Beweislast Geldwäsche

Hallo,

wenn ein Geldinstitut jemanden das Konto sperrt, wegen des Verdachts der Geldwäsche, weil dieser auf einmal eine höhere Summe, als sein Mittelwert beträgt, in bar einzahlt; könnte in etwa so sein
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?j…

wie ist die Rechtslage?
Wer muss wem was besweisen?

Muss der Verdächtige seine Unschuld beweisen? Also Umkehr der Beweislast, nach dem Motto, das Geld wird eingezogen solange du die Herkunft nicht zweifelsfrei nachweist?
Oder muss die Anklage dem Verdächtigen Geldwäsche nachweisen? Und gelingt das nicht, das Geld freigeben.

Wer muss wem was besweisen?

Die Strafverfolgungsbehörden müssen den Beweis einer Stratat antreten.

Muss der Verdächtige seine Unschuld beweisen?

Nein, aber wenn er zur Aufklärung beiträgt, kann das ganze Verfahren sehr viel schneller vonstatten gehen.

Oder muss die Anklage dem Verdächtigen Geldwäsche nachweisen?
Und gelingt das nicht, das Geld freigeben.

Das wäre mein Rechtsverständnis. Ein Problem könnte entstehen, dass die behörden viel merh Zeit haben, als der Beschuldigte, der das geld vielleicht irgendwann einmal braucht. Ein kooperatives Verhalten wäre durchaus sinnvoll und nützlich.

Hallo,

interessantes Verhalten eines Geldinstituts. Zunächst hat ein Geldinstitut kaum die Möglichkeit, Gelder von Kunden zu sperren. In dem von dir geschilderten Fall könnte das Institut eine Verdachtsmitteilung machen, meines Erachtens aber nicht mehr. Geldwäscheermittlungen sind Sache der Staatsanwaltschaft und der Polizei.
Bei einer strafbaren Geldwäsche sind (in Deutschland) zweigleisige Ermittlungen erforderlich. Einerseits muss die Geldwäschehandlung bewiesen werden, andererseits auch die Ursprungstat, also die Tat, aus der die inkriminierten Gelder stammen. Und die Ursprungstat muss eine Katalogstraftat des § 261 StGB ein.

Gruss

Iru