Hallo
die Werkstatt sieht sich in der Pflicht, die Bremsanlage in
einen sicheren Zustand zu bringen.
Problem nur: die Verkehrstauglichkeit des Kfz ist primär Aufgabe des Fahrzeughalters.
Das ehrt die Werkstatt (wiewohl es sie kaum weniger ehrte,
erklärte sie vor Durchführung unverlangter und kostspieliger
Reparaturen ihrem Kunden die Notwendigkeit derselben -
immerhin rücken vier verschlissene Bremsen das eine oder
andere Vehikel in die Nähe eines wirtschaftlichen
Totalschadens, zumindest aber den Halter in die Nähe des
wirtschaftlichen Ruins;
vor allem sollte wohl auch dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden, den vermeintlichen Schaden selbst oder durch einen Dritten Überprüfen bzw. bestätigen zu lassen. - nicht, dass ich jetzt Werkstätten nicht trauen würde, aber man kann ja nie wissen.
aber kann sie sich in ihrem Eifer
auch auf das Gesetz berufen und auf Bezahlung der unverlangt
durchgeführten Reparaturen beharren?
Meinen Laienkenntnissen zu Folge, muss noch immer der Werkvertragunternhehmer den Vetragsschluss beweisen! Dann besteht im Zweifel kein wirksamer Vertrag und somit kein Anspruch.
(Sollte sie das nicht
können, hätte sie wohl das Recht, die neuen Teile gegen die
alten auszutauschen - bliebe dann aber auf den Arbeitskosten
sitzen?)
Theoretisch bliebe noch eine ungerechtfertigte Bereicherung im Raum. Denke aber, dass diese ausscheidet, da der Unternehmer in Kenntnis der Nichtschuld gehandelt hat.
Diese Frage kommt in ähnlicher Form immer mal wieder vor, ist
aber, so weit ich das überblicke, noch nicht befriedigend
beantwortet worden.
Was könnte (oder müsste?) die Werkstatt tun, wenn der klamme
oder uneinsichtige Kunde mit seinem nicht verkehrssicheren Kfz
zurück auf die Straße will?
Lasst mich weiterfantasieren: Was könnte oder müsste Eberhard
Normalbürger unternehmen, wenn ihm an jemandes offenkundig
regelmäßig genutztem Kfz ein die Verkehrssicherheit
beeinträchtigender Mangel auffiele, der nach Bekunden des
Halters nicht (oder frühestens kurz vor der nächsten
Hauptuntersuchung) behoben werden soll? StGB §138 Abs. 1 Ziff.
8 kennt die Anzeigepflicht nur bei geplanten Straftaten nach
§315b (Gefährlicher Eingriff in der Straßenverkehr) und ist
auf unsichere Kfz wohl nicht anzuwenden.
Ich denke auch nicht! Aber wenn Otto nun wirklich Magenschmerzen bekommt, kann er ja das Nummernschild mit entsprechender Anmerkung an die Polizei weitergeben.
Grüße,
Zeh_14
Gruss akkon