Beweislast bei Werkvertrag (KFZ Reparatur)

Grüß Gott zusammen !

Habe da mal eine Frage.
Wer trägt bei eiem Werkvertrag, hier KFZ Reparatur, die Beweislast für den Umfang einer Reparatur.
Kunde bringt Fahrzeug in die Werkstatt mit dem Auftrag die Feststellbremse zu reparieren. Werkstatt erneuert aber alle Bremsen !!! Es ist nichts schriftliches vorher vereinbart worden !!!

Habt Dank vorab

Im Nachhinein dürfte sich da nichts mehr machen lassen. Bremsen sind nun mal eine heikle Sache und die Werkstatt sieht sich in der Pflicht, die Bremsanlage in einen sicheren Zustand zu bringen.
Für die Zukunft, die auszuführende Arbeiten genau absprechen, einen Reparaturauftrag aufstellen eine Preisliche Obergrenze setzten und verlangen das vor weiteren Arbeiten das Einverständis eingeholt wird.

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Aloha.

die Werkstatt sieht sich in der Pflicht, die Bremsanlage in
einen sicheren Zustand zu bringen.

Das ehrt die Werkstatt (wiewohl es sie kaum weniger ehrte, erklärte sie vor Durchführung unverlangter und kostspieliger Reparaturen ihrem Kunden die Notwendigkeit derselben - immerhin rücken vier verschlissene Bremsen das eine oder andere Vehikel in die Nähe eines wirtschaftlichen Totalschadens, zumindest aber den Halter in die Nähe des wirtschaftlichen Ruins), aber kann sie sich in ihrem Eifer auch auf das Gesetz berufen und auf Bezahlung der unverlangt durchgeführten Reparaturen beharren? (Sollte sie das nicht können, hätte sie wohl das Recht, die neuen Teile gegen die alten auszutauschen - bliebe dann aber auf den Arbeitskosten sitzen?)

Diese Frage kommt in ähnlicher Form immer mal wieder vor, ist aber, so weit ich das überblicke, noch nicht befriedigend beantwortet worden.

Was könnte (oder müsste?) die Werkstatt tun, wenn der klamme oder uneinsichtige Kunde mit seinem nicht verkehrssicheren Kfz zurück auf die Straße will?

Lasst mich weiterfantasieren: Was könnte oder müsste Eberhard Normalbürger unternehmen, wenn ihm an jemandes offenkundig regelmäßig genutztem Kfz ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Mangel auffiele, der nach Bekunden des Halters nicht (oder frühestens kurz vor der nächsten Hauptuntersuchung) behoben werden soll? StGB §138 Abs. 1 Ziff. 8 kennt die Anzeigepflicht nur bei geplanten Straftaten nach §315b (Gefährlicher Eingriff in der Straßenverkehr) und ist auf unsichere Kfz wohl nicht anzuwenden.

Grüße,
Zeh_14

Danke für die Antwort…

Genau dort steckt das Problem. Hätte die Werkstatt nicht bevor diese sich an die Bremsen „vergreift“, nicht die Erlaubnis des Kunden einholen MÜSSEN ???

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Hallo

die Werkstatt sieht sich in der Pflicht, die Bremsanlage in
einen sicheren Zustand zu bringen.

Problem nur: die Verkehrstauglichkeit des Kfz ist primär Aufgabe des Fahrzeughalters.

Das ehrt die Werkstatt (wiewohl es sie kaum weniger ehrte,
erklärte sie vor Durchführung unverlangter und kostspieliger
Reparaturen ihrem Kunden die Notwendigkeit derselben -
immerhin rücken vier verschlissene Bremsen das eine oder
andere Vehikel in die Nähe eines wirtschaftlichen
Totalschadens, zumindest aber den Halter in die Nähe des
wirtschaftlichen Ruins;

vor allem sollte wohl auch dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden, den vermeintlichen Schaden selbst oder durch einen Dritten Überprüfen bzw. bestätigen zu lassen. - nicht, dass ich jetzt Werkstätten nicht trauen würde, aber man kann ja nie wissen.

aber kann sie sich in ihrem Eifer
auch auf das Gesetz berufen und auf Bezahlung der unverlangt
durchgeführten Reparaturen beharren?

Meinen Laienkenntnissen zu Folge, muss noch immer der Werkvertragunternhehmer den Vetragsschluss beweisen! Dann besteht im Zweifel kein wirksamer Vertrag und somit kein Anspruch.

(Sollte sie das nicht
können, hätte sie wohl das Recht, die neuen Teile gegen die
alten auszutauschen - bliebe dann aber auf den Arbeitskosten
sitzen?)

Theoretisch bliebe noch eine ungerechtfertigte Bereicherung im Raum. Denke aber, dass diese ausscheidet, da der Unternehmer in Kenntnis der Nichtschuld gehandelt hat.

Diese Frage kommt in ähnlicher Form immer mal wieder vor, ist
aber, so weit ich das überblicke, noch nicht befriedigend
beantwortet worden.

Was könnte (oder müsste?) die Werkstatt tun, wenn der klamme
oder uneinsichtige Kunde mit seinem nicht verkehrssicheren Kfz
zurück auf die Straße will?

Lasst mich weiterfantasieren: Was könnte oder müsste Eberhard
Normalbürger unternehmen, wenn ihm an jemandes offenkundig
regelmäßig genutztem Kfz ein die Verkehrssicherheit
beeinträchtigender Mangel auffiele, der nach Bekunden des
Halters nicht (oder frühestens kurz vor der nächsten
Hauptuntersuchung) behoben werden soll? StGB §138 Abs. 1 Ziff.
8 kennt die Anzeigepflicht nur bei geplanten Straftaten nach
§315b (Gefährlicher Eingriff in der Straßenverkehr) und ist
auf unsichere Kfz wohl nicht anzuwenden.

Ich denke auch nicht! Aber wenn Otto nun wirklich Magenschmerzen bekommt, kann er ja das Nummernschild mit entsprechender Anmerkung an die Polizei weitergeben.

Grüße,
Zeh_14

Gruss akkon

Hallo,

Was könnte (oder müsste?) die Werkstatt tun, wenn der klamme
oder uneinsichtige Kunde mit seinem nicht verkehrssicheren Kfz
zurück auf die Straße will?

Den Kunden unterschreiben lassen, dass er darüber aufgeklärt wurde, dass eine Weiterfahrt mit dem Zustand dieser Bremsen aus fachlicher Sicht gefährlich ist, weil das KfZ nicht mehr verkehrssicher ist. Es gibt Abfahrgrenzen für Bremsbeläge.

Würde der Händler den Kunden einfach fahren lassen und nicht auf die abgefahrenen Bremsen aufmerksam machen, könnte ich mir sogar gut vorstellen, dass der Kunde ihm im Falle eines Unfalles sogar Ärger machen kann, weil z.B. auch Handwerker gewisse Sorgfaltspflicht haben den Kunden auf Gefahren für Leib und Leben hinzuweisen.

Einem Unternehmer ist es immer anzuraten zu versuchen, sich in schwierigen Sachlagen schadlos zu halten. Wenn nicht schriftlich, dann halt unter Zeugen den Kunden aufklären.

Agnes