ich verstehe die problematik vollkommen und das ist kein einzelfall…
der bgh geht daher regelmäßig davon aus, dass ein anerkenntnis der mangelhaftigkeit vorliegt, wenn der unternehmer/verkäufer vorbehaltslos den (möglichen) mangel beseitigt.
z.b.
BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10, rn.12:
Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 2005 - BGH Aktenzeichen VIIIZR1605 VIII ZR 16/05, BGHZ 164, BGHZ Band 164 Seite 196, BGHZ Band 164 205; vom 2. Juni 1999 - BGH Aktenzeichen VIII ZR 322/98, NJW 1999, NJW 1999 Seite 2961, unter II 2 und 3).
der beschluss betraf zwar die verjährungsunterbrechung, es geht aber auch um die frage, ob die mangelbeseitigung als anerkenntnis zu beurteilen ist…
ich persönlich würde in dieser sache einen anwalt aufsuchen (muss aus meiner sicht kein FA sein). dieser formuliert einen entsprechenden brief , dass der unternehmer nicht zum ausdruck brachte, dass er den mangel unter vorbehalt beseitigt. für den besteller stellte sich der sachverhalt so dar, dass der unternehmer seiner gesetzlichen pflichten nachkommt. es ist vorher nicht zum ausdruck gekommen, dass dadurch eine neue werkleistung durchgeführt wird. auf der grundlage der ständigen rechtsprechung des bgh (zitat) liegt daher ein anerkenntnis vor und die rechnung muss daher nicht bezahlt werden blabla-briefkopf-androhung gerichtlichen vorgehens…
mehr würde ich als hypothetischer besteller (in anbetracht der summe ?!) nicht machen (außer man hat eine rechtsschutzversicherung, dann kann man die sache bis zum ende durchziehen
)
p.s. die frage ist nicht, ob die sache undicht ist, sondern was der grund dafür ist (z.b. fehlerhafte montage, bloßer verschleiß etc.)