Beweislast bei Undichtigkeit von Wasserleitung in Gewährleistungszeit

Hallo,

angenommen eine Firma würde bei einem Neubau die Sanitärarbeiten durchführen. Nach etwa einem Jahr würde es zu einer Undichtigkeit unterhalb der Armatur des Waschbeckens kommen und die Firma die die Arbeiten durchgeführt hätte würde darüber in Kenntnis gesetzt und in der Folge die Undichtigkeit beheben.

Anschließend würde diese Firma dem Bauherrn eine Rechnung schicken, mit der Begründung das bei dem festgestellten Mangel kein Gewährleistungsanspruch mehr vorliegen würde und darauf verweisen das gemäß § 476 BGB die Beweislast nach 6 Monaten beim Bauherrn liegen würde, es diesem aber freistehen würde einen Sachverständigen einzuschalten um einen eindeutigen Mangel nachweisen zu können.

Wie wäre die Rechtslage?

Anzumerken wäre, das ein Sachverständiger wohl nichts mehr finden würde, weil die Undichtigkeit ja bereits durch die Firma behoben worden wäre und man bei einer Undichtigkeit in Anbetracht der Gefahr im Verzug wohl kaum zunächst einen Sachverständigen einschalten würde bevor man die Undichtigkeit beheben würde.

Hallo,

angenommen eine Firma würde bei einem Neubau die
Sanitärarbeiten durchführen. Nach etwa einem Jahr würde es zu
einer Undichtigkeit unterhalb der Armatur des Waschbeckens
kommen und die Firma die die Arbeiten durchgeführt hätte würde
darüber in Kenntnis gesetzt und in der Folge die Undichtigkeit
beheben.

Anschließend würde diese Firma dem Bauherrn eine Rechnung
schicken, mit der Begründung das bei dem festgestellten Mangel
kein Gewährleistungsanspruch mehr vorliegen würde und darauf
verweisen das gemäß § 476 BGB die Beweislast nach 6 Monaten
beim Bauherrn liegen würde, es diesem aber freistehen würde
einen Sachverständigen einzuschalten um einen eindeutigen
Mangel nachweisen zu können.

Wie wäre die Rechtslage?

  • 476 bgb ist nicht anwendbar, das dieser für den verbrauchsgüterkauf gilt, vgl. § 474 abs.1 bgb.

  • bei durchführung von sanitärarbeiten liegt (im regelfall) ein werkvertrag iSd § 631ff. bgb vor (ggf. können auch kaufvertragliche elemente gegeben sein, auf die es bei einer unterstellten unsachgemäßen montage nicht ankommt)

  • sollte die montage mangelhaft iSd § 633 bgb erfolgt sein (warum tritt die undichtigkeit erst nach einem jahr auf ?! ) - der besteller trägt diesbzgl. grds. die darlegungs- und beweislast nach der abnahme (z.b. fotos / aussage von fachleuten) - hat der bestellt die in § 634 bgb aufgezaehlten rechte (ggf. unter beachtung weiterer voraussetzungen)

Anzumerken wäre, das ein Sachverständiger wohl nichts mehr
finden würde, weil die Undichtigkeit ja bereits durch die
Firma behoben worden wäre und man bei einer Undichtigkeit in
Anbetracht der Gefahr im Verzug wohl kaum zunächst einen
Sachverständigen einschalten würde bevor man die Undichtigkeit
beheben würde.

aufschluss, ob ein werkmangel vorlag, könnten die abgerechneten arbeiten geben…

Danke für die Antwort.
Aber was soll der Besteller denn beweisen? das eine Undichtigkeit vorlag ist unstreitig.
der normale Ablauf wäre doch der firma eine Frist zur Beseitigung zu setzen und falls dies nicht geschieht beispielsweise ein gerichtliches Beweisverfahren einzuleiten oder dann vor Mangelbeseitigung einen eigenen Gutachter zu Rate zu ziehen.
würde man bereits vor der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung einen Gutachter einschalten bzw. Fachmann hinzuziehen würde man doch auf den Kosten sitzen bleiben, Deshalb informiert man zuerst die Firma welche die Arbeiten ausgeführt hatte, und wenn diese kommt und den Mangel beseitigt kann danach ein Gutachter auch nichts dazu beitragen weil der Mangel und seine spuren bereits durch die Firma beseitigt wurden

Hallo!

Kunde steht doch neben dem Waschbecken und sieht den Handwerker werkeln, wenn nicht, selber Schuld !
Man fragt doch nach Fehlerursache und lässt sich ggf. auch die ausgetauschten Teile übergeben. Es wurde doch etwas getauscht ? Wenn nicht, spräche noch mehr für kostenlose Gewährleistung !
Wenn es an einer Armatur nach einiger Zeit unten raustropft, dann liegt ein Fehler vor, der schon beim Einbau vorhanden war.
Und der wäre gewährleistungspflichtig.

Entweder Dichtung hat einen defekt, nicht richtig montiert, zu gering angezogen, oder Armatur hatte einen Defekt.
Alles Mängel, die sich der Handwerker anlasten lassen muss, wenn er alles geliefert und montiert hatte. Alles andere wäre abwegig.

Für einen Zufallsschaden oder Verschleiß oder gar eine vom Kunden zu vertretene äußere Beschädigung spricht erst einmal nichts.
Allerdings kennt man ja auch nicht die genaue Fehlerquelle.

MfG
duck313

ich verstehe die problematik vollkommen und das ist kein einzelfall…
der bgh geht daher regelmäßig davon aus, dass ein anerkenntnis der mangelhaftigkeit vorliegt, wenn der unternehmer/verkäufer vorbehaltslos den (möglichen) mangel beseitigt.

z.b.
BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10, rn.12:
Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 2005 - BGH Aktenzeichen VIIIZR1605 VIII ZR 16/05, BGHZ 164, BGHZ Band 164 Seite 196, BGHZ Band 164 205; vom 2. Juni 1999 - BGH Aktenzeichen VIII ZR 322/98, NJW 1999, NJW 1999 Seite 2961, unter II 2 und 3).

der beschluss betraf zwar die verjährungsunterbrechung, es geht aber auch um die frage, ob die mangelbeseitigung als anerkenntnis zu beurteilen ist…

ich persönlich würde in dieser sache einen anwalt aufsuchen (muss aus meiner sicht kein FA sein). dieser formuliert einen entsprechenden brief , dass der unternehmer nicht zum ausdruck brachte, dass er den mangel unter vorbehalt beseitigt. für den besteller stellte sich der sachverhalt so dar, dass der unternehmer seiner gesetzlichen pflichten nachkommt. es ist vorher nicht zum ausdruck gekommen, dass dadurch eine neue werkleistung durchgeführt wird. auf der grundlage der ständigen rechtsprechung des bgh (zitat) liegt daher ein anerkenntnis vor und die rechnung muss daher nicht bezahlt werden blabla-briefkopf-androhung gerichtlichen vorgehens…

mehr würde ich als hypothetischer besteller (in anbetracht der summe ?!) nicht machen (außer man hat eine rechtsschutzversicherung, dann kann man die sache bis zum ende durchziehen :wink: )

p.s. die frage ist nicht, ob die sache undicht ist, sondern was der grund dafür ist (z.b. fehlerhafte montage, bloßer verschleiß etc.)

4 „Gefällt mir“

Hallo!

Wenn es an einer Armatur nach einiger Zeit unten raustropft,
dann liegt ein Fehler vor, der schon beim Einbau vorhanden
war.
Und der wäre gewährleistungspflichtig.

Entweder Dichtung hat einen defekt, nicht richtig montiert, zu
gering angezogen, oder Armatur hatte einen Defekt.
Alles Mängel, die sich der Handwerker anlasten lassen muss,
wenn er alles geliefert und montiert hatte. Alles andere wäre
abwegig.

nur weil etwas abwegig erscheint, heißt das nicht, dass es nicht in frage kommt. sinn der darlegung- und beweislastverteilung ist gerade, den grund für die undichte armatur herauszufinden. schlägt etwa das kind mit dem hammer dagegen, muss sich dieses handeln der handwerker nicht zurechnen lassen…

Für einen Zufallsschaden oder Verschleiß oder gar eine vom
Kunden zu vertretene äußere Beschädigung spricht erst einmal
nichts.
Allerdings kennt man ja auch nicht die genaue Fehlerquelle.

und genau das ist hier die entscheidende frage… behaupten kann man vieles… die beweislast für das vorliegen eines gewährleistungspflichtigen sachmangels trägt der besteller nach der abnahme der werkleistung.

3 „Gefällt mir“

absurd ist auch, das die Firma zunächst schriftlich per E-Mail in Abrede stellte das ein Mangel vorgelegen hätte, es wurde erst behauptet das gar keine Undichtigkeit vorgelegen hätte, erst dann folgte die Positionänderung dahin das der Mangel kein Gewährleistungsfall wäre