nehmen wir einmal an ein Mensch hinterzieht Steuern und wählt dann das Mittel der Selbstanzeige um straffrei wegzukommen.
Dazu reicht er nach und nach von sich aus immer mehr Unterlagen ein, zuletzt Dokumente mit insgesamt über 70.000 Seiten.
Diese Unterlagen werden (oberflächlich) geprüft und führen im Ergebnis dazu, dass die Selbstanzeige als unvollständig angesehen wird und er rechtskräftig zu 3,5 Jahren Haft verurteilt wird.
Darf der Staatsanwalt die Dokumente nun ein zweites Mal auf weitere Rechtsverstöße prüfen (z.B. Bestechung, Veruntreuung von Geldern, Geldwäsche, etc.) oder dürfen diese Beweismittel, die ja der Angeklagte (und später Verurteilte) von sich aus in das Verfahren einbrachte, irgendwie aufgrund irgendwelcher Gründe nicht erneut gegen den Mann verwendet werden?
die ja der Angeklagte (und später Verurteilte) von sich aus in
das Verfahren einbrachte, irgendwie aufgrund irgendwelcher
Gründe nicht erneut gegen den Mann verwendet werden?
meines Wissens muß der Staatanwalt sogar tätig werden, wenn bei der Prüfung der Unterlagen Anhaltspunkte für weitere (!!) Straftaten entstehen.
die Papiere werden wohl auch von Finanzamt gepürft, die jetzt die Steuerschuld ausrechnen. Und wer solche Prüfungen kennt, der weiss, das dort gern sehr genau geprüft wird
die Papiere werden wohl auch von Finanzamt gepürft, die jetzt
die Steuerschuld ausrechnen. Und wer solche Prüfungen kennt,
der weiss, das dort gern sehr genau geprüft wird
Ja, aber prüfen die auch nichtsteuerrelevante Tatbestände, wie z.B. § 299 StGB?
Ich nehme mal an, du meinst sozusagen Vorwürfe, die sich aus dem Ermittlungsakt ergeben, wobei diese Aktenbestandteile im Hauptverfahren zumindest verlesen wurden oder sonst irgendwie Gegenstand waren.
Da bin ich gespannt, was die Experten zur deutschen StPO zu sagen haben, interessiert mich auch
Die fehlen mir derzeit auch ein bisschen. Hätte mich nämlich auch interessiert.
Bei uns in Österreich wäre es jedenfalls so, dass wenn so eine Beschuldigung, die noch nicht Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens ist, Gegenstand der Hauptverhandlung wird, also wenn z.B. ein Aktenbestandteil verlesen wird, wo das vorkommt, dann muss der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage darauf ausdehnen und das Gericht muss, wenn es für eine Verurteilung nicht sofort reicht, weil noch nicht wirklich ausreichend ermittelt wurde, dem Staatsanwalt die Verfolgung vorbehalten. Übersieht das der Staatsanwalt, was durchaus passieren kann, dann ist die weitere Verfolgung wegen dieses Deliktes ausgeschlossen.
Eine klassische Falle für alle Beteiligten und gefürchtet, weil der StA kann es übersehen und damit sein Verfolgungsrecht verlieren und der Verteidiger kann im nächsten Verfahren übersehen, dass es der StA im vorherigen Verfahren übersehen hat und sieht dann nicht, dass es da einen klaren Freispruch (oder eine Einstellung im Ermittlungsverfahren) geben muss.