im September 2008 widerrufen (wovon die Verurteilte allerdings keine Kenntnis erhielt, weil sie sich zu der Zeit im Ausland aufhielt).

Die Verurteilte beauftragte im Jahre 2010 (also nach Kenntnis, dass ein Haftbefehl besteht) in Deutschland einen Anwalt, der die Einsetzung in den vorigen Stand beantragte (allerdings mit einem sehr lapidaren Schriftsatz) was sowohl vom Amtsgericht, als auch vom OLG - mit der Begründung, dass ein Grund für die Wiedereinsetzung nicht eindeutig erkennbar sei - abgelehnt wurde.
Meine Frage nun hierzu:

  1. Wann verjährt diese Straftat?
  2. Wird durch die Verjährung der Haftbefehl automatisch außer Kraft gesetzt.
  3. Was kann die Verurteilte nun noch machen, um wieder nach Deutschland einreisen zu können, ohne Gefahr zu laufen, am Flughafen verhaftet zu werden.
  4. Sollte der veruntreute Betrag vollständig zurückgezahlt sein, entfällt dann der Haftgrund?

Auch ein nettes Hallo,

Im Oktober 2005 erfolgte eine Verurteilung wegen Untreue zu 16
Monaten ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung mit der Auflage
den Schaden in monatlichen Raten zurückzahlen.
Diese Bewährung wurde im September 2008 widerrufen (wovon die
Verurteilte allerdings keine Kenntnis erhielt, weil sie sich
zu der Zeit im Ausland aufhielt).

Ist auch nicht wichtig, denn die Verurteilte wusste, dass mtl. Raten zu bezahlen waren , andernfalls die Bewährung widerrufen wird. Die Verurteilte hatte ja offensichtlich Kenntnis vom Urteil.

Die Verurteilte beauftragte im Jahre 2010 (also nach Kenntnis,
dass ein Haftbefehl besteht) in Deutschland einen Anwalt, der
die Einsetzung in den vorigen Stand beantragte (allerdings mit
einem sehr lapidaren Schriftsatz) was sowohl vom Amtsgericht,
als auch vom OLG - mit der Begründung, dass ein Grund für die
Wiedereinsetzung nicht eindeutig erkennbar sei - abgelehnt
wurde.

Meine Frage nun hierzu:

  1. Wann verjährt diese Straftat?

Offensichtlich muss jetzt ein Teil der Strafe abgesessen werden!

  1. Wird durch die Verjährung der Haftbefehl automatisch außer
    Kraft gesetzt.

Nein, es ist keine Verjährung eingetreten!

  1. Was kann die Verurteilte nun noch machen, um wieder nach
    Deutschland einreisen zu können, ohne Gefahr zu laufen, am
    Flughafen verhaftet zu werden.

Evtl. bestünde die Möglichkeit, die offene „Restforderung“ in einer Summe zu bezahlen, wobei es fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft dem dann zustimmen würde.

  1. Sollte der veruntreute Betrag vollständig zurückgezahlt
    sein, entfällt dann der Haftgrund?

Nein, nicht automatisch, denn die Bewährung der Freiheitsstrafe ist ja durch die Nichtzahlung widerrufen und die Haftstrafe anzutreten.
Evtl. kann der RA mit der Staatsanwaltschaft hier eine Vereinbarung treffen, ob mit der Gesamtzahlung auf die Vollstreckung verzichtet werden könnte, aber dies ist problematisch und kostenintensiv.

Schönen Tag noch.