Beweise/ Zeugen verwertbar ?

Hallo,
mal angenommen A und B hassen sich bis auf den Abgrund. B erhält Besuch von Behörden, da er diese betrogen hat. B ist der Überzeugung, das A ihn angeschwärzt. B ist auch der Überzeugung, das er noch weitere Behördenkontrollen erwarten kann, da er weiß, wo er seine faulen Eier gelegt hat. Also geht B (wohl vorsorglich) zu einer Anwältin und erklärt dort, C habe ihn erzählt, das A ihn angerufen hätte und erklärte, er wolle B fertig machen, ihn bei Behörden anschwärzen. Für dieses Telefonat würde es weitere Zeugen geben, da das Telefon auf mithören gestellt gewesen wäre. B weiß das er lügt und das dieses mit C und weiteren angeblichen Zeugen abgesprochen wurde, um A fertig zu machen. Die Anwältin schreibt A also an, erklärt den Vorwurf und das dieser weitere Anschwärzungen unterlassen möge, da er sonst gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten werde.

A hat zwar B bei einigen Behörden angeschwärzt, anonym und schriftlich. Jedoch kann man A sicherlich keine Vorwürfe bei Hinweisen machen, die berechtigt waren. Andere Vorwürfe hat A bei den Ämtern auf Verdacht geäußert, welchen jedoch noch nicht nachgegangen wurde.

Fragen:
a) Ist das mithören von Telefongesprächen, um Beweise gegenüber jemanden zu sammeln, ohne das der Betreffende davon weiß, überhaupt erlaubt bzw. verwertbar. ?

b) Sind Behörden berechtigt, B mitzuteilen, in welcher Form der anonyme Hinweis einging und ihn diesen auf Verlangen auszuhändigen bzw. zu kopieren - zumindest in Fällen wo der Hinweis auch berechtigt war. ?

Danke
Dagmar

a) Ist das mithören von Telefongesprächen, um Beweise
gegenüber jemanden zu sammeln, ohne das der Betreffende davon
weiß, überhaupt erlaubt bzw. verwertbar. ?

Es ist ohne Benachrichtigung des Anrufenden zulässig, wenn sich der Empfänger des Ferngesprächs und der Zeuge im selben Raum befinden und das Mithören durch eine technische Einrichtung ermöglicht wird, die nicht anders als für den privaten Gebrauch klassifiziert ist, z.B. ein integrierter Lautsprecher. Nicht erlaubte Einrichtungen sind z.B. Abgriffschleifen in der Telefonleitung oder technische Modifikationen des frei erhältlichen Telefonapparats (auch wenn es sich nur um eine selbstgebastelte Freisprecheinrichtung handelt) oder eine Weiterleitung des Gesprächs in einem Datennetz (dazu zählt im Zweifelsfall auch das Lautsprecherkabel einer Stereoanlage).

b) Sind Behörden berechtigt, B mitzuteilen, in welcher Form
der anonyme Hinweis einging und ihn diesen auf Verlangen
auszuhändigen bzw. zu kopieren - zumindest in Fällen wo der
Hinweis auch berechtigt war. ?

Da muss man differenzieren.

  1. Wenn der Hinweis eine Ermittlung auslöste, die einen begründeten Verdacht erfordern, ist die Behörde verpflichtet, auf Anfrage die Form des Hinweis zu nennen und jede Dokumentation des Hinweis dem Beschuldigten mitzuteilen. Deshalb, weil der Hinweis die Begründung des Verdachts darstellt. Das gilt auch für nicht-anonyme Hinweise. Der Hinweisgeber ist davon im Vorhinein mit Widerspruchsfrist zu informieren. Aufgehoben wird die Angabe gegenüber B, wenn seitens des Hinweisgebers oder der Behörde begründet werden kann, dass dem Hinweisgeber durch seine Nennung ein wesentlicher Nachteil entstehen kann. Polizeibehörden und Verfassungschutz sind von dieser Plicht praktisch ausgenommen, da der Nachteil für den Hinweisgeber obligatorisch angenommen wird.

  2. Bei Ermittlungen, die keinen begründeten Verdacht erfordern, ist die Behörde nicht verpflichtet aber berechtigt die Form des Hinweises und seine Dokumentation B zur Verfügung zu stellen. Dazu ist jedoch zwingend die Zustimmung des Hinweisgebers erforderlich, die bei anonymen Hinweisen naturgemäß entfällt. Den anonymen Hinweis kann die Behörde daher B melden.

Persönlich würde ich Dir raten - in der Annahme, dass Du eine der Personen zwischen A und Z bist (es gilt nicht als unhöflich auch mal „ich“ zu schreiben) - , so kindische Spielchen zu lassen. Das bringt nur Anwälten und Privatdetektiven Einnahmen, verschlechtert aber das soziale Klima und geht den zuständigen Beamten auf die Nerven.

Hallo,

  1. vielen Dank für die Antworten
  2. ich bin keine der betroffenen Personen
  3. steht es jedem frei, sein Text so zu formulieren, wie er möchte,
    bis auf Einhaltung der Forenregeln
  4. finde ich es kein Spielchen, wenn ein Bürger Dinge meldet, die auch ihre Berechtigung haben. Zum Glück ist sicherlich nicht jeder Beamte deiner Ansicht, z. B. wenn es darum geht, das Steuergelder unberechtigt abkassiert werden, während andere jeden Tag für ihr Geld hart arbeiten müssen.
    Gruss
    Dagmar
  1. vielen Dank für die Antworten

Bitte.

  1. ich bin keine der betroffenen Personen

Ich schreib auch im Psychologie-Brett, das verleitet mich manchmal zu Spekulationen. Man möge mir verzeihen.

  1. steht es jedem frei, sein Text so zu formulieren, wie er
    möchte,
    bis auf Einhaltung der Forenregeln

Freilich.

  1. finde ich es kein Spielchen, wenn ein Bürger Dinge meldet,
    die auch ihre Berechtigung haben.

Berechtigte Hinweise sind jederzeit bei allen Beamten willkommen. Aber lass Dir aus Erfahrung sagen, dass die Mehrheit der Hinweise ihre einzige Berechtigung in perönlichen Streitigkeiten hat und wegen ihrer Banalität ohnedies im Papierkorb landet.
Die betroffenen Personen A, B und C und ihre unabhängige Beraterin D werden sicher eine Ausnahme sein.