Im Oktober 2005 erfolgte eine Verurteilung wegen Untreue zu 16 Monaten ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung mit der Auflage den Schaden in monatlichen Raten zurückzahlen.
Diese Bewährung wurde im September 2008 widerrufen (wovon die Verurteilte allerdings keine Kenntnis erhielt, weil sie sich zu der Zeit im Ausland aufhielt).
Die Verurteilte beauftragte im Jahre 2010 (also nach Kenntnis, dass ein Haftbefehl besteht) in Deutschland einen Anwalt, der die Einsetzung in den vorigen Stand beantragte (allerdings mit einem sehr lapidaren Schriftsatz) was sowohl vom Amtsgericht, als auch vom OLG - mit der Begründung, dass ein Grund für die Wiedereinsetzung nicht eindeutig erkennbar sei - abgelehnt wurde.
Meine Frage nun hierzu:
- Wann verjährt diese Straftat?
- Wird durch die Verjährung der Haftbefehl automatisch außer Kraft gesetzt.
- Was kann die Verurteilte nun noch machen, um wieder nach Deutschland einreisen zu können, ohne Gefahr zu laufen, am Flughafen verhaftet zu werden.
- Sollte der veruntreute Betrag vollständig zurückgezahlt sein, entfällt dann der Haftgrund?