Beweisen, dass richtig gelüftet?

Hallo,

angenommen, in einem Mietvertrag steht, dass der Mieter beweisen muss, dass er richtig gelüftet hat.

Im Internet habe ich Quellen gefunden, die schreiben, dass z.B. bei Schimmel der Vermieter zuständig ist. In anderen, dass der Mieter in der Beweispflicht ist. Ok. Ich vermute eher letzteres.

Angenommen, der Mieter unterschreibt den Vertrag. Tritt er u. U. damit Rechte ab? Also wäre der Mieter grundlegend erst einmal nicht in der Beweispflicht, sondern wird es nur durch die Unterschrift, weil er das anerkennt?

Und wie beweist man das? Es soll da so lustige aufzeichnende Geräte geben, aber wenn ich die als Mieter im Nachhinein aufstelle, ist das ja auch nicht wirklich beweiskräftig.

Danke, eine wundernde
sgw

Hallo!

Im Internet habe ich Quellen gefunden, die schreiben, dass

z.B. bei Schimmel der Vermieter zuständig ist. In anderen,
dass der Mieter in der Beweispflicht ist. Ok. Ich vermute eher
letzteres.
Und wie beweist man das?

Im Sommer am besten gar nicht. Die Ursache von Schimmel beweist man am einfachsten in der kalten Jahreszeit durch Messung der raumseitigen Oberflächentemperatur der Außenwände. Sind die nämlich zu kühl, wird der Taupunkt erreicht. Nach solchen von einem Sachverständigen während einer Kälteperiode durchgeführten Messungen gibt’s nichts mehr zu diskutieren. Das Ergebnis ist gerichtsfest.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Im Sommer am besten gar nicht.

Naja, da kann man auch falsch Lüften. ich kenne da genug Experten, wo es umso feuchter wird, je mehr sie lüften.

Die Ursache von Schimmel beweist man am einfachsten in der kalten Jahreszeit durch Messung der raumseitigen Oberflächentemperatur der Außenwände.
Sind die nämlich zu kühl, wird der Taupunkt erreicht.

Logo. aber die Feuchtigkeit und Temperatur haben mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einen Einfluß.

Nach solchen von einem Sachverständigen während einer Kälteperiode durchgeführten Messungen gibt’s nichts mehr zu diskutieren.
Das Ergebnis ist gerichtsfest.

Wenn der Sachverständige die anderen Parameter berücksichtigt hat, sicher. Daneben kann aber auch schon das Bild der Schimmelentwicklung auf eben dieses Bild hindeuten, während andere Ursache einer falschen Lüftung sind.

Grüße

Hai!

Sind die nämlich zu kühl, wird der Taupunkt erreicht. Nach
solchen von einem Sachverständigen während einer Kälteperiode
durchgeführten Messungen gibt’s nichts mehr zu diskutieren.
Das Ergebnis ist gerichtsfest.

Naja, nur wenn du belegen kannst das auch geheizt worden ist, denn das ist auch eine Pflicht des
Mieters.
.
.
Der Plem

Hallo,

angenommen, in einem Mietvertrag steht, dass der Mieter
beweisen muss, dass er richtig gelüftet hat.

dann würde ich als Laie einfach mal von einer ungültigen Klausel ausgehen, denn niemand kann die Beweislast einfach dem anderen aufbürden. Erst recht nicht bei Unmöglichkeit der Beweisbarkeit.
Gruß
kb

Dazu das Zitat aus den Mietrechtslexikon

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrührenden Baumangel vor, muss der Mieter dartun und beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) von ihm nicht zu vertreten sind. (AG Köpenick, Urteil vom 5. Februar 2003, Az: 6 C 365/02 Quelle: Grundeigentum 2003, 814).

angenommen, in einem Mietvertrag steht, dass der Mieter
beweisen muss, dass er richtig gelüftet hat.

Eine solche Klausel dürfte ziemlich unwirksam sein.

Der Mieter täte gut daran, bei größerem Interesse den kompletten Mietvertrag prüfen zu lassen.

Ausserdem sollte er ein Feuchtemessgerät bei der Besichtigung haben, denn wenn derartige Klauseln in Verträgen auftauchen, dann ist eine Nachtigall die man trapsen hört vielleicht näher, als einem lieb ist .

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen aus dem
Verantwortungsbereich des Vermieters herrührenden Baumangel
vor, muss der Mieter dartun und beweisen, dass die
Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) von ihm nicht zu
vertreten sind. (AG Köpenick, Urteil vom 5. Februar 2003, Az:
6 C 365/02 Quelle: Grundeigentum 2003, 814).

Das ist absolute Mindermeinung, bzw. schlecht formuliert. Nach herrschender Ansicht muss sich der Vermieter postiv entlasten, dass Mängel, insb. zB. bei Schimmelbilungen, wo es immer um die Frage des ordnungsgemäßen Lüftens geht, in der Wohnung nicht vorliegen. Das gelingt gundsätzlich auch nur über ein Sachverständigengutachten:

BGH, Urteil vom 10.11.2004, Aktenzeichen: XII ZR 71/01 – Juris; LG Hanau, Urteil vom 04.02.2011, Aktenzeichen 2 S 208/10; LG Dortmund, Urteil vom 25.09.2012, Aktenzeichen: 1 S 73/11; AG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: 31 C 102/09 mit umfassenden Nachweisen; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013 § 536, Rdn. 485 ff.).

… mehr auf http://w-w-w.ms/a4c3ub

2 Like