Mal angenommen, Käufer A kauft einen mp3-Player der Firma Y beim Händler seines Vertrauens. Es stellt sich nun heraus, dass dieser mp3-Player nicht einwandfrei ist und Käufer A möchte ihn zurückgeben - keine Frage, meint der Händler seines Vertrauens und nimmt den mp3-Player entgegen mit der Bemerkung, er werde ihn bei Firma Y einschicken und sich zeitnah wieder bei Käufer A melden.
Muss Käufer A das akzeptieren? Hat er den Kaufvertrag nicht mit dem Händler seines Vertrauens gemacht - und nicht mit dem Hersteller Firma Y? Sollte dieser ihm das Gerät nicht dann auch umgehend tauschen in einen einwandfreien mp3-Player? Wie er mit dem defekten Gerät verfährt, sollte dann ausschließlich Sache des Händlers sein - oder bin ich da auf dem Holzweg?
Wenn es aber so ist wie beschrieben, wo steht das geschrieben?
Kann mir einer einen kurzen Tip geben?
in den standardisierten AGB des Elektronik- und Rundfunkgerätefachhandels sind zwei Reperaturversuche vorgesehen, bis der Kunden das Recht auf Preisminderung oder „Umtausch“ haben. Sollte Dein Laden nicht diese oder ähnlich lautende AGB haben, greift die gesetzliche Regelung. Diese und mehr gibts hier FAQ:1152
Ist A Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB ? Aus der Antwort ergibt sich, ob er Gewährleistungs- oder Garantieansprüche geltend macht.
Recht auf Nachbesserung sollte in jedem Fall bestehen, ein Recht auf Rückgabe = Wandlung sehe ich als unbegründet an.
Gruß
S.J.
Mal angenommen, Käufer A kauft einen mp3-Player der Firma Y
beim Händler seines Vertrauens. Es stellt sich nun heraus,
dass dieser mp3-Player nicht einwandfrei ist und Käufer A
möchte ihn zurückgeben - keine Frage, meint der Händler seines
Vertrauens und nimmt den mp3-Player entgegen mit der
Bemerkung, er werde ihn bei Firma Y einschicken und sich
zeitnah wieder bei Käufer A melden.
Muss Käufer A das akzeptieren? Hat er den Kaufvertrag nicht
mit dem Händler seines Vertrauens gemacht - und nicht mit dem
Hersteller Firma Y? Sollte dieser ihm das Gerät nicht dann
auch umgehend tauschen in einen einwandfreien mp3-Player? Wie
er mit dem defekten Gerät verfährt, sollte dann ausschließlich
Sache des Händlers sein - oder bin ich da auf dem Holzweg?
Wenn es aber so ist wie beschrieben, wo steht das geschrieben?
Kann mir einer einen kurzen Tip geben?
Ist A Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB ? Aus der
Antwort ergibt sich, ob er Gewährleistungs- oder
Garantieansprüche geltend macht.
Wieso?
Daraus ergibt sich, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und somit die Beweislastumkehr Anwendung findet.
Recht auf Nachbesserung sollte in jedem Fall bestehen, ein
Recht auf Rückgabe = Wandlung sehe ich als unbegründet an.
Noch zwei Wiesos? hinterher.
BGB sieht vor, dass bei Mängel zunächst einmal nachgebessert wird. Anspruch auf Wandlung besteht erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung. War bis zur Schuldrechtreform allerdings noch anders.
Ist A Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB ? Aus der
Antwort ergibt sich, ob er Gewährleistungs- oder
Garantieansprüche geltend macht.
Wieso?
Daraus ergibt sich, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und
somit die Beweislastumkehr Anwendung findet.
Das ist zwar richtig, hat aber mit der Bemerkung davon nicht viel zu tun.
Recht auf Nachbesserung sollte in jedem Fall bestehen, ein
Recht auf Rückgabe = Wandlung sehe ich als unbegründet an.
Noch zwei Wiesos? hinterher.
BGB sieht vor, dass bei Mängel zunächst einmal nachgebessert
wird. Anspruch auf Wandlung besteht erst nach fehlgeschlagener
Nachbesserung. War bis zur Schuldrechtreform allerdings noch
anders.
Das ist auch heute nicht so. Das BGB wäumt auch noch dem Kunden grundsätzlich das Wahlrecht ein, das aber durch AGB eingeschränkt werden kann.