Ein M bestellt den VM wegen eines Defektes an der Gasetagenheizung (GEH) in seine Wohnung. Der VM erklärt den M wie die Heizkörper entlüftete werden. 2 von 9 Heizköper sind zugänglich, die anderen mehr oder weniger zugebaut. Eine Entlüftung fand an den unzugängichen nicht statt.
Die GEH konnte nicht wieder in Betrieb genommen werden. Tags darauf will der VM einen Termin für einen Handwerker vereinbaren. Der M teilt nun mit, dass nach Entlüften der übrigen Heizköper die GEH wieder heizt.
Soweit ein Klassiker…
Frage: Wäre es erlaubt oder dem M zuzumuten, die verbauten Heizkörper zu fotografieren?
Hintergrund: Aufgrund von mangelnder Heizung, bzw. zugebauten Heizkörper im Bad hat sich an dem Fensterrahmen innen Schimmel gebildet. Die Fotos sollten also zu Beweiszwecken dienen.
Sachdienliche Hinweise, die zur … usw
Beweislage geeignet sind.
Nach welchen Recht kann hierzu eine Unterlassung von verstellen der Heizkörper verlangt werden? Beispiele?
vlg MC
PS: Diese Frage war zum 27.2.09 schon im Mietrecht Brett, wurde aber dort nicht wirklich beantwortet.
Grundgesetzt Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Also nein, jedoch kann der Vermieter den Mieter veranlassen die verbauten HEizkörper freizulegen da sonst eben schimmel entstehen kann und das Eigentum nachhaltig beschädigt.
Sollte der Mieter diesem nicht nachkommen kann eine Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden. Sollte dann Gerichtlich festgestellt werden, dass der Mieter das Wohneigentum beschädigen kann er für die Instandsetzung belangt werden.
Grundgesetzt Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Sicher, der Vermieter ist vom Mieter ausdrücklich in die Wohnung bestellt worden.
Es muss trotzdem ein Einverständnis (mündlich/schriftlich?) zum Fotografieren vorliegen?
Was ist mit Gefahr in Verzug, zB Schimmelsporenvergiftung?
Also nein, jedoch kann der Vermieter den Mieter veranlassen
die verbauten HEizkörper freizulegen da sonst eben schimmel
entstehen kann und das Eigentum nachhaltig beschädigt.
Der Schimmel wächst schon, der soll ja abgelichtet werden.
Sollte der Mieter diesem nicht nachkommen kann eine Kündigung
des Mietverhältnisses ausgesprochen werden. Sollte dann
Gerichtlich festgestellt werden, dass der Mieter das
Wohneigentum beschädigen kann er für die Instandsetzung
belangt werden.
Der VM würde die Schimmelbeseitigung von der Kaution abziehen, der M könnte dann klagen…
2 von 9 Heizköper sind
zugänglich, die anderen mehr oder weniger zugebaut. Eine
Entlüftung fand an den unzugängichen nicht statt.
Was heißt zugebaut bzw. unzugänglich?
Sollte der M die Heizkörper derart zugestellt haben, dass die Heizleistung (bzw. Luftzirkulation) nicht gewährleistet werden kann (z.B. Schrank davor o.ä.) so haftet der M für alle daraus resultierende Schäden. Dazu zählt auch Schimmelbefall.
Der Schimmel kann sich sogar bis Mauerwerk „reinfressen“ und bei nicht korrekter Entfernung ewig darin weiterwachsen.
Das das extrem teuer werden kann, braucht glaube ich nicht ausführlich erläutert werden.
Wenn der M den VM extra zwecks Begutachtung eines „Schadens“ in die Wohnung gerufen hat, kann dieser auch vom Schaden entsprechend Bilder zwecks Dokumentation machen. Natürlich nur vom Schaden bzw. den Heizkörpern.
Gerade im Fall von Schimmelbefall ist eine Foto-Dokumentation (ob von VM oder M) empfehlenswert, um evtl. bei späteren, weiterreichenden Haftungsansprüche als Beweismittel herangezogen zu werden.
2 von 9 Heizköper sind
zugänglich, die anderen mehr oder weniger zugebaut. Eine
Entlüftung fand an den unzugängichen nicht statt.
Was heißt zugebaut bzw. unzugänglich?
So wie es hier steht. Teilweise mit Möbeln, sodaß zur Entlüftungsschraube kein Zugang möglich ist. Im Bad sind Kisten und Schachteln etc. bis zu 3/4 Deckenhöhe gestapelt in der Küche eine Waschmaschine mit EBK Platte gestellt, darauf fast bis zur Decke Krimskrams,usw.
Sollte der M die Heizkörper derart zugestellt haben, dass die
Heizleistung (bzw. Luftzirkulation) nicht gewährleistet werden
kann (z.B. Schrank davor o.ä.) so haftet der M für alle daraus
resultierende Schäden. Dazu zählt auch Schimmelbefall.
Jupp, wie soll es bewiesen werden, wenn alles weggeräumt wird?
Dürfen nun Fotos zB ohne Zustimmung gemacht werden?
Der Schimmel kann sich sogar bis Mauerwerk „reinfressen“ und
bei nicht korrekter Entfernung ewig darin weiterwachsen.
Das das extrem teuer werden kann, braucht glaube ich nicht
ausführlich erläutert werden.
Ach, dass ist wohl bekannt, deshalb ja die Frage…
Wenn der M den VM extra zwecks Begutachtung eines „Schadens“
in die Wohnung gerufen hat, kann dieser auch vom Schaden
entsprechend Bilder zwecks Dokumentation machen. Natürlich nur
vom Schaden bzw. den Heizkörpern.
Eben dies möchte ich durch einen Hinweis auf die Rechtslage bestädigt bekommen. Gibts da Grundlagen?
Gerade im Fall von Schimmelbefall ist eine Foto-Dokumentation
(ob von VM oder M) empfehlenswert, um evtl. bei späteren,
weiterreichenden Haftungsansprüche als Beweismittel
herangezogen zu werden.
Ach, deshalb ist dieer fiktive Fall hier eingestellt. Vielleicht kennt jemand auch die Rechtsbasis dafür?